Archiv - Einkommensteuer von DWS Steuerberater Online

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv - Einkommensteuer“ von DWS Steuerberater Online ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Grundlagen des deutschen Steuerrechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Systematik des Einkommensteuerrechts
  • Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts
  • Persönliche Steuerpflicht
  • Sachliche Steuerpflicht
  • Veranlagungsarten
  • Tarif
  • Einkunftsarten im Überblick
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Zusammenfassung

Dozent des Vortrages Archiv - Einkommensteuer

 DWS  Steuerberater Online

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Die DWS-Dozenten sind ausgewiesene Fachexperten mit langjähriger Erfahrung rund um die Themen Steuerrecht und anwendungsorientierte Betriebswirtschaftslehre und in der multimedialen Weiterbildung. Die Seminare von DWS-Online bieten Steuerberatern und deren Mitarbeitern ein vielfältiges Spektrum der Fortbildung. DWS-Online ist ein Tochterunternehmen des Deutschen Wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verwaltungsaufwand, Grundlage für andere Gesetze, Einkommensteuer, Personensteuer, Körperschaftsteuer nicht für Körperschaften, natürliche Personen ...

... Steuerpflicht, Sachliche Steuerpflicht, Natürliche Personen nach EStG, Unbeschränkte Steuerpflicht, Beschränkte Steuerpflicht ...

... Herr Frühling und Frau Herbst unterliegen als natürliche Personen mit ihrem Gewinnanteil ...

... Abs. 1 EStG mit inländischen und ausländischen Einkünften im Inland ...

... EStG mit inländischen und ausländischen Einkünften im Inland, nicht im Inland, keine Zugehörigkeit zum Personenkreis ...

... in dem Staat, in dem sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich entsprechend der beschränkten Steuerpflicht, besteuert werden ...

... Weitere wichtige Hinweise finden Sie im Skript! Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ...

... unbeschränkte Steuerpflicht oder fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen voraus. Rechtsfolgen: Abzug Unterhalt als Sonderausgaben nach Korrespondenzprinzip, Abzug Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach Korrespondenzprinzip ...

... Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale, sowie der schutzwürdigen Kulturgüter ...

... aufgrund der Berechnung nach dem § 32d Abs. 3 EStG (seit Veranlagungszeitraum 2009) ...

... Art. 2 des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 geänderten Fassung, Ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, §12 AStG, Steuerermäßigung nach §35 EStG, Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme ...

... Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde ...

... Haupteinkunftsarten, Nebeneinkunftsarten, weitere Abgrenzung, Gewinneinkunftsarten, Überschusseinkunftsarten, Einkünfte aus Kapitalvermögen ...

... wirksam Streben nach Vermögensmehrung (Totalperiode), Überprüfung Einkünfteerzielungsabsicht ...

... Gewinn oder Verlust, Überschusseinkunftsarten, nicht selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte ...

... Verlustausgleich geht dem vertikalen stets vor ...

... Freistellung von ausländischen Einkünften unter Progressionsvorbehalt geregelt ...

... Verlustvortrag, Wahlrecht, Mindestbesteuerung, Verlustabzug, Verlustrücktrag, Verlustvortrag, Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften des Vorjahres ...

... Aufwendungen durch private Lebensführung, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ...

... bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG), Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g Abs. 3 EStG) ...

... Warum hat der Gesetzgeber sich beim Verlustrücktrag für ein Wahlrecht entschieden? ...

... nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte ...

... Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs. 1 EStG, Betriebsvermögensvergleich nach §5 EStG, Einnahmenüberschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG, Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ...

... Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres, Einlagen des Wirtschaftsjahres ...

... Umsatzsteuerbeträge gehören zu Betriebseinnahmen, verausgabte Umsatzsteuerbeträge gehören zu den Betriebsausgaben, gleiche Grundsätze bei Abgrenzung von Betriebs -und Privatvermögen ...

... Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zum Vermögensvergleich, Buchführungspflicht nach §241a HGB oder §141 AO ( Wechsel der Gewinnverteilungsart) ...

