Der Vortrag „Veranlagung und Steuertarif“ von Tobias Pinell ist Bestandteil des Kurses „Einkommensteuer für Finanzbuchhalter*innen“.
Eine Zusammenveranlagung ist für das Jahr der Eheschließung nicht möglich, wenn die Ehe erst am 30.12. geschlossen wird.
Bei Zusammenveranlagung erhält man den Grundtarif gem. § 32a (1) EStG.
Eine Zusammenveranlagung ist nicht möglich, wenn der Ehegatte im Ausland wohnt.
Bei Zusammenveranlagung erhält man den Splittingtarif gem. § 32a (5) EStG.
Ein Jahr nach dem Tod des Ehegatten erhält man grundsätzlich noch den Splittingtarif gem. § 32a (6) EStG.
Ledige werden gem. § 25 Abs. 1 EStG einzeln veranlagt.
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