Betriebsaufspaltung von Jan Heinrichs

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Betriebsaufspaltung“ von Jan Heinrichs ist Bestandteil des Kurses „Einkommensteuer für Bilanzbuchhalter*innen“.


Quiz zum Vortrag

  1. nur natürliche Personen sein.
  2. natürliche und juristische Personen sein.
  3. Personengesellschaften sein.
  1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  2. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit den inlnändischen Einkünften.
  3. beschränkt einkommensteuerpflichtig.
  1. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
  2. Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
  3. Durch Einnahmen- Überschussermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. nicht zu steuerlichen Einkünften (nicht steuerbar).
  2. zu sonstigen Einkünften § 22 EStG.
  3. zu steuerpflichtigen Einnahmen.
  1. den Einkünften aus Gewerbebetrieb § 15 EStG.
  2. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG.
  3. den sonstigen Einkünften § 22 EStG.
  1. Die Gewinnausschüttung führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb § 15 EStG.
  2. Die Gewinnausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG.
  3. Die Gewinnausschüttung ist aufgrund des Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EstG steuerfrei.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. 0 €
  2. -10.000 €
  3. 90.000 €
  1. 50.000 €
  2. 60.000 €
  3. 100.000 €
  1. falsche Aussage
  2. richtige Aussage
  1. 30.000 € netto.
  2. 30.000 € brutto.
  3. 37.500 € netto.
  1. Herstellungskosten.
  2. Erhaltungsaufwand.
  3. Erhaltungsaufwand, wenn die 15% Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nicht überschritten wird.
  1. keiner Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis (durchlaufende Posten).
  2. Werbungskosten.
  3. nur zu Ausgaben, wenn die Vermietung im Rahmen von § 15 EStG erfolgt.
  1. falsche Aussage
  2. richtige Aussage
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. richtige Aussage.
  2. falsche Aussage.
  1. Das Grundstück muss mit dem TW entnommen werden. Es kommt zur Aufdeckung von stillen Reserven in Höhe von 400.000 €.
  2. Die Aufdeckung der stillen Reserven kann durch eine Anwendung von § 6b EStG (§ 6c EStG) vermieden werden.
  3. Da es sich um eine Schenkung handelt, hat der Vorgang keine einkommensteuerliche Konsequenzen. Es könnte Schenkungsteuer entstehen.
  1. falsche Aussage
  2. richtige Aussage
  1. kann gleichmäßig bis zu drei Jahre verteilt werden.
  2. muss im Jahr des Übergangs voll versteuert werden.
  3. kann gleichmäßig bis zu fünf Jahren verteilt werden.
  1. muss der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.
  2. muss der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe durch Einnahmen- Überschussrechnung ermittelt werden.
  3. wird der Gewinn mit der Methode ermittelt, die vorher schon angewandt wurde.
  1. Der Gewinn erhöht sich um 11.900 €, inkl. der vereinnahmten Umsatzsteuer.
  2. der Sachverhalt hat keine Gewinnauswirkung.
  3. der Gewinn erhöht sich um 10.000 €, netto ohne Umsatzsteuer.
  1. Der Gewinn erhöht sich um 11.900 €, inkl. der vereinnahmten Umsatzsteuer.
  2. der Sachverhalt hat keine Gewinnauswirkung.
  3. der Gewinn erhöht sich um 10.000 €, netto ohne Umsatzsteuer.
  1. sind als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
  2. sind nicht zu berücksichtigen, erst ab Betriebseröffnung.
  3. sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
  1. bis 35,00 € netto pro Wirtschaftsjahr und pro Empfänger uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  2. bis 35,00 € netto uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  3. sind zu 30% unbeschränkt abziehbar.
  1. sind nicht abziehbar und außerbilanziell zu korrigieren.
  2. sind zu 70% abziehbar; es erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur von 30% der Bewirtungskosten.
  3. sind zu 30% abziehbar; es erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur von 70% der Bewirtungskosten.
  1. Der Aufwand für die Geschenke ist nicht abzugsfähig. Es erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur in voller Höhe.
  2. Der Aufwand ist abziehbar. Es erfolgt keine außerbilanzielle Korrektur.
  3. 30% der Aufwendungen sind außerbilanziell zu korrigieren.
  1. Die Gewinnausschüttung ist in Höhe von 8.000 € (40% v. 20.000 €) aufgrund des Teileinkünfteverfahren steuerfrei.
  2. Die Gewinnausschüttung ist in Höhe von 12.000 € (60% v. 20.000 €) aufgrund des Teileinkünfteverfahren steuerfrei.
  3. Die Gewinnausschüttung ist in Höhe von 20.000 € des § 8b KStG steuerfrei.
  1. das veräußerte Grundstück und Gebäude mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehörte.
  2. das veräußerte Grundstück und Gebäude mindestens 3 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehörte.
  3. das veräußerte Grundstück und Gebäude mindestens 4 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehörte.
  1. Transporter.
  2. Ladeneinbauten.
  3. Software (Anschaffungskosten 2.000 € netto).
  1. Es kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden.
