Die Überweisung durch Einziehung, § 835 ZPO

Die Überweisung durch Einziehung, § 835 ZPO

Die Verwertung gepfändeter Forderungen zur Befriedigung des Gläubigers erfolgt grundsätzlich durch Überweisung nach § 835 ZPO. Der Gläubiger kann sich aussuchen, wie diese Überweisung geschehen soll: Entweder „an Zahlungs statt“ und „zur Einziehung“. Der folgende Beitrag beleuchtet besonders die Überweisung zur Einziehung, welche die vorherrschende Art der Überweisung darstellt.
Überweisung durch Einziehung
Lecturio Redaktion

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30.01.2024

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Inhalt

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Allgemeines

§ 835 Abs. 1 BGB:

Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlung statt zum Nennwert zu überweisen.

Wie bei der Pfändung von Sachen, ist der Gläubiger mit der bloßen Pfändung einer Forderung noch nicht befriedigt. Diese Forderung muss noch verwertet werden.

Dies geschieht durch Überweisung der Forderung an den Gläubiger durch einen Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, welcher in der Praxis zusammen mit dem Pfändungsbeschluss eingeht.

Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Überweisung zur Einziehung und der Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert.

Diese Wahlmöglichkeit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden (§ 849 ZPO). Daneben kann gemäß § 844 ZPO statt der Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt eine andere Form der Verwertung zugelassen werden.

1. Die Überweisung an Zahlungs statt

Die Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert hat die Wirkung einer Abtretung im Sinne des § 398 BGB, die Forderung geht nach § 401 BGB mit allen Nebenrechten in Höhe des zu vollstreckenden Betrages einschließlich der Kosten auf den Gläubiger über.

Mit dem Forderungsübergang gilt er insoweit als befriedigt, unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich vom Drittschuldner Zahlung erhält (vgl. § 835 Abs. 2 ZPO). Das Risiko der Realisierung verbleibt hier also beim Gläubiger.

2. Die Überweisung zur Einziehung

Dagegen ist die Überweisung zur Einziehung für den Gläubiger risikolos und in der Praxis die übliche und vorherrschende Art der Überweisung. Sie birgt im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt für den Gläubiger nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners.

Der Vollstreckungsschuldner bleibt Inhaber der Forderung, er darf aber nicht mehr über sie verfügen.

Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt das Recht, die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, soweit dies zur Einziehung der Forderung erforderlich ist (§ 836 Abs. 1 ZPO).

a. Grenzen der Einziehungsbefugnis

Dabei ist die Einziehungsbefugnis des Gläubigers jedoch auf die Höhe seines Vollstreckungsanspruchs begrenzt. Die Einziehung eines höheren Betrages ist dem Gläubiger nicht erlaubt.

Der Gläubiger ist außerdem ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt, Stundung, Teilzahlungen oder Nachlass zu gewähren.

Mit der Überweisung wird der Gläubiger noch nicht befriedigt. Diese Wirkung tritt erst ein, wenn der Drittschuldner tatsächlich an den Gläubiger zahlt.

b. Die „Selbstpfändung“

Ist der Gläubiger selbst der Drittschuldner und hat er seine eigene Schuld gepfändet (Selbstpfändung) so tritt keine Konfusion ein, der Anspruch erlischt also nicht.

Da der Drittschuldner nicht an sich zahlen kann, reicht die Erklärung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus, die Forderungen zu verrechnen, um die Einziehung der Forderung nach außen erkennbar zu machen [BGH NJW 2011, 2649, 2651].

c. Wirkungen der Insolvenz

Ein über das Vermögen des Pfändungsschuldners eröffnetes Insolvenzverfahren hindert den Pfändungsgläubiger nicht daran, die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen.

Dies gilt jedoch nur, wenn Pfändung und Überweisung insolvenzfest vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde.

d. Sonstige Befugnisse des Gläubigers

Das erworbene Einziehungsrecht gibt dem Gläubiger des Weiteren folgende Befugnisse :

  • den Drittschuldner durch Mahnung in Verzug zu setzen,
  • einen bereits vom Schuldner gegen den Drittschuldner erworbenen Titel gem. § 727 ZPO auf sich umschreiben zu lassen (BGH NJW 1983, 886),
  • Insolvenzantrag zu stellen, das Stimmrecht zusammen mit dem Schuldner auszuüben und die Insolvenzquote einzuziehen,
  • eine Leistung an Zahlungs statt zu vereinbaren,
  • die mit der Forderung zusammenhängenden Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB (z.B. Pfandrechte) geltend zu machen.

3. Fazit

Die Überweisung zur Einziehung sollte dem Studenten in der Examensvorbereitung vertraut sein, da sie die übliche Art der Überweisung darstellt. Besonders bei den ungeliebten Zusatzfragen im Examen kann eine Kenntnis dieser Thematik hilfreich sein.

Quellen

  • Vorwerk / Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 17. Edition, München 2015.
  • Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, München 2013.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.