Die betriebliche Übung

Die betriebliche Übung

Der Begriff der betrieblichen Übung ist vielen gar nicht bekannt, bis es zu dem Moment kommt, in dem gewohnte Zahlungen oder andere gewohnte Leistungen durch den Arbeitgeber plötzlich ausbleiben. Vertraglich sind diese nicht festgehalten, aber sie wurden in den letzten Jahren immer zur gleichen Zeit, in gleicher Höhe oder nach gleicher Berechnungsgrundlage ausgezahlt. Kann man als Arbeitnehmer auf eine Weiterzahlung bestehen? Und welche Wege gibt es als Arbeitgeber eine solche betriebliche Übung wieder aufzulösen?
Betriebliche Übung
Lecturio Redaktion

·

31.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

Als betriebliche Übung gilt jedes gleichförmige Verhalten des Arbeitgebers, das regelmäßig wiederholt wird.

Betriebliche Übung
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Sowohl die Gleichförmigkeit, als auch regelmäßige Wiederholung lässt es zu, dass Arbeitnehmer davon ausgehen dürfen, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung dauerhaft zukommen soll.

Beispiele für eine betriebliche Übung sind:

  • Regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe
  • Die An­wen­dung be­stimm­ter Ta­rif­verträge zu­ Guns­ten der Ar­beit­neh­mer
  • Die Gewährung von Ju­biläums­zu­wen­dun­gen
  • Die Zahlung von Es­sen­geld- oder Fahrt­kos­ten­zuschüssen
  • Die Über­nah­me von Fort­bil­dungs­kos­ten
  • Die Be­reit­stel­lung ei­nes Park­plat­zes

Der Grund liegt darin, dass nach Auffassung des BAG durch die betriebliche Übung konkludent eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Maßgeblich ist dabei wie der Erklärungsempfänger die Erklärung – unter Berücksichtigung aller Begleitumstände – verstehen durfte.

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Um als Arbeitgeber eine betriebliche Übung zu vermeiden, muss lediglich darauf geachtet werden, dass das jeweilige Verhalten nicht regelmäßig stattfindet – wie Sonderzahlungen – oder nicht in gleicher Höhe bzw. nicht nach gleicher Berechnungsgrundlage.

Durch das Fehlen der Regelmäßigkeit kann nicht von einer betrieblichen Übung gesprochen werden, sodass keine Gratifikationen geschuldet sind. Ebenso ist dies möglich, wenn ansonsten die Existenz des Unternehmens des Arbeitgebers gefährdet ist.

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Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen widersprüchlich verhält, geht dies zulasten dessen.

II. Die Rechte des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer auf eine betriebliche Übung berufen und dadurch eine Verbesserung seiner Arbeitsverhältnisse erreichen. Bei einer betrieblichen Übung handelt es sich somit um eine Verbesserung des Arbeitsverhältnisses zugunsten des Arbeitnehmers und damit um eine Änderung des Arbeitsvertrages.

Man darf eine betriebliche Übung daher nicht auf der Ebene einer Zusatzvereinbarung oder eines Tarifvertrages sehen, sondern auf gleicher Höhe mit Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass alle Ansprüche aus einer betrieblichen Übung auch Gegenstand des Arbeitsvertrages sein können.

III. Auflösung der betrieblichen Übung

1. Die gegenläufige betriebliche Übung

Die erste Idee, die den Unternehmern häufig kommt, ist eine negative betriebliche Übung. Damit ist eine betriebliche Übung gemeint, die gegenläufig zur vorherigen betrieblichen Übung ist. Früher war dies tatsächlich möglich, doch 2009 entschied das BAG in einem Urteil, dass eine betriebliche Übung nicht mehr durch eine gegenläufige betriebliche Übung aufgehoben werden kann.

