Der Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Der Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Niemand freut sich über ungebetene Gäste in seiner Wohnung. Diesem Umstand trägt der Hausfriedensbruch in § 123 StGB Rechnung. Auch wenn er keine zentrale Vorschrift des Strafrechts darstellt, wird der Hausfriedensbruch bei der Begehung anderer Delikte regelmäßig mit verwirklicht. Im Folgenden wird der Hausfriedensbruch mit Schema, Definitionen und Problemen ausführlich dargestellt.
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Lecturio Redaktion

·

29.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 123 StGB

In Absatz 1 des § 123 StGB heißt es:

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird […] bestraft.

Geschütztes Rechtsgut des § 123 StGB ist das Hausrecht. Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt, d.h. es wird ausschließlich verfolgt, wenn Strafantrag gestellt wurde. Dies ist immer bei der Prüfung zu beachten. Fällt bereits am Anfang auf, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann man sich die Prüfung sparen, um wertvolle Zeit nicht unnütz zu vergeuden!

Es geht, trotz der systematischen Stellung der Vorschrift im 7. Abschnitt des StGB, bei § 123 StGB um die Freiheit der Entscheidung des Rechtsgutträgers darüber, wer sich innerhalb einer geschützten Räumlichkeit und des befriedeten Besitztums aufhalten darf.

Allgemeines zu § 123 StGB
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Bei § 123 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das mit dem Eindringen oder Sich-nicht-Entfernen vollendet, aber erst mit dem Verlassen beendet ist.

Dauerdelikt
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II. Schema: Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Ein Prüfungsschema verdeutlicht den Aufbau des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB):

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Taugliches Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume usw.
    • b) Tathandlung: Eindringen gegen den Willen des Berechtigten (durch aktives Tun oder durch Unterlassen) oder Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld
  • III. Strafantrag, § 123 Abs. 2 StGB

III. Tatobjekte des § 123 StGB

Taugliche Tatobjekte im Rahmen eines Hausfriedensbruchs (§123 StGB) sind die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

1. Wohnung

Definition: Eine Wohnung umfasst die Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen bzw. zur Benutzung zur Verfügung stehen.

Dieser Begriff bezieht auch Zelte, Wohnwagen, Hotelzimmer und Schiffe ein, Kraftfahrzeuge hingegen nicht.

Beispiel: Müde von der Fahrt, hält O auf einer Autobahnraststätte an und schläft in seinem Auto. Da er nicht abgeschlossen hat, öffnet T unbefugt die Tür und setzt sich auf den Beifahrersitz, um O um Geld zu bitten. Hier liegt schon in Ermangelung eines tauglichen Tatobjekts kein Hausfriedensbruch vor.

Auch Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschräume und Treppenhäuser usw. werden der Wohnung zugerechnet. Wird dies im Einzelfall verneint, können sie immer noch ein befriedetes Besitztum (siehe unten) darstellen.

2. Geschäftsräume

Definition: Bei Geschäftsräumen handelt es sich um solche Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

Eine Einkaufspassage, in der während der Öffnungszeit des Kaufhauses Stände betrieben werden, kann als Zubehörfläche der Geschäftsräume des Kaufhauses denselben Schutz wie diese beanspruchen, wenn sie für jeden ersichtlich zu diesen gehört.

3. befriedetes Besitztum

Definition: Ein befriedetes Besitztum ist demgegenüber ein Grundstücksabschnitt, der mithilfe von Schutzwehren vor einem eigenmächtigen Betreten bewahrt werden soll.

Die Mauern, Zäune usw. müssen dabei keine lückenlose Umgrenzung gewährleisten. Stattdessen genügt es, wenn die Intention erkennbar ist, Dritte auszuschließen. Beachte jedoch, dass das Anbringen von Verbots- und Warnschildern hierfür nicht ausreicht.

befriedetes Besitztum
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4. öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt

Zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume werden zur Ausübung von Tätigkeiten genutzt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgen. Sie sind abgeschlossen, wenn sie nach außen hin baulich begrenzt sind.

öffentlichen Dienst bestimmte Räume
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Demgegenüber sind die Räume zum öffentlichen Verkehr bestimmt, die im Rahmen des Personen- oder Gütertransportverkehrs genutzt werden und zu denen die Allgemeinheit Zugang hat.

Tipp: Für weitere Ausführungen zu den Grundlagen und geschützten Orten im Sinne des § 123 StGB schau dir dieses Video an!

