Archiv 2017 - Aufwendungen nach R. 6.4 und Abbruchkosten von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Aufwendungen nach R. 6.4 und Abbruchkosten“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten sein.
  2. nur Erhaltungsaufwendungen sein.
  3. nur Herstellungskosten sein.
  1. so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der im Jahr seines Entstehens den Gewinn mindert.
  2. so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der im Jahr der Bezahlung den Gewinn mindert.
  3. so handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten.
  1. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten beim Gebäude.
  2. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen Erhaltungsaufwendungen, die im Jahr des Einbaus des Fahrstuhls den Gewinn mindern.
  3. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen Herstellungskosten, die auf die Nutzungsdauer des Fahrstuhls abzuschreiben sind.
  1. handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten.
  2. handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen als Erhaltungsaufwand behandelt werden können.
  3. handelt es sich wegen der geringen Höhe des Betrags um Erhaltungsaufwendungen.
  1. entstehen nachträgliche Herstellungskosten beim Gebäude.
  2. entsteht ein selbständiger Gebäudeteil, der auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
  3. entstehen Erhaltungsaufwendungen.
  1. sind die gesamten Aufwendungen einheitlich als Herstellungskosten zu behandeln.
  2. müssen die Aufwendungen in Herstellungskosten und Erhaltungsauswendungen genau aufgeteilt werden.
  3. müssen die Aufwendungen in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen im Wege einer Schätzung aufgeteilt werden.
  1. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung in Form einer Standardhebung der Wohnung eingetreten ist.
  2. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil es durch zusätzliche Einbauten zu einer Erweiterung der Wohnungen gekommen ist.
  3. liegt stets Erhaltungsaufwand vor.
  1. im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.
  2. im Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch.
  3. bei Abschluss des Kaufvertrags.
  1. die Anschaffungskosten des Gebäudes.
  2. die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
  3. die Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens.
  1. dem Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre.
  2. dem Bruttobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre.
  3. dem Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre, sofern der Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz möglich ist.
  1. alle Aufwendungen für Erweiterungen.
  2. alle Erhaltungsaufwendungen, soweit sie jährlich üblicherweise anfallen.
  3. alle Erhaltungsaufwendungen.
  1. ist der Restbuchwert sowie die Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen.
  2. sind die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben.
  3. ist der Restbuchwert den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und die Abbruchkosten als sofort abziehbare Aufwendungen zu behandeln.
  1. ist der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens hinzuzurechnen.
  2. ist der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten in vollem Umfang gewinnmindernd zu erfassen.
  3. ist der Restbuchwert des Gebäudes den Anschaffungskosten des Grund und Bodens hinzuzurechnen und die Abbruchkosten in vollem Umfang gewinnmindernd zu erfassen.
  1. stellen Restbuchwert des alten Gebäudes und Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben dar.
  2. sind Restbuchwert und Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen.
  3. sind der Restbuchwert den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben.
  1. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil durch die neue Nutzungsmöglichkeit eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vorliegt.
  2. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil es durch zusätzliche Einbauten zu einer Erweiterung der Halle gekommen ist.
  3. liegt stets Erhaltungsaufwand vor.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Aufwendungen nach R. 6.4 und Abbruchkosten

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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