Archiv2013 - Doppelbesteuerungsabkommen von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Doppelbesteuerungsabkommen“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsnatur der DBA
  • Rolle des OECD-Musterabkommens
  • Aufbau der DBA
  • Übungsaufgabe 4

Quiz zum Vortrag

  1. Weil diese Details zu oft geändert werden müssen und ein völkerrechtlicher Vertrag dafür nicht schnell genug geändert werden kann
  2. Weil man daran bisher noch nicht gedacht hat; es wäre aber sehr praktisch.
  1. ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf oder nicht, nicht aber, ob er das wirklich tut und nach welchen Regeln er das tut
  2. dass ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern muss
  1. Ein DBA sagt NUR, OB ein Staat Steuern nehmen darf, NICHT, nach welchen Regeln - demnach kann ein Staat immer selbst entscheiden, ob und wie er eine Progression vorsieht. Also: PV ist erlaubt.
  2. Nein. Ein PV ist immer nur erlaubt, wenn das DBA das ausdrücklich vorsieht.
  3. Wenn Einkünfte steuerfrei sind, dürfen diese Einkünfte nicht besteuert werden. Dann dürfen Sie auch für den Progressionsvorbehalt keine Rolle spielen - denn PV WÄRE ja eine Besteuerung DIESER Einkünfte...
  1. In § 49 EStG
  2. im Einkommensteuergesetz
  3. Im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
  4. im Körperschaftsteuergesetz
  1. Es dient dazu, die Texte der DBA zu standardisieren - und damit die Lektüre der DBA einfacher zu machen.
  2. Es ist ein Text, der rechtlich selbst völlig unverbindlich ist, an dem sich aber faktisch alle sehr weitgehend orientieren, wenn sie ein DBA schreiben wollen.
  3. Es ist der verbindliche Text für alle DBA.
  4. Es ist die Vorgabe, an die sich alle Staaten halten MÜSSEN, die ein DBA abschließen wollen.
  1. Man möchte jedes Risiko einer falschen Auslegung unbedingt vermeiden.
  2. Weil es kein internationales Gericht gibt, dass bei Auslegungsfragen später noch für Einigkeit sorgen könnte, will man jede Unklarheit von vornherein ausschließen.
  3. Bei internationalen Texten kann man niemals ganz sicher sein, dass alle heutigen und zukünftigen Anwender dieselbe Ansicht haben; also geht man auf Nummer sicher.
  4. Es handelt sich um reinen Bürokratismus; das wäre eigentlich auch überflüssig.
  1. Mit der Frage, wo der Empfänger der Einkünfte ANSÄSSIG ist.
  2. Mit der Frage, was der QUELLENSTAAT des Geldes für Rechte hat.
  3. Mit der Frage, mit welcher Methode der Heimatstaat des Betroffenen eine DOPPELBESTEUERUNG üblicherweise vermeidet.
  1. Artikel 4
  2. Artikel 1
  3. Artikel 2
  4. Artikel 3
  5. Artikel 5
  1. Mit der Klärung der Ansässigkeit, Artikel 4
  2. Mit der Bestimmung der Rechte des Quellenstaates, Art. 6- 21 DBA
  3. Mit der Klärung der Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Art. 23
  1. Weder noch. Eine ZN ist eine Sache; der Steuerpflichtige kann nur der EIGENTÜMER der ZN sein.
  2. Eine natürliche Person.
  3. Eine juristische Person.
  1. weil eine juristische Person nicht wirklich existiert (eine Fiktion ist!) und daher nirgends "wohnen" kann.
  2. weil vorgeschrieben ist, dass man bei juristischen Personen auf den Ort der Geschäftsleitung schauen soll.
  3. weil die "ständige Wohnstätte" bei einer juristischen Person immer ohnehin schon klar ist.

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Doppelbesteuerungsabkommen

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... in Deutschland gültigen Vorschriften, die die steuerliche Behandlung regeln ...

... Die Zweigniederlassung in Frankreich. Die GmbH hat in Deutschland einen Gewinn von +100.000 EUR, in Frkr. einen Gewinn von +400.000 EUR. ...

... -50.000 EUR Verlust aus einer Immobilie erlitten haben. Alle Einkünfte aus der ganzen Welt unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sagt § 2 EStG. Die Verluste aus Chile aber nicht, sagt § 2a I Nr. 6 EStG. ...

... Die Daten des Falles: Ein Schweizer ist verheiratet, er pendelt ...

... Personen (Schweizer), die ihre Freizügigkeit nutzen, haben Anrecht auf Nichtdiskriminierung ...

