I. Allgemeines zur Globalzession
Die Globalzession stellt eine besondere Form der Abtretung (§§ 398 ff. BGB) dar.
Definition: Unter Globalzession, versteht man die Abtretung aller bestehenden und künftigen Ansprüche.
Die Globalzession stellt somit eine Art Voraus-Abtretung dar. Dabei werden durch Vereinbarung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen einer Person, die ihr gegen einen Schuldner zustehen, bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an einen Kreditgeber abgetreten, § 398 BGB.
Entscheidend für eine Globalzession ist lediglich, dass die künftige Forderung hinreichend bestimmbar ist.
II. Kollision von Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt
Problematisch ist die Globalzession, wenn sie mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidiert.
Beispiel: A nimmt bei der Bank (B) ein Darlehen (§ 488 BGB) auf, um ein Unternehmen zu gründen. A hat jedoch keine Sicherheiten und tritt B daher alle künftigen Forderungen aus seinem neuen Unternehmen ab (Globalzession). A braucht Artikel für sein Unternehmen. Diese kauft er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt – um sie veräußern zu könne – bei C, §§ 185 Abs. 1, 389 BGB.
Somit kollidieren zwei Abtretungen: Die Vorausabtretung aller Ansprüche (Globalzession) an B zur Absicherung des Darlehens und die Vorausabtretung derselben Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit C. Die Ansprüche können aber nur einmal abgetreten werden.
Die Vorausabtretung aller Ansprüche an B verleitet den A folglich zum Vertragsbruch gegenüber C, von dem er die Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezieht, indem A die Globalzession verschweigen muss, um überhaupt Waren in dieser Form von C beziehen zu können (Verleitung zum Vertragsbruch).
Die Globalzession führt somit zu einem Vertragsbruch aufgrund von Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Der BGH sieht die Lösung in einer dinglichen Freigabeklausel. Hiernach muss die Freigabe der Forderung „automatisch“ in dem Moment erfolgen, in welchem die Forderung von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wird. Dies kann beispielsweise durch eine auflösend bedingte dingliche Einigung im Rahmen der Abtretung (§ 158 Abs. 2 BGB) erfolgen.