Archiv 2017 - Bewertung von Verbindlichkeiten: Voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Bewertung von Verbindlichkeiten: Voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. der Ansatz des höheren Teilwerts möglich.
  2. der Ansatz des höheren Teilwerts verbindlich.
  3. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.
  1. gfs. ein höherer Teilwert angesetzt werden.
  2. gfs. ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden.
  3. immer nur der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag angesetzt werden.
  1. wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist und die Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt.
  2. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist.
  3. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag über den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gestiegen ist.
  1. wenn die Werterhöhung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem davor liegenden Tilgungszeitpunkt anhält.
  2. wenn die Werterhöhung – unabhängig von einer vor Bilanzaufstellung liegenden Tilgung – bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  3. wenn die Werterhöhung bis zur Tilgung der Verbindlichkeit anhält.
  1. im Regelfall nicht zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  2. im Regelfall zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  3. nie zu einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung.
  1. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden, wenn die Werterhöhung dauerhaft ist.
  2. muss in der Handelsbilanz und dem folgend auch in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen auf den Ansatz des höheren Werts verzichtet werden.
  1. ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und wenn die Restlaufzeit des Darlehens ein Jahr nicht übersteigt, auch ein niedrigerer Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  2. immer nur ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  3. immer nur ein niedrigerer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  1. erfolgt in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht.
  2. erfolgt in der Steuerbilanz immer.
  3. erfolgt in der Handelsbilanz nur bei unverzinslichen Darlehen.
  1. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
  2. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  3. ist der Auszahlungsbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  1. nicht abgezinst.
  2. auf seine Restlaufzeit abgezinst.
  3. auf seine ursprüngliche Laufzeit abgezinst.
  1. keiner Abzinsung.
  2. einer Abzinsung für den Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden.
  3. einer Abzinsung nur, wenn am Bilanzstichtag der Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden ein Jahr oder mehr beträgt.
  1. eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers vereinbart wurde.
  2. wenn eine Verzinsung vereinbart wurde, der Darlehensnehmer jedoch seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  3. bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens zu erbringen ist.
  1. bei diesem Darlehen wegen der geringer werdenden Restlaufzeit ein höherer Wert anzusetzen.
  2. dieses Darlehen weiterhin mit dem abgezinsten Wert des Vorjahres anzusetzen.
  3. dieses Darlehen mit dem vollen Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
  1. zu einer Hinzurechnung.
  2. zu einer Kürzung.
  3. weder zu einer Hinzurechnung noch zu einer Kürzung.
  1. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt – der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnminderung.
  2. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt – der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnerhöhung.
  3. muss der höhere Teilwert angesetzt werden.
  1. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz abzuziehen.
  2. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz hinzuzurechnen.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen.
  1. keine Verzinsung vereinbart ist.
  2. nur für einen Teil der Laufzeit der Verbindlichkeit eine Verzinsung erfolgt.
  3. wenn die tatsächliche Verzinsung unterhalb der marktüblichen Verzinsung liegt.
  1. entsprechen dem Rentenbarwert der Leibrente zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  2. entsprechen der Summe aller voraussichtlich zu entrichtenden Rentenzahlungen zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  3. entsprechen den Anschaffungskosten, die für vergleichbare Objekte im Fall der Einmalleistung am Markt aufzuwenden sind.
  1. in vollem Umfang den Gewinn.
  2. in vollem Umfang die Rentenverbindlichkeit.
  3. zur Hälfte den Gewinn und zur Hälfte die Rentenverbindlichkeit.
  1. bei Entstehung der Rentenverpflichtung und zu allen weiteren Bilanzstichtagen, an denen die Rentenverpflichtung noch besteht, zu ermitteln.
  2. nur bei Entstehung der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  3. nur bei Entstehung und Wegfall der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  1. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag.
  2. zu einer Minderung der Anschaffungskosten des mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstands in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  3. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag und in gleicher Höhe zu einer Abschreibung bei dem mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstand in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  1. wird im Regelfall jährlich kleiner.
  2. wird im Regelfall jährlich größer.
  3. unterliegt keinen Veränderungen.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Bewertung von Verbindlichkeiten: Voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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