... Theoretisch unbegrenzt viele Steuerarten möglich. Der ausländische Gesetzgeber ist nicht an irgendwelche Vorgaben gefunden (Völkerrecht, „Steuersouveränität“) Ausländische Steuergesetze gelten auch für ...

... Lage investieren? Effekt einer Doppelbesteuerung: durch die Sonderbelastung mit höheren Steuern, als man sie innerstaatlich zahlen muss, unterbleiben grenzüberschreitende Investitionen. Wirtschaftlicher Effekt: keine Kooperation, keine grenzüberschreitende Kapitalanlage, keine Rationalisierungs- und Größenvorteile, keine Möglichkeit, zu wachsen und sich auf dem Weltmarkt zu etablieren, etc.. Schlussfolgerung: Doppelbesteuerung ist ...

... „Doppelbesteuerung“ in unserem Sinne ist nur das, was eine Sonderbelastung (Zusatzbelastung!) für grenzüberschreitende Fälle darstellt. Daher gibt es folgende ...

... aber die Folge sein: Wo würden z.B. deutsche Kapitalanleger dann ihr Kapital anlegen, um Zinsen zu bekommen? In Deutschland oder in Luxemburg? Was für Konsequenzen hätte es, wenn ...

... auch einfach in allen Staaten die beschränkte Steuerpflicht abschaffen, oder? Dann würde alles Einkommen jeweils nur noch in einem einzigen Staat versteuert werden, nämlich da, wo man wohnt. Was würde dann aber ...

... eine der beiden Steuern (oder beide) so stark ermäßigt, dass grenzüberschreitendes Wirtschaften nicht mehr unattraktiv ist. Vier Methoden sind denkbar: Abzugsmethode, Anrechnungsmethode, Freistellungsmethode, Pauschalierungsmethode ...

... erlaubt werden? Ist das nicht völlig selbstverständlich? Vgl. § 12 EStG, § 10 KStG! Wie wirkt die Abzugsmethode wirtschaftlich? Reicht die Abzugsmethode eigentlich aus, um hinderliche Effekte der Doppelbesteuerung ganz zu beseitigen? Kann der Gesetzgeber ...

... diese Einkünfte (bzw. auf die deutsche Einkommensteuer auf die Einkünfte aus diesem Staat). Deshalb muss man ausrechnen, welcher Anteil der gesamten EST anteilig auf die Einkünfte aus dem betreffenden Ausland entfällt. Das ist simple „Dreisatz-Rechnung“: ...

... kann man die Anrechnungsmethode überhaupt nur ausrechnen lassen? Sie müssen bereits schon die gesamte Höhe der EST kennen! (oder der KSt, je nachdem, um welche Sorte Steuerpflichtigen es geht). Dafür müssen Sie ...

... Bei Kapitalerträgen gilt: die Anrechnung erfolgt für jeden einzelnen Kapitalertrag getrennt ...

... gegenüber jedem Land der Erde praktizieren, oder muss man befürchten, dass sie missbraucht werden könnte, um ...

... Dabei die Gefahr im Auge behalten, dass Steuerpflichtige Geld aus rein steuerlichen Gründen ins Ausland verlagern könnten! Muss man das vielleicht sogar aus wirtschaftlichen Gründen? Was passiert mit einem deutschen Unternehmer, ...

... bringt das die Gefahr von Verlagerung von Einkünften mit sich, um Steuern zu sparen. Dann läuft ...

... gegenüber Ländern, die dem Fiskus suspekt sind. Gewährung nur für Gewinne aus „aktiven“ Tätigkeiten (solche, für die tatsächlich normalerweise zu vermuten ist, dass es für die Wahl des Auslands als Standort einen ...

... Nach dem DBA ist für diesen Gewinn die Freistellungsmethode vorgesehen. 3.3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Chile) in ...

... Wo „Anrechnungsmethode“ vereinbart ist, darf man stattdessen immer auch ...

... In welcher Reihenfolge rechnet man eigentlich, wenn ...

... Für die Höhe der gesamten Steuer müssen Sie erst einmal die anwendbare Progression kennen. Um die Progression richtig zu kennen, müssen Sie ...

... seit 2008 eine Kuriosität zu beachten: Um den Folgen eines EuGH-Urteils zu entkommen (d.h. um EU-Recht mit einem Trick zu brechen), hat der deutsche Gesetzgeber seit 2008 den ...

... Auszahlung einer brasilianischen Steuer von 30% unterworfen. Daher wurde auf dem Konto nur noch 140.000 EUR gutgeschrieben. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Mehrfamilienhauses in Paris (Frkr) ...