... Gewinnermittlungsarten und deren Wechsel, Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Gewinnermittlung ...

... Einnahmenüberschussrechnung zum Vermögensvergleich ...

... Keine Regelung im EStG., Gewinnermittlungsarten und deren Wechsel, Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen ...

... beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Vermögensvergleich und zu Abrechnungen führende Bilanzpositionen ...

... Verlustverrechnung, Verlustausgleich, Verlustabzug, Verlustrücktrag, Verlustvortrag ...

... im Privatvermögen nur Früchte aus Nutzungsüberlassung relevant, Veräußerungstatbestände im Bereich Privatvermögen nach altem Recht nur ausnahmsweise erfasst ...

... Überblick Unternehmenssteuerreform 2008, einheitliche Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte seit 2009, Abgeltungsteuer auf Einkünfte ...

... bis 2001 Anrechnungsverfahren, bis 2008 Halbeinkünfteverfahren, seit 2009 für Dividenden (über die Abgeltungsteuer hinaus) ...

... Vorteil: Kapitalmaßnahmen effizient abzuwickeln, Wert der Anschaffungskosten der Altanteile vermindert sich nicht ...

... Einkünfte aus Kapitalvermögen: Besonderheiten durch die Abgeltungsteuer ...

... Veräußerungsvorgänge werden steuerverstrickt, ggf. erst bei Ausschüttung steuerlich erfasst, Zwischengewinnbesteuerung ...

... Einkünfte aus Kapitalvermögen ...

... Einnahmen, Werbungskosten (§§ 9, 9 a EStG) ...

... Verlustvortrag (sonstige) alle neuen Gewinne, Verlustvortrag (WP-Verkäufe), neue Veräußerungsgewinne, Verlust (Stillhalter), Gewinn aus Stillhaltergeschäft Überblick ...

... Anwendung des ESt-Tarifs statt der AbgSt, Gläubiger und Schuldner sind einander nahestehende Personen, Anteilseigner KapG/eG (mind .10%) ...

... zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, zu mindestens 1% beteiligt und beruflich für sie tätig ist, Antrag gilt, solange nicht widerrufen wird, für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume ...

... Steuer (ggf. niedrigerer individueller Steuersatz), Netto - Zinserträge, individueller Steuersatz, 60% der Netto - Dividende, Zinserträge, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen ...

... Abgeltungsteuer ( §32d EStG) Besonderheiten bei außerordentlichen Einkünften ...

... spätere Entnahme begünstigt besteuerte Gewinne, Nachbesteuerung Thesaurierungsbelastung von 29,8%, Thesaurierungsbegünstigung zu versteuerndes Einkommen in Höhe des nicht entnommenen Gewinns ...

... Ebene der Wahlrechtsausübung, Kontrollfrage: Ich bitte Sie sich die Gesamtsteuerbelastung für den Fall zu überlegen, dass nur 60% des Gewinns thesauriert werden ...

... Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen, Freibetrag §16 Abs. 4 EStG Tarifermäßigung ...

... Thesaurierungsbegünstigung wird Steuervorteil auf Zeit erlangt (Zinseffekt) ...

... Nachteil, dass neben regelbesteuerten oder steuerfreien nicht entnommenen „ Neugewinnen“ insbesondere „ Altgewinne“ im Unternehmen eingeschlossen sind ...

... Einkünfte, Summe der Einkünfte, einschließlich ausländische Einkünfte ...

... ausl. Einkünfte aus mehreren ausl. Staaten, Berechnungsverfahren für jeden Staat getrennt durchführen ...

... atypisch stille Gesellschafter (Mitunternehmer) müssen sich das 3,8 -fache des Gewerbesteuermessbetrags der Gesellschaft teilen. Summe der positiven gewerblichen Einkünfte, Summe aller positiven Einkünfte ...

