Die prozessuale Wirkung der Erledigungserklärung

Die prozessuale Wirkung der Erledigungserklärung

Wichtigstes Rechtsinstitut im Zivilprozess ist die Erledigungserklärung. Sie wird im Wesentlichen in zwei Formen unterteilt, die einseitige und die übereinstimmende (§ 91a ZPO) Erledigungserklärung. Prozessual werden diese Formen jedoch völlig unterschiedlich behandelt.
Erledigungserklärung im Zivilprozess
Lecturio Redaktion

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31.01.2024

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Inhalt

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Allgemeines

Fast immer ist das wichtigste Werkzeug des Juristen der Gesetzestext. Mit seiner Hilfe lassen sich fachlich korrekte Lösungen finden. Im Fall der Erledigungserklärung funktioniert diese Arbeitsweise nur bedingt, denn sie ist im Gesetz nur unvollständig geregelt.

Erledigungserklärung im Zivilprozess
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I. Die übereinstimmende Erledigungserklärung

In § 91a ZPO ist die übereinstimmende Erledigungserklärung geregelt.

Definition: Sie liegt dann vor, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.

Dies können sie in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun. Da die Erklärungen Prozesshandlungen darstellen, müssen zu ihrer Wirksamkeit die Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Darüber hinaus liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung auch dann vor, wenn der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO. Allerdings muss der Beklagte über diese Folge belehrt worden sein. Die Notfrist tritt mit Zustellung des Schriftsatzes in Kraft, in dem die Erklärung des Klägers enthalten ist.

Die prozessuale Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung

Liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, wird der Rechtsstreit hierdurch immer beendet! Dies gilt sogar dann, wenn tatsächlich keine Erledigung eingetreten ist. Dies muss vom Gericht nicht überprüft werden. Die Rechtshängigkeit der Hauptsache erlischt.

Wenn im Verfahren bereits Entscheidungen (z.B. Teilurteile) ergangen sind, verlieren diese automatisch ihre Wirkung, soweit sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog.

Das Gericht ist nur noch berufen über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss (sog. §91a ZPO Beschluss). Entscheidungsgrundlage ist der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen des Gerichts. Das heißt, es werden in der Regel keine weiteren Beweisaufnahmen durchgeführt.

Klausurtipp!

Für die Klausur bedeutet das folgendes:

  • Ist im Rahmen der Aufgabenstellung die Entscheidung des Gerichts gefordert und es liegt im Sachverhalt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, so muss zunächst eine Auslegung stattfinden, in welcher geklärt wird, ob für erledigt erklärt werden konnte und so gewollt wurde (zB. geht dies nicht innerhalb der Stufenklage bei Stufe 1 und Stufe 2, dort ist lediglich ein Sprung in die höhere Stufe möglich!).
  • Daraufhin muss festgestellt werden, dass eine Erledigungserklärung tatsächlich in o.g. Form also prinzipiell formlos (!) vorliegt und dies auch nach Rechtshängigkeit der Fall ist.
  • Die übereinstimmende Erledigungserklärung erfordert wenige Voraussetzungen. Ist dies geklärt, so muss festgehalten werden, dass lediglich über die Kosten entschieden wird (so auch der Tenor!). Da diese Prüfung anhand des Sach- und Streitstandes erfolgt, unterscheidet sich die Klausur hier nicht von den normalen Entscheidungsgründen in einem erstinstanzlichen Urteil.

II. Die einseitige Erledigungserklärung

Ganz anders wird die nicht im Gesetz geregelte einseitige Erledigungserklärung behandelt.

Definition: Sie liegt dann vor, wenn der Kläger für erledigt erklärt und der Beklagte widerspricht.

Widerspricht er nicht, wird seine Einwilligung in die Erledigung fingiert, wenn die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gegeben sind. Liegen diese nicht vor, handelt es sich trotz Schweigens des Beklagten um eine einseitige Erledigungserklärung. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten allein ist prozessual unbeachtlich.

Zweck der Erledigungserklärung ist es, den Kläger zu schützen. Wenn dessen zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet würde, so hätte er die Kostenlast nach § 91 ZPO zu tragen. Dies soll durch das Institut der Erledigungserklärung vermieden werden.

Die prozessuale Wirkung der einseitigen Erledigungserklärung

Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung führt die einseitige Erledigungserklärung nie zur Beendigung des Prozesses. Stattdessen bewirkt die einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung. Es soll nun nicht mehr über den zunächst geltend gemachten Anspruch entschieden werden. Vielmehr soll durch Urteil festgestellt werden, dass sich der anfänglich eingeklagte Anspruch erledigt hat. Eine solche Klageänderung wird nach allgemeiner Ansicht von § 264 Nr. 2 ZPO erfasst und ist deshalb stets zulässig.

Merke: Erledigung liegt immer dann vor, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, unzulässig und/oder unbegründet wurde. Aus einer ursprünglichen Leistungsklage wird nun eine Feststellungsklage!

Diese drei Punkte überprüft das Gericht in seiner Begründetheitsprüfung:

  • Die ursprüngliche Klage muss zulässig gewesen sein
  • Sie muss auch begründet gewesen sein
  • Ist sie nun, nach Rechtshängigkeit, unzulässig und/oder unbegründet?

Der Streitgegenstand der Feststellungsklage schließt also den ursprünglichen Klagegegenstand mit ein. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, muss dem Kläger ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite stehen, damit die Klage zulässig ist. Dieses Feststellungsinteresse ergibt sich stets aus dem Kosteninteresse des Klägers. Dieser erklärt lediglich deshalb für erledigt, um mit seiner ursprünglichen Klage nicht zu unterliegen und deshalb die dafür entstandenen Kosten tragen zu müssen.

Prüfungsschema:

I. ZULÄSSIGKEIT

  1. Allgemeine Voraussetzungen
  2. Feststellungsinteresse
  3. Keine Subsidiarität

II. BEGRÜNDETHEIT

  1. Ursprüngliche Klage zulässig und begründet
  2. erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
  3. Nunmehr unbegründet und / oder unzulässig
  4.  

III. Die Teilerledigungserklärung

Schließlich gibt es Fälle der Teilerledigungserklärung.

Definition: Eine solche liegt vor, wenn abgrenzbare Teile eines Streitgegenstandes oder einzelne Streitgegenstände von verschiedenen für erledigt erklärt werden.

Auch dies kann übereinstimmend oder einseitig geschehen. Für diejenigen Teile, die für erledigt erklärt wurden, gelten die obigen Grundsätze.

Beachtet werden muss jedoch, dass eine Entscheidung hier immer durch Urteil zu erfolgen hat. Dieses muss eine einheitliche Kostenentscheidung enthalten.

Das heißt: Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung muss nur noch über den nicht für erledigt erklärten Teil entschieden werden. Über diesen Teil ergeht dann eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO. Der erledigte Teil ist im Urteil nicht mehr zu behandeln. Allerdings muss auch diesbezüglich über die Kosten entschieden werden. Diese Entscheidung wird nach § 91a ZPO getroffen, ergeht aber im gleichen Urteil. Sie ist gesondert angreifbar mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a II ZPO. Deshalb muss hier sorgfältig begründet werden.

Die einseitige Teilerledigungserklärung führt zu einer nachträglichen kumulativen Klagenhäufung. Das heißt, es ist durch Urteil über den nicht für erledigt erklärten Teil zu entscheiden und über den einseitig für erledigt erklärten Teil auch. Bezüglich dieses Teils wird wiederum geprüft, ob die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.

Quellen

  • Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 14. Auflage, § 11.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.