Zur Erklärung gab das BAG an, dass es sich bei einem Anspruch aus einer betrieblichen Übung nicht um einen minderwertigen Anspruch handelt, sondern um einen, der den im Arbeitsvertrag geregelten Ansprüchen gleichwertig sei. Solche Ansprüche sind jedoch nur mit einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung zu beseitigen.

2. Die Betriebsvereinbarung

Die Beseitigung einer betrieblichen Übung durch eine Betriebsvereinbarung scheitert am Rechtsgrundsatz des Günstigkeitsprinzips. Es gilt, dass Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen und Re­ge­lungs­ab­spra­chen nur sol­che Re­ge­lun­gen ent­hal­ten können, die im Ver­gleich zum Ein­zel­ar­beits­ver­trag für den Ar­beit­neh­mer güns­ti­ger sind.

Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen und Re­ge­lungs­ab­spra­chen können dementsprechend nicht in ei­ner für den Arbeitneh­mer ungüns­ti­gen Wei­se vom Ar­beits­ver­trag ab­wei­chen. Eine betriebliche Übung jedoch ist Teil eines Einzelvertrages, auf den der Betriebsrat demnach keinerlei Einfluss hat. Seine Rechtsmacht reicht ganz einfach nicht dazu aus, Bestandteile der Einzelverträge zu ändern oder zu beseitigen.

3. Die Anfechtung wegen Irrtums

Der Gesetzgeber geht nach § 119 BGB davon aus, dass eine Willenserklärung vorliegen muss, damit die daraus entstehenden Rechtsfolgen wegen Irrtums angefochten werden können. Bei einer betrieblichen Übung fehlt es an einer solchen Willenserklärung.

Faktisch handelt es sich dabei um ein Verhalten des Arbeitgebers, durch das der Arbeitnehmer darauf Vertrauen kann, dass ihm diese Vergünstigung dauerhaft zukommen wird. Auch wenn der Arbeitgeber sich im Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens befand, so hat er nicht seinen Willen durch sein Verhalten geäußert – bei einer betrieblichen Übung mangelt es also an einer Abgabe einer Willenserklärung.

Merke: Trotzdem kann ein Irrtum seitens des Arbeitgebers, sehr relevant sein, bei der Klärung, ob eine Leistung weiter gewährt wird, als Rechtsfolge einer betrieblichen Übung. Ein Beispiel dafür wäre der Irrtum des Arbeitgebers, dass eine bestimmte Leistung Teil des Arbeitsvertrages oder Tarifvertrages ist und er dadurch glaubt verpflichtet zu sein, diese erbringen zu müssen. Kann der Arbeitnehmer diesen Fehler erkennen, darf er nicht auf den Erhalt der Leistungsfortführung vertrauen. Dabei handelt es sich nicht um eine betriebliche Übung.

4. Der Widerruf

Normalerweise reicht ein einfacher Widerruf durch den Arbeitgeber nicht aus, um eine betriebliche Übung zu beseitigen. Vielmehr muss der Arbeitgeber eine solche Widerrufsmöglichkeit vertraglich ausdrücklich erklärt und sich vorbehalten haben.

5. Die einvernehmliche Aufhebung

Eine effektive Möglichkeit ist die einvernehmliche Aufhebung. Dabei wird von beiden Seiten – vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Willenserklärung getätigt, dass man mit der Aufhebung der Rechtsfolge der betrieblichen Übung einverstanden ist. Es liegt dann ein normaler Aufhebungsvertrag vor.

6. Die Änderungskündigung

Die Kündigung von Teilen eines Arbeitsvertrages ist nicht möglich und Änderungen können nur einvernehmlich vorgenommen werden. Möchte also der Arbeitgeber Teile eines Vertrages kündigen, etwa Ansprüche aus einer betrieblichen Übung, so muss er den gesamten Vertrag kündigen.

Da er jedoch im Grunde das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten will, kommt nur eine Änderungskündigung in Frage. Hierfür kündigt er dem Arbeitnehmer und schlägt ihm gleichzeitig vor, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.

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eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

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herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

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B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

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In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.