... Die Gewerbetreibende Zora Zock erzielt folgende Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1 nach §15 EStG -150. 000 €, Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2 nach §15 EStG +120. 000 € ...

... Die Summe der Einkünfte beträgt 100.000 €, Lösung: Daraus ergibt sich beim Tarif 2010 (reines Einsetzen in die Tarifformel ohne Berücksichtigung von konkreten Sonderausgaben oder eines Sonderausgabenpauschbetrags) eine ESt von 33.828 € ...

... Die Gewerbetreibende Rosa Rock und Ihr Ehemann Roland erzielen folgende Einkünfte: Einkunftsart Gewerbebetrieb 50.000 € - 25.000 € ...

... Beispiel A: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 200 T€, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 200 T€, Beispiel B: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 200 T€, keine weiteren Einkünfte ...

... Verlustrücktrag nach §10d Abs. 1 Satz 7 EStG ggf. getrennte Veranlagung von Ehegatten, ggf. Abzug ausländischer Steuern als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ...

 

... Arten der Steuerpflicht; 4 4.3 Sachliche Steuerpflicht; 9 4.3.1 Überblick; 9 4.3.2 Einkunftsarten; 11 4.3.3 Nicht steuerbare Zuflüsse; 11 4.4 Begriffe des Einkommensteuerrechts; 11 4.4.1 Bedeutung von einheitlicher Sprache; 11 4.4.2 Einkünfte; 12 4.4.3 Summe der Einkünfte; 13 4.4.4 Gesamtbetrag der Einkünfte; 15 4.4.5 Einkommen; 16 4.4.6 Zu versteuerndes Einkommen; 19 4.4.7 Steuerfreie Einnahmen; 21 4.5 Gewinnermittlungsarten und deren Wechsel; 22 4.5.1 Überblick ...

... beschränkt Steuerpflichtige gelten diese Aussagen aber nur sehr eingeschränkt. Die ESt ist als Personensteuer eine nichtabzugsfähige Steuer und gehört zu den Aufwendungen der Lebensführung. Sie kann bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht in Abzug gebracht werden. Sie ist eine direkte Steuer, weil gesetzlicher Steuerschuldner und Steuerträger in der idealtypischen Vorstellung identisch sind. Verwaltungsmäßig rechnet die ESt zu den Besitzsteuern. Das Einkommen von Körperschaften wird von der Körperschaftsteuer (KSt) erfasst. 4.1.3 Grundlagen der Einkommensteuer. Die Rechtsgrundlagen für die ESt sind das EStG ...

... ein (subjektiv) Steuerpflichtiger grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften zur Einkommensbesteuerung herangezogen wird. Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegt ein (subjektiv) Steuerpflichtiger der deutschen ESt nur mit bestimmten im EStG als inländische Einkünfte bezeichneten Sachverhalten. 4.2.2 Steuersubjekt. Als Steuersubjekt der ESt kommen nur natürliche Personen von der Vollendung ihrer Geburt bis zu ihrem Tode in Betracht. Kapitalgesellschaften können nicht Steuersubjekt der ESt werden (vgl. aber die Veranstaltung zur KSt). Personengesellschaften unterliegen zwar ebenfalls nicht eigenständig der ESt. Vielmehr kommt es zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach den Grundsätzen der §§ ...

... der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte mit den während der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Darüber hinaus gibt es aber weitere Formen der Steuerpflicht, die der beschränkten Steuerpflicht vorgehen: nicht im Inland, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, keine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 und ...

... verhältnis stehen, Arbeitslohn hierfür aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und in dem Staat, in dem sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben lediglich entsprechend der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden. Diese Voraussetzungen treten typischerweise für Diplomaten auf, die aufgrund internationaler Übereinkommen im Tätigkeitsstaat trotz der Begründung eines Wohnsitzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig werden. 4.2.3.3 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben und die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen. ...