IV. Tathandlungen des § 123 StGB

Daneben muss der Täter in eines der in § 123 StGB genannten Tatobjekte eindringen oder ohne Befugnis in einem solchen verweilen.

1. Eindringen

Definition: Das Eindringen wird als das Betreten gegen den Willen des Berechtigten definiert.

Dabei muss der Täter seinen Körper oder einen Teil seines Körpers in das Objekt verbringen. Insbesondere genügt es nicht, durch ein Fenster hineinzugreifen.

Der Berechtigte ist der Inhaber des Hausrechts. Fraglich ist jedoch, wem dieses im Einzelnen zusteht. Grundsätzlich wird es mit dem Bezug einer Wohnung erlangt und endet erst mit dem Auszug. Hausbesetzern wird das Hausrecht hingegen nicht zugestanden. Im Rahmen von Wohngemeinschaften (z.B. Studenten-WG oder eheliches Zusammenleben) haben alle Beteiligten ein gleichberechtigtes Hausrecht an den Räumen, die der gemeinsamen Nutzung dienen. Dabei darf Dritten nur der Zutritt gewährt werden, wenn dies für die anderen Hausrechtsinhaber zumutbar ist.

Daneben kann die Ausübung des Hausrechts durch seinen Inhaber auch anderen übertragen werden (z.B. Hausangestellten) bzw. aufgrund einer gesetzlichen Stellvertretung bestehen.

Ein Eindringen iSd. § 123 StGB liegt außerdem nicht vor, wenn der Hausrechtsinhaber mit dem Betreten des Raumes einverstanden ist. Es handelt sich also bereits um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis, wobei es auch genügt, wenn dieses aufgrund einer Täuschung erlangt wurde, sofern es auf Freiwilligkeit beruht.

Andere wollen ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis hingegen nicht ausreichen lassen. Hiergegen spricht aber bereits, dass für die Frage nach dem mutmaßlichen Willen des Hausrechtsinhabers schon deshalb kein Platz ist, weil er seinen Willen ausdrücklich erklärt hat.

Bei Räumlichkeiten, die dem Publikumsverkehr offenstehen, und sich somit durch eine grundsätzliche Erlaubnis zum Zutritt auszeichnen, liegt dennoch ein Eindringen vor, wenn bereits das äußere Erscheinungsbild beim Betreten dafür spricht, dass es nicht von dieser Erlaubnis gedeckt ist.

Beispiel: A und B betreten eine Bankfiliale mit einer Pistole in der Hand und Strumpfhosenmasken auf dem Kopf. Die Bank ist zwar generell für den Publikumsverkehr geöffnet, die Art des Betretens der Filiale durch A und B zeigt jedoch bereits, dass diese einen Überfall planen. Dies ist natürlich nicht von der generellen Zutrittserlaubnis umfasst.

Hinzukommend kann die Tatbestandsvariante des Eindringens auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden (§§ 123 Abs. 1 Var. 1, 13 StGB). Dies ist zum einen möglich, wenn ein Garant eine Person, die er überwachen soll, nicht am Eindringen hindert. Umstritten sind hingegen die Fallgestaltungen, dass für den Täter zwar die Erlaubnis bestand, sich in der Räumlichkeit aufzuhalten, diese aber zeitlich befristet war und er das Objekt mit Wissen und Wollen nicht verlassen hat bzw. er erst im Nachhinein merkt, dass er das Tatobjekt in unbefugter Weise betreten hat.

2. Verweilen ohne Befugnis und Nichtentfernen trotz Aufforderung

Bei dem Verweilen des Täters ohne Befugnis und seinem Nichtentfernen trotz Aufforderung handelt es sich hingegen um ein echtes Unterlassungsdelikt, das seine Tragweite besonders entfaltet, wenn der Täter das Tatobjekt zunächst mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten hat. Anderenfalls ist es gegenüber dem Eindringen des Täters subsidiär. Hier muss der Täter entweder konkludent oder ausdrücklich zu einem Verlassen des Raumes aufgefordert worden sein. Hinzukommend muss er diesem Wunsch nicht unverzüglich nachgekommen sein.

Tipp: Für weitere Ausführungen zu den Tathandlungen und auch den Konkurrenzen im Sinne des § 123 StGB schau dir dieses Video an! Wiederhole dort auch das Schema des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).

Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.