Archiv 2017 - Jahresabschluss: Pensionsrückstellung von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Jahresabschluss: Pensionsrückstellung“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. die Einzelkosten und die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten anzusetzen.
  2. nur die Einzelkosten anzusetzen.
  3. alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten anzusetzen.
  1. zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe des Kaufgegenstands.
  2. zwischen der Übergabe des Kaufgegenstands und der Bezahlung des Kaufpreises.
  3. zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Bezahlung des Kaufpreises.
  1. wenn der Verlust im Jahr des Vertragsabschlusses entstanden ist.
  2. wenn der Verlust im Jahr der Erfüllung entstanden ist.
  3. wenn der Verlust im Jahr der Bezahlung des Kaufpreises entstanden ist.
  1. muss in der Handelsbilanz aber darf nicht in der Steuerbilanz erfolgen.
  2. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz erfolgen.
  3. darf in der Handelsbilanz aber darf nicht in der Steuerbilanz erfolgen.
  1. wenn - bezogen auf die Restlaufzeit des Mietvertrags nach dem Bilanzstichtag - insgesamt ein Verlust zu erwarten ist.
  2. wenn - bezogen auf die Laufzeit des Mietvertrags vor dem Bilanzstichtag - ein Verlust eingetreten ist.
  3. wenn - bezogen auf die Restlaufzeit des Mietvertrags nach dem Bilanzstichtag - insgesamt zwar ein Gewinn entstehen wird, jedoch für die Monate bis zur Aufstellung der Bilanz mit einem Verlust zu rechnen ist.
  1. wenn der vereinbarte Veräußerungserlös am Bilanzstichtag die Selbstkosten nicht mehr deckt.
  2. wenn der vereinbarte Veräußerungserlös am Bilanzstichtag zwar die Selbstkosten aber nicht den einkalkulierten Gewinnaufschlag abdeckt.
  3. nur wenn der drohende Verlust bis zum Tage der Bilanzaufstellung tatsächlich eingetreten ist.
  1. die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung nach Ablauf eines Jahres ausgehend vom Bilanzstichtag erfolgen wird.
  2. die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung in der Zeit nach dem Tag der Bilanzaufstellung erfolgen wird.
  3. wenn die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung innerhalb des auf den Bilanzstichtag folgenden Jahres erfolgt.
  1. mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
  2. mit dem der ursprünglichen Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
  3. mit dem am Bilanzstichtag aktuellen Marktzinssatz.
  1. innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten beendet werden.
  2. bis zum Ende des dritten Monats im neuen Geschäftsjahr begonnen werden.
  3. beendet werden.
  1. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt wegen geringer Nachfrage auf 9.000 € vor dem Bilanzstichtag sinkt.
  2. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt vor dem Bilanzstichtag auf 9.000 € gesunken ist und nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung der Bilanz aber noch vor Übergabe des erworbenen Gegenstands wieder auf 10.000 € gestiegen ist.
  3. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt nach dem Bilanzstichtag aber vor Aufstellung der Bilanz auf 9.000 € sinkt.
  1. der Betrag der Rückstellung hinzugerechnet werden.
  2. der Betrag der Rückstellung abgezogen werden.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorgenommen werden.
  1. ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung nicht zulässig.
  2. muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.
  3. muss im handelsrechtlichen aber darf nicht im steuerlichen Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden.
  1. kann sich auf Schuldgrund und Schuldhöhe beziehen.
  2. bezieht sich immer nur auf die Schuldhöhe.
  3. muss sich auf die Fälligkeit der Schuld beziehen.
  1. Gewerbesteuernachzahlung.
  2. Einkommensteuernachzahlung.
  3. Umsatzsteuernachzahlung.
  1. kann sich aus einem Vertrag ergeben.
  2. kann eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sein.
  3. kann sich allein aus einer Willensentscheidung des Unternehmers ergeben.
  1. dürfen nicht in eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eingestellt werden.
  2. müssen bei Bildung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt werden.
  3. können bei Bildung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt werden.
  1. wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung überwiegend (zu mehr als 50 v.H.) gerechnet werden muss.
  2. wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung absolut sicher gerechnet werden muss.
  3. auch wenn das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung sehr gering ist.
  1. erst dann zu bilden, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche geltend gemacht hat.
  2. erst dann zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
  3. zu bilden, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
  1. ist diese Rückstellung in der Steuerbilanz spätestens im Jahresabschluss des dritten Jahres, das auf das Jahr der Bildung folgt, aufzulösen, wenn bis dahin keine Ansprüche geltend gemacht worden sind.
  2. ist diese Rückstellung in der Handelsbilanz spätestens im Jahresabschluss des dritten Jahres, das auf das Jahr der Bildung folgt aufzulösen, wenn bis dahin keine Ansprüche geltend gemacht worden sind.
  3. ist diese Rückstellung in der Steuerbilanz bis zum Ablauf der Verjährungsfrist fortzuführen.
  1. so ist in beiden Bilanzen die Rückstellung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtsgültigen Entscheidung eines Gerichts fortzuführen.
  2. so ist in der Steuerbilanz die Rückstellung nach Ablauf von längstens drei Jahren im Jahresabschluss 04 aufzulösen.
  3. so ist in beiden Bilanzen die Rückstellung nach Ablauf von längstens drei Jahren im Jahresabschluss 04 aufzulösen.
  1. wenn das Dienstverhältnis schon 10 Jahre lang bestanden hat und das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren verlangt.
  2. wenn das Dienstverhältnis schon 15 Jahre lang bestanden hat.
  3. wenn das Dienstverhältnis 5 Jahre lang bestanden hat und das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren verlangt.
  1. muss er im Jahresabschluss 01 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen.
  2. darf er keine Rückstellung bilden, weil grundsätzlich der Vermieter die gemietete Sache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten hat.
  3. Muss der Vermieter eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
  1. in der Handelsbilanz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung notwendigen Betrag bewertet.
  2. in der Steuerbilanz wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes immer mit dem in der Handelsbilanz angesetzten Betrag bewertet.
  3. in der Steuerbilanz immer unabhängig von der Handelsbilanz bewertet.
  1. in beiden Bilanzen abzuzinsen.
  2. nur in der Handelsbilanz abzuzinsen.
  3. nur in der Steuerbilanz abzuzinsen.
  1. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Beginn der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung .
  2. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung.
  3. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und der Mitte des Zeitraums der Erfüllung.
  1. eine Rückstellung bilden, in die er die beim Abbruch voraussichtlich anfallenden Aufwendungen, ermittelt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, auf die Laufzeit des Mietvertrags linear verteilt und abgezinst einstellt.
  2. eine Rückstellung bilden, in die er die gesamten Kosten des Abrisses, ermittelt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, abgezinst einstellt.
  3. bei der Bildung der Rückstellung auch nach dem jeweiligen Bilanzstichtag entstehende Kosten und Preissteigerungen berücksichtigen.
  1. sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung maßgebend.
  2. sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
  3. sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz maßgebend.
  1. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz in linearen Teilbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren anzusammeln und abzuzinsen.
  2. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz des Jahres in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, in voller Höhe zu bilden und abzuzinsen.
  3. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz des Jahres in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, in voller Höhe zu bilden aber nicht abzuzinsen.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Jahresabschluss: Pensionsrückstellung

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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