... insbesondere Transferleistungen vom ausländischen. Wohnsitzstaat bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze unberücksichtigt. Dagegen greifen Steuervergünstigungen, die auch unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten voraussetzen, allein aufgrund des § 1 Abs. 3 EStG noch nicht. 4.2.3.4 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR Familienangehörigen § 1a EStG ist eine Erweiterung- oder Ergänzungsvorschrift zu § 1 Abs. 1 bis 3 EStG. Da diese Regelung die Europa-Rechtswidrigkeit der früheren Regelung beseitigen soll, hat der Gesetzgeber sie auf Steuerpflichtige aus EU- und EWR-Staaten begrenzt. Hinweis 1: § 1a EStG schafft nicht die unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen, sondern setzt sie voraus. Ersetzt wird ...

... haben, sollten die oben genannten Grenze im Jahr des Beginns ihrer Tätigkeit in Deutschland und im Jahr des Endes ihrer Tätigkeit in Deutschland beachten, um den Splittingtarif beanspruchen zu können. Kontrollfrage: Ein Arbeitnehmer (verheirat; Ehefrau ohne eigene Einkünfte) arbeitet in Deutschland und wohnt in den Niederlanden. Angestellt ist er bei ...

... der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz + Steuer aufgrund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG + Steuer aufgrund der Berechnung nach den § 32d Abs. 3 EStG ( seit Veranlagungszeitraum 2009) + Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) - Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 23 DBA Belgien in der durch Art. 2 des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 geänderten Fassung - ausländische Steuern nach ...

... regelmäßig Tätigkeiten betroffen, die auf privaten Neigungen beruhen. Bei der Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, wird die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht überprüft. Diese verlangt das Streben nach einer Mehrung des Vermögens in Form eines Totalgewinns (Totalüberschusses) in der sogenannten Totalperiode. Nicht jegliche Verlustsituation ist Indiz für eine Liebhaberei. Besonderheiten gelten insbesondere für sogenannte Anlaufverluste. Diese sind in vielen Tätigkeitsbereichen selbstverständlich für die späteren Gewinne grundlegend und damit einkalkuliert. Solche Verluste sind natürlich auch steuerlich wirksam. Nur, wenn aufgrund der vorgegebenen Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass über die Totalperiode keine (Total-) Gewinne erzielt werden können, liegt ...

... ist zunächst die Feststellung, zu welcher Einkunftsart ein Vorgang gehört. Dies ist für die materielle Steuerbelastung von entscheidender Bedeutung, weil in den Steuerarten insbesondere verschiedene Einkünfteermittlungsregeln, Steuertarife und Verlustverrechnungsregelungen gelten. Die wichtigste Unterscheidung ist diejenige in Gewinn- und Überschusseinkunftsarten: Einkunftsarten, Einkünfte, Gewinneinkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb Gewinn oder Verlust 3. Selbständige Arbeit, Überschusseinkunftsarten 4. Nicht selbständige Arbeit 5. Kapitalvermögen, Überschuss der Einnahmen 6. Vermietung und Verpachtung über die Werbungskosten, Sonstige Einkünfte. Bei den drei ersten Einkunftsarten werden die Einkünfte also durch Gewinnermittlung festgelegt. Folgende Arten der Gewinnermittlung existieren: Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ...

... Veranlagungszeitraum) horizontal vertikal innerhalb einer Einkunftsart zwischen verschiedenen Einkunftsarten Hinweis 1: Der horizontale Verlustausgleich geht dem vertikalen stets vor. Hinweis 2: Hat der Steuerpflichtige Verluste nicht ausgleichen können, kommt es zum Verlustabzug. Dazu kommen wir etwas später im Rahmen von Abschnitt 4.4.5.2 bei der Ermittlung des Einkommens. 4.4.3.3 Besonderheiten bei negativen ausländischen Einkünften § 2a EStG durchbricht das Welteinkommensprinzip für den Verlustfall massiv. Hier wird für viele Einkunftsbereiche die Verrechnung ausländischer ...

... Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 ESt G) - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Die Summe der Einkünfte wurde gekürzt um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und um bestimmte Hinzurechnungsbeträge erhöht, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhalten. All diese Korrekturen sind eher speziell und können hier ...

... unbeschränkt mit den positiven Einkünften eines in der Zukunft liegenden Jahres abgezogen werden. Über den Sockelbetrag hinausgehende positive Einkünfte dieses Jahres können max. um 60 % durch vorzutragende Verluste gemindert werden. Der somit nicht verrechnete Verlust ist nicht endgültig verloren, sondern wird weiter vorgetragen und mindert positive Einkünfte später wiederum nach den beschriebenen Regelungen der Mindestbesteuerung. Übersicht zum Verlustabzug: Verlustabzug (Verlustverrechnung mit anderen Veranlagungszeiträumen), Verlustrücktrag, Verlustvortrag, Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften des Vorjahres (Beschränkungen beachten), Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften der ...

... 2 EStG ist im Rahmen des Präsenzseminars einzugehen. Kontrollfrage: Erläutern Sie die Systematik der Verlustverrechnung im Einkommensteuerrecht. Welche Teile der Regelung sind eher großzügig, welche eher restriktiv? 4.4.5.3 Sonderausgaben. Sonderausgaben sind Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sondern durch die private Lebensführung veranlasst sind. Es handelt sich im Grundsatz um Privatausgaben, die entweder zwangsläufig oder ...

... abgezogen werden. Daran knüpft das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG an: Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit Vorgängen des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen entsprechend anteilig nicht als Betriebsausgabe n oder Werbungskosten abgezogen werden. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) und das korrespondierende Teilabzugsverfahren (§ 3c Abs. 2 EStG) ist bei der Dividendenbesteuerung bei gewerblichen ...

... am Anfang des Wirtschaftsjahres bzw. dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und Hinzurechnung der Entnahmen des Wirtschaftsjahres und Verminderung um die Einlagen des Wirtschaftsjahres. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG als auch für den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG beschreibt den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Danach sind für die betroffenen Steuerpflichtigen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht steuerliche Vorschriften ...

... sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge gehören im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu den Betriebseinnahmen, verausgabte Umsatzsteuerbeträge im Zeitpunkt der Verausgabung zu den Betriebsausgaben. Auf den Totalgewinn hochgerechnet, führt diese Gewinnermittlungsart natürlich zum gleichen Ergebnis wie die Bilanzierung. Um keine extremen Gewinnschwankungen zu provozieren, gelten bei der Einnahmenüberschussrechnung für den Bereich des Anlagevermögens aber weitgehend die gleichen Grundsätze wie beim Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG). Es gelten die gleichen Grundsätze zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen wie auch beim Vermögensvergleich. Abweichende Regelungen ...

... ordnungsgemäße Buchführung einrichtet. 4.5.5 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zum Vermögensvergleich. Die beiden vorherrschenden Gewinnermittlungsmethoden unterscheiden sich dadurch, dass bei der Einnahmenüberschussrechnung § 11 EStG anwendbar ist, also das Zu- und Abflussprinzip gilt. Beim Bestandsvergleich kommt es zur Anwendung der handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Daher kommt es zwangsläufig zu jeweils unterschiedlichen Periodengewinnen, die sich während der Totalperiode einer unternehmerischen Tätigkeit aber zwangsläufig ausgleichen. Der sich zwangsläufig ergebende Ausgleich der unterschiedlichen Periodengewinne wird beim ...

... 3. Wie soll sich der Vorgang insgesamt auf den Totalerfolg auswirken? Ergibt sich bei diesen drei Prüfungsschritten, dass sich ein Geschäftsvorgang aufgrund der Systematik der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode weder in der Zeit der Einnahmenüberschussrechnung noch in der Zeit des Bestandsvergleichs auswirken kann, er sich aber erfolgswirksam auswirken muss, so ist je nach Art des Vorgangs entweder eine Zu- oder eine Abrechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Vorgang sowohl in der Zeit der Einnahmenüberschussrechnung als ...

