Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG

Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG

Art. 79 GG erlaubt eine Verfassungsänderung nur unter der Berücksichtigung wichtiger verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen. Die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG legt fest, dass die Institute in Art. 1 I GG, Art. 20 GG und die Gliederung des Bundes in Ländern hierbei nicht berührt werden dürfen. Erfahren Sie im folgenden Artikel die wichtigen Grundlagen über die Ewigkeitsklausel und die von ihre geschützten Rechtsinstitute für Klausur und Examen!
ewigkeitsklausel
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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I. Allgemein

Art. 79 GG erlaubt nur die Änderung einzelner Vorschriften unter der Beachtung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Ewigkeitsklausen in Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, die die verfassungsrechtliche Grundentscheidung und damit die prägenden Elemente der grundgesetzlichen Ordnung beeinträchtigten oder beseitigen.

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Es muss zwischen der Verfassungsgebung und der Verfassungsänderung unterschieden werden:

  • Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf über die eigenen Grundlagen disponieren,
  • die Verfassungsgrundlagen sind allerdings dem konstituierenden Verfassungsgeber vorbehalten.

Die Ewigkeitsklausel wurde geschaffen, um nach der Zeit des Nationalsozialismus keine Möglichkeit mehr zu bieten, die freiheitlich demokratische Grundordnung auf legalem Wege durch Umsturz zu beseitigen.

Hierbei ist immer zu beachten, dass die Ewigkeitsklausel natürlich nur so lange gelten kann, wie die Verfassung besteht. Der Erlass einer völlig neuen Verfassung wird nicht vom Schutzbereich der Ewigkeitsklausel erfasst. Allerdings kann eine verfassungsgebende Gewalt nicht einfach so, beispielsweise aus politischem Wunsch, eingesetzt werden. Hierfür wäre eine Situation erforderlich, die eine verfassungsrechtliche Neuordnung fordert und legitimiert.

II. Inhalt

Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts dürfen nur die Grundsätze der geschützten Einrichtungen und Normen nicht berührt werden (sog. enge Auslegung). Eine positiv-rechtliche Ausgestaltung und Auswirkung der Grundsätze ist aber modifizierbar.

III. Geschützte Einrichtungen und Normen

Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG umfasst die in den Art. 1 I GG und Art. 20 GG festgelegten Verfassungsprinzipien, sowie die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung. Die einzelnen Grundrechte sind nicht von der Unabänderlichkeit der Ewigkeitsklausel umfasst.

1. Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG

Die Unabänderlichkeit der Menschenwürde umfasst den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot.

2. Demokratie

Die Unabänderlichkeit des Demokratieprinzips meint die Legitimationsanforderungen an eine effektive demokratische Herrschaft. Hiervon sind auch das Prüfungs- und Reaktionsrecht der öffentlichen Gewalt auf ultra-vires-Akte der EU und das Budgetrecht des Bundestages umfasst.

3. Rechtsstaatlichkeit

Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip soll den effektiven individuellen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt gewährleisten. Nicht unter den Schutzbereich der Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG, fällt Art. 19 Abs. 4 GG.

4. Sozialstaatlichkeit

Die Bundesrepublik bekennt sich in Art. 20 GG zur Sozialstaatlichkeit. Die Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG, manifestiert die Verpflichtung zu sozialer Gerechtigkeit und die Gestaltung der sozialen Ordnung. Hierzu zählt beispielsweise auch die Sicherung eines Existenzminimums. Nicht vom Schutz der Ewigkeitsklausel umfasst sind konkrete Leistungen oder Versorgungssysteme.

5. Gliederung des Bundes in Länder

Die Ewigkeitsklausel soll zudem die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung sichern. Hierzu zählt, dass es eine Mehrzahl von Ländern geben muss, um die vertikale Gewaltenteilung zu garantieren. Den Ländern muss zudem ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zukommen. Eine Mindestzahl an Bundesländern, die Grenzen der gegenwärtig existierenden Bundesländern und die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern werden hingegen nicht von der Ewigkeitsklausel gewährleistet.

IV. Rechtsfolge

Kommt es trotz der Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG zu einer unzulässigen Verfassungsänderung, ist dieses neue Verfassungsrecht verfassungswidrig und damit unwirksam.

V. Selbstschutz

Nach herrschender Meinung ist die Ewigkeitsklausel selbst von der Unabänderlichkeit umfasst. Ansonsten wäre die ihr innewohnende Schutzwirkung sinnlos.

Quellen

  • Maurer, Hartmut: Staatsrecht I, 6. Auflage, München 2010.
  • Jarass, Hans/Kmet, Martin: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 16. Auflage, München 2020.
  • Epping, Volker/Hillgruber, Christian: BeckOK Grundgesetz, 49. Auflage, München 2021.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.