Allgemeines
§ 835 Abs. 1 BGB:
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlung statt zum Nennwert zu überweisen.
Wie bei der Pfändung von Sachen, ist der Gläubiger mit der bloßen Pfändung einer Forderung noch nicht befriedigt. Diese Forderung muss noch verwertet werden.
Dies geschieht durch Überweisung der Forderung an den Gläubiger durch einen Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, welcher in der Praxis zusammen mit dem Pfändungsbeschluss eingeht.
Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Überweisung zur Einziehung und der Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert.
Diese Wahlmöglichkeit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden (§ 849 ZPO). Daneben kann gemäß § 844 ZPO statt der Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt eine andere Form der Verwertung zugelassen werden.
1. Die Überweisung an Zahlungs statt
Die Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert hat die Wirkung einer Abtretung im Sinne des § 398 BGB, die Forderung geht nach § 401 BGB mit allen Nebenrechten in Höhe des zu vollstreckenden Betrages einschließlich der Kosten auf den Gläubiger über.
Mit dem Forderungsübergang gilt er insoweit als befriedigt, unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich vom Drittschuldner Zahlung erhält (vgl. § 835 Abs. 2 ZPO). Das Risiko der Realisierung verbleibt hier also beim Gläubiger.
2. Die Überweisung zur Einziehung
Dagegen ist die Überweisung zur Einziehung für den Gläubiger risikolos und in der Praxis die übliche und vorherrschende Art der Überweisung. Sie birgt im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt für den Gläubiger nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners.
Der Vollstreckungsschuldner bleibt Inhaber der Forderung, er darf aber nicht mehr über sie verfügen.
Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt das Recht, die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, soweit dies zur Einziehung der Forderung erforderlich ist (§ 836 Abs. 1 ZPO).
a. Grenzen der Einziehungsbefugnis
Dabei ist die Einziehungsbefugnis des Gläubigers jedoch auf die Höhe seines Vollstreckungsanspruchs begrenzt. Die Einziehung eines höheren Betrages ist dem Gläubiger nicht erlaubt.
Der Gläubiger ist außerdem ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt, Stundung, Teilzahlungen oder Nachlass zu gewähren.
Mit der Überweisung wird der Gläubiger noch nicht befriedigt. Diese Wirkung tritt erst ein, wenn der Drittschuldner tatsächlich an den Gläubiger zahlt.
b. Die „Selbstpfändung“
Ist der Gläubiger selbst der Drittschuldner und hat er seine eigene Schuld gepfändet (Selbstpfändung) so tritt keine Konfusion ein, der Anspruch erlischt also nicht.
Da der Drittschuldner nicht an sich zahlen kann, reicht die Erklärung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus, die Forderungen zu verrechnen, um die Einziehung der Forderung nach außen erkennbar zu machen [BGH NJW 2011, 2649, 2651].
c. Wirkungen der Insolvenz
Ein über das Vermögen des Pfändungsschuldners eröffnetes Insolvenzverfahren hindert den Pfändungsgläubiger nicht daran, die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen.
Dies gilt jedoch nur, wenn Pfändung und Überweisung insolvenzfest vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde.
d. Sonstige Befugnisse des Gläubigers
Das erworbene Einziehungsrecht gibt dem Gläubiger des Weiteren folgende Befugnisse :
- den Drittschuldner durch Mahnung in Verzug zu setzen,
- einen bereits vom Schuldner gegen den Drittschuldner erworbenen Titel gem. § 727 ZPO auf sich umschreiben zu lassen (BGH NJW 1983, 886),
- Insolvenzantrag zu stellen, das Stimmrecht zusammen mit dem Schuldner auszuüben und die Insolvenzquote einzuziehen,
- eine Leistung an Zahlungs statt zu vereinbaren,
- die mit der Forderung zusammenhängenden Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB (z.B. Pfandrechte) geltend zu machen.
3. Fazit
Die Überweisung zur Einziehung sollte dem Studenten in der Examensvorbereitung vertraut sein, da sie die übliche Art der Überweisung darstellt. Besonders bei den ungeliebten Zusatzfragen im Examen kann eine Kenntnis dieser Thematik hilfreich sein.
Quellen
- Vorwerk / Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 17. Edition, München 2015.
- Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, München 2013.