Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Tathandlung und Konkurrenzen von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Tathandlung und Konkurrenzen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Tathandlungen, Konkurrenzen
  • Sonderfälle im Zusammenhang mit § 123 StGB
  • Konkurrenzen des § 123 StGB
  • Fallbeispiel: Der günstige Einkauf
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Einverständnis schließt bereits den Tatbestand aus (tatbestandsausschließendes Einverständnis)
  2. Das Einverständnis hat keinerlei Auswirkungen auf eine Strafbarkeit nach § 123 StGB, da ein Handeln gegen den Willen des Opfers nicht gefordert wird
  3. Das nichtvorliegend eines Einverständnisses ist als negatives Tatbestandsmerkmal des § 123 StGB zu prüfen (Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen)
  4. Ein Einverständnis wirkt rechtfertigend (rechtfertigende Einwilligung)
  1. Nach ganz herrschender Ansicht ist ein Eindringen durch Unterlassen möglich, wenn: 1. Ein Überwachergarant bei Eindringen seines Schützlings nicht einschreitet. 2. Sich jemand nach schuldlosem Eindringen nicht entfernt. 3. Wenn jemand eine zeitlich begrenzte Zutrittserlaubnis überschreitet.
  2. Nach ganz herrschender Ansicht ist ein Eindringen durch Unterlassen immer möglich.
  3. Nach ganz herrschender Ansicht ist ein Eindringen durch Unterlassen möglich, wenn: 1. Ein Überwachergarant bei Eindringen seines Schützlings nicht einschreitet. 2. Sich jemand nach schuldlosem Eindringen nicht entfernt.
  4. Nach ganz herrschender Ansicht ist ein Eindringen durch Unterlassen möglich, wenn: 1. Ein Überwachergarant bei Eindringen seines Schützlings nicht einschreitet. 2. Wenn jemand eine zeitlich begrenzte Zutrittserlaubnis überschreitet.
  5. Nach ganz herrschender Ansicht ist ein Eindringen durch Unterlassen möglich, wenn: 1. Sich jemand nach schuldlosem Eindringen nicht entfernt. 2. Wenn jemand eine zeitlich begrenzte Zutrittserlaubnis überschreitet.
  1. Nach h.M. ist auch ein auf Täuschung beruhendes erschlichenes Einverständnis wirksam, es beseitigt die Wirksamkeit der Verfügung über das Hausrecht nicht.
  2. Nach h.M. ist ein auf Täuschung beruhendes erschlichenes Einverständnis nicht wirksam.
  3. Nach h.M. ist ein auf Täuschung beruhendes erschlichenes Einverständnis nur wirksam, wenn eine Nähebeziehung zwischen Opfer und Täuschendem besteht, da in diesem Fall ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch vorliegt.
  1. Ein Einverständnis entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Täter nicht offensichtlich die generelle Zutrittserlaubnis zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ausnutzen will.
  2. Ein Einverständnis entfällt immer, wenn der Täter die generelle Zutrittserlaubnis subjektiv zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ausnutzen will.
  3. Ein Einverständnis entfällt nur dann, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht und der Täter die generelle Zutrittserlaubnis subjektiv zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ausnutzen will.
  4. Ein Einverständnis entfällt wenn der Täter schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild die generelle Zutrittserlaubnis zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken ausnutzen will.
  1. Nach ganz herrschender Meinung reicht bei mehreren Hausrechtsinhabern das Einverständnis eines Berechtigten aus, um ein Eindringen auszuschließen (die Grenzen der Zumutbarkeit sind zu beachten).
  2. Nach ganz herrschender Meinung reicht bei mehreren Hausrechtsinhabern das Einverständnis der Mehrzahl der Berechtigten aus, um ein Eindringen auszuschließen.
  3. Nach ganz herrschender Meinung muss bei mehreren Hausrechtsinhabern das Einverständnis aller Berechtigten vorliegen, um ein Eindringen auszuschließen.
  4. Nach ganz herrschender Meinung reicht bei mehreren Hausrechtsinhabern das Einverständnis eines Berechtigten aus, um ein Eindringen auszuschließen ohne, dass eine Grenze der Zumutbarkeit zu beachten wäre.
  1. Hausverbote durch Verwaltungsakte sind strafrechtlich nicht relevant, wenn das Hausverbot: 1. nichtig ist. 2. mit aufschiebender Wirkung angefochten ist. 3. mit aufschiebender Wirkung noch angefochten werden kann.
  2. Hausverbote durch Verwaltungsakte sind strafrechtlich nicht zu beachten, sondern wirken nur öffentlich-rechtlich.
  3. Hausverbote durch Verwaltungsakte sind strafrechtlich nicht zu