... den zurückliegenden Jahren immer komplexer geworden. Nicht zu einem Kapitalertrag führten bis 2008 Wertpapiere mit rein spekulativem Charakter (z. B. Devisentermingeschäfte, Aktien-Optionsgeschäfte). Des Unternehmens Steuerreformgesetz 2008 führte zum 1.1.2009 eine einheitliche Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ein. Seit 2009 gilt nun die sogenannte Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Relevant sind hier insbesondere die §§ 20 und 32d EStG. Die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Nunmehr werden auch Veräußerungsvorgänge und Erträge aus „spekulativen“ Papieren im ...

... als auch um verdeckte Gewinnausschüttungen (zur vGA vgl. detailliert den Teil KSt von Professor Jacobsen). Bis 2001 galt das Anrechnungsverfahren, danach bis 2008 das Halbeinkünfteverfahren. Für natürliche Personen wurde 2002 bis 2008 gemäß § 3 Nr. 40 EStG die Hälfte der Einnahmen aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei gestellt. Gemäß § 3c Abs. 2 EStG ...

... Anteilsinhaber werden mit den Investmenterträgen im Grundsatz so besteuert, als hätten sie diese unmittelbar bezogen (Transparenzgrundsatz). Das gilt im Grundsatz auch, wenn der Fonds die Erträge nicht ausschüttet, sondern thesauriert und für weitere Anlagen verwendet. Wichtigste Regelungen nach aktuellem Recht (seit 2009): Veräußerungsvorgänge sind steuerverstrickt, sie werden aber gegebenenfalls erst bei Ausschüttung oder bei Veräußerung des Investmentfondsanteils steuerlich erfasst. Werden Investmentfondsanteile zurückgegeben oder veräußert, muss der Verkäufer die Zinserträge des Fonds, die wirtschaftlich auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden entfallen (als Zwischengewinn) versteuern. Sinn und Zweck der Zwischengewinnbesteuerung war früher z ...

... für die Auszahlung im Erlebensfall verzinslich angelegt. Die Differenz aus der Kapitalleistung und den während der Laufzeit entrichteten Versicherungsbeiträgen unterliegt der Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden: Sie sind vollständig steuerfrei, wenn die damaligen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eingehalten wurden. Ausnahme für ...

... Abgeltungsverfahren: Ausnahmen: Für bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften wird eine Option für die steuerliche Behandlung der erhaltenen Dividenden eingeräumt. (§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Der St.pfl. kann optieren, die Dividenden nicht der AbgSt, sondern dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen. Damit verbunden ist dann die Berücksichtigung von Fremdfinan-zierungsaufwendungenauch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Die Option ist möglich, wenn der Steuerpflichtige-zu mind. 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder-zu mindestens 1 ...

... ab 2009 Abgeltungsteuer ESt-Tarif. Teileinkünfteverfahren: Brutto-Erträge: 25 % Steuer (ggf. niedrigerer individueller Steuersatz); Netto-Zinserträge: individueller Steuersatz: 60 % der Netto-Dividende; Individueller Steuersatz: Zinserträge, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, Zinsen aus Darlehen nahestehender Personen, Zinsen bei back-to-back-Finanzierungen, Kapitalerträge, die zu einer anderen ...

... internationalen Wettbewerb stehen können wie große Publikumskapitalgesellschaften, wird in § 34a EStG den bilanzierenden Personenunternehmen die Möglichkeit eröffnet, den nicht entnommenen Gewinn ebenfalls der abgesenkten Thesaurierungsbelastung der Kapitalgesellschaften unterwerfen zu können. 4.8.2.2 Grundsätze der Regelung Es handelt sich um ein Wahlrecht, nach dem im Rahmen der Einkommensteuer auf nicht entnommene Gewinne ein entsprechender Sondertarif angewandt werden kann (sog. Thesaurierungsbegünstigung). Bei Wahl der Thesaurierungsbegünstigung unterliegt das zu versteuernde Einkommen in Höhe des nicht entnommenen Gewinns einem besonderen Einkommensteuersatz von lediglich 28,25 % (§ 34a Abs. 1 ...