  2. Es kann eine Rücklage § 6b EStG gebildet werden.
  3. Es muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.
  1. zu notwendigen Sonderbetriebsvermögen für den Mitunternehmer.
  2. zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG. Das Grundstück ist im Privatvermögen des Mitunternehmers.
  3. zu einer Betriebsaufspaltung.
  1. in Köln.
  2. in Aachen.
  3. in Bonn.
  1. falsche Aussage. Auch bei Personengesellschaften, die freiberuflich tätig sind bzw. deren Gesellschafter.
  2. richtige Aussage.
  1. Die Kommanditisten erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG.
  2. Die Kommanditisten erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  3. Die Kommanditisten erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. Sonderbetriebseinnahmen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. HS EStG.
  2. Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
  3. Einnahmen, die in seiner Ergänzungsbilanz erfasst werden.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. In der Ergänzungsbilanz ist ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 80.000 € zu bilanzieren.
  2. In der Ergänzungsbilanz ist ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 20.000 € zu bilanzieren.
  3. Es ist keine Ergänzungsbilanz zu erstellen.
  1. er 30% der Beteiligung veräußert.
  2. er 30% der Beteiligung veräußert und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
  3. wenn er mindestens 15% (die Hälfte) seiner Beteiligung veräußert.
  1. 120.000 €.
  2. 75.000 €
  3. 0 €.
  1. ja, § 34 Abs. 1 EStG sog. Fünftelemethode.
  2. nein, Robert erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nicht.
  3. ja, § 34 Abs. 3 EStG, sog. modifizierten Durchschnittsteuersatz.
  1. Mit dem gemeinen Wert § 16 Abs. 3 S. 7 EStG.
  2. Mit dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
  3. Mit dem Buchwert.
  1. 45.000 €.
  2. 136.000 €.
  3. 75.000 €.
  1. 0 €.
  2. 45.000 €.
  3. 36.000 €.
  1. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 350.000 €.
  2. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 345.000 €.
  3. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 305.000 €.
  1. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 85.000 €.
  2. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 180.000 €.
  3. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 130.000 €.
  1. falsche Aussage.
  2. richtige Aussage.
  1. Die Betriebsaufgabe, innerhalb von drei Monaten.
  2. Die Betriebsverpachtung im Ganzem, ruhender Gewerbebetrieb.
  3. Nur die Betriebsveräußerung.
  1. sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen; diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
  2. sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen; diese unterliegen der Gewerbesteuer.
  3. sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
  1. kommt § 16 EStG nicht zur Anwendung. Es liegen laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
  2. kommt § 16 EStG zur Anwendung.
  3. sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
  1. Das Grundstück ist im Rahmen des § 16 EStG mit dem Verkehrswert in sein Privatvermögen zu entnehmen.
  2. Das Grundstück kann Robert in sein Privatvermögen zum Buchwert entnehmen.
  3. Das Grundstück bleibt bei Robert Soderbetriebsvermögen.
  1. 100.000 €.
  2. 55.000 €
  3. 95.000 €.
  1. 265.000 €.
  2. 220.000 €
  3. 205.000 €.
  1. Es liegen Einkünfte gem. § 17 EStG vor.
  2. Es liegen Einkünfte gem. . § 16 EStG vor.
  3. Es liegen Einkünfte gem. § 20 EStG vor.
  1. Die Zinseinnahmen führen bei Oma Erna zu Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG, die der Abgeltungssteuer § 32d EStG unterliegen.
  2. Die Zinseinnahmen führen bei Oma Erna zu Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, da es sich um nahestehende Personen handelt.
  1. führt zu Einkünften gem. § 17 EStG, die zu 60% steuerpflichtig sind.
  2. führt zu Einkünften gem. § 17 EStG, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
  3. führt zu Einkünften gem. § 20 EStG, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
  1. eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird.
  2. eine funktional oder quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird.
  3. ein Grundstück zur Nutzung überlassen wird.
  1. Grundstück, Gebäude und GmbH-Beteiligung.
  2. Grundstück und Gebäude.
  3. GmbH-Beteiligung.

Dozent des Vortrages Betriebsaufspaltung

 Jan Heinrichs

Jan Heinrichs

Jan Heinrichs ist Partner einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln und Dozent der Steuer-Fachschule Dr. Endriss für die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter in den Fächern Jahresabschluss und Einkommensteuer. Nach einer Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten im Familienunternehmen Heinrichs & Partner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bitburg studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Prof. Dr. Herzig. Nach zweijähriger Praxistätigkeit als Steuerberatungsassistent wurde er im April 2013 zum Steuerberater bestellt.

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