... der auch dann anzuwenden ist, wenn die individuelle Einkommensteuerbelastung im Entnahmejahr niedriger als 25 % sein sollte. Der Nachbelastung unterliegt der begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinn, vermindert um die hierauf entfallende Einkommensteuer von 28,25 % und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag. 4.8.2.3 Beispiel bei Vollthesaurierung. Der Einzelunternehmer Erzielt im Jahr 01 einen Gewinn von 100. Entnahmen sind im Jahr 01 nicht erfolgt. Der örtliche Hebesatz beträgt 400 %. Da der Gewinn insgesamt in der oberen Proportionalzone ...

... die Präsenzphase bitte ich Sie sich die Gesamtsteuerbelastung für den Fall zu überlegen, dass nur 60 % des Gewinns thesauriert werden und dieses Mal bei der Regelbesteuerung die Reichensteuer zum Tragen kommt (der Hebesatz für die Gewerbesteuer betrage wiederum 400 %). 4.8.2.5 Nicht entnommener Gewinn. Zur Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns wird der erzielte, steuerliche Gewinn im Sinn der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG um den Überschuss der Entnahmen über die Einlagen vermindert (§ 34a Abs. 2 EStG). Durch Einlagen können Entnahmen also kompensiert werden. Aufgabe 1: Mit Einlagen kann zwar ein höherer nicht entnommener Gewinn erreicht werden, auf den die Thesaurierungsbegünstigung angewandt werden kann. Das hierin liegende Gestaltungspotenzial darf allerdings nicht überschätzt werden. Warum? Hinweis: Die Saldierung ...

... also unbedeutend, ob die Entnahmen und Einlagen das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft oder das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers betreffen. Daher mindern auch Sondervergütungen als Entnahmen den nicht entnommenen Gewinn, wenn diese in das Privatvermögen des Mitunternehmers, beispielsweise auf das private Bankkonto des Mitunternehmers gezahlt werden. An einer OHG sind A, B und C jeweils zu einem Drittel als Mitunternehmer beteiligt. Der Gewinn der Gesellschaft beträgt 900. Für A besteht aufgrund einer früheren Betriebseinbringung zum Buchwert eine negative Ergänzungsbilanz, die jährlich mit einem Betrag von 50 gewinnerhöhend aufgelöst wird. Außerdem bezieht er ein Gehalt als Geschäftsführer der OHG von 100, das auf sein Privatkonto überwiesen wird. Weitere Entnahmen oder Einlagen hat A nicht vorgenommen. Beispiel: Kontrollfrage: Wie hoch ist im obigen Beispiel der nicht entnommene Gewinn des A? 4.8.2.6 Behandlung ...

... Die Nachbesteuerung greift allerdings nur, soweit die um etwaige Einlagen verminderten Entnahmen den im Entnahmejahr erzielten Gewinn übersteigen (Nachver steuerungsbetrag). Bei späteren Entnahmen über den laufenden Gewinn hinaus, die grundsätzlich zunächst zur Nachbelastung führen, ist der Nachversteuerungsbetrag um die Beträge zu kürzen, die für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Entnahmen in Höhe etwaiger betrieblicher Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen damit zunächst nicht zu einer Nachbelastung. Da aber ein aufgrund der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in früheren Jahren entstandener nachversteuerungspflichtiger Betrag ...

... Mit der Thesaurierungsbegünstigung wird also „ nur“ ein „Steuervorteil auf Zeit“ (Zinseffekt) erlangt. Zwar führt die Thesaurierungsbegünstigung zunächst bereits dann zu einer niedrigeren Steuerbelastung, wenn mit den nicht begünstigten Einkünften, also den Überschusseinkünften und dem entnommenen Gewinn, die Einkommensschwelle überschritten ist, ab der ein Grenzsteuersatz von mehr als 29,8 % erreicht wird. Dies ist bei Anwendung des Grundtarifs ab ca. 25.000 € der Fall. Da die Gesamtbelastung des Gewinns unter Einbeziehung der späteren Nachbelastung aber stets 48, 3 % beträgt, ist die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung vor allem für solche Unternehmer oder Mitunternehmer interessant, deren individuelle Grenzbelastung sehr hoch ist ...

... deutsche tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 EStG) auf das zu versteuernde Einkommen (unter Berücksichtigung der §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b EStG). Hinweis: Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, so ist die anzurechnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt bei der Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen. Anrechenbar ist aber nur diejenige ausländische Steuer, die sich ergibt, wenn man das Verhältnis ausländische Einkünfte zur Summe der Einkünfte ...

... Dividenden aus einem nicht-DBA- Land in Höhe von a) 800 € und b) 4 000 € Laut Bescheinigung wurden 30 % Quellensteuer ein behalten. Die übrigen (deutschen) Einkünfte (ausschließlich aus Gewerbe betrieb) betragen 75 000 €. Der Durchschnittssteuersatz sei 35 %. Wie hoch ist die anrechenbare ausländische Steuer? Hinweis 1: Da die ausländischen Einkünfte nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts ermittelt werden (R 34c (3) Satz 3 EStR), kann der Fall eintreten, dass die ausländischen Einkünfte nach ausländischem Steuerrecht positiv, nach deutschem Steuerrecht aber negativ sind oder umgekehrt. Hinweis 2: Stammen die ausländischen Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so ist das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer ...

... 4.8.3.2 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die (pauschale) Gewerbesteueranrechnung ist eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG. Letztlich sollen die Einkommensteuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, keine signifikant höhere (Gesamt-) Steuerbelastung erleiden als Steuerpflichtige mit anderen Einkunftsarten, beispielsweise aus selbstständiger Arbeit. Daher wird die Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer in Anrechnung gebracht. Die Steuerermäßigung betrug bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nur das 1,8 fache ...

... sofort, dass die Anrechnung bei allen Hebesätzen über 380 % unabhängig vom konkreten Hebesatz konstant bei 13,3 % der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage liegt. Dabei gilt: Je höher der Hebesatz, desto höher wird die Gesamtbelastung, da die Anrechnung hier zur Konstanten wird und die konkrete Belastung mit Gewerbesteuer nicht vollständig neutralisiert werden kann. Im Folgenden wird nicht mehr auf die Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags verzichtet. Wieder ...

... Hinweis nur für DWS: die Formatierung in der Formel muss lauten: „ geminderte tarifliche Steuer“. Erläuterungen zur Formel: Die gewerblichen Einkünfte umfassen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte i. S. der §§ 16 und 17 EStG gehören grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG. Positive Einkünfte sind die positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle. Eine Saldierung positiver und negativer Einkunftsquellen erfolgt weder innerhalb noch zwischen den Einkunftsarten. Die geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche ESt, vermindert um die ...

... Das ist zu begrüßen. Die Regelung nimmt aber keine echte Anrechnung vor, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Anrechnung der LSt auf die ESt, sondern eine Pauschale. Das führt zu Verwerfungen. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf die tarifliche ESt kann wie gesehen aber auch zu unangemessenen Ergebnissen führen. Es seien noch einige Beispiele ausgeführt: Beispiel A: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 200 T €; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 200 T € ...

... Literaturhinweise BMF: Schreiben v. 24.2.2009, DStR 2009, S. 481- 483. Grobshäuser, Uwe/Maier, Walter/Kies, Dieter: Besteuerung der Gesellschaften, 2. Auflage, Stuttgart 2009. Hechtner, Frank: Kritische Anmerkungen zum BMF: Schreiben, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG: Gesetzesänderung per Verwaltungsanweisung?, BB 2009, S. 1556 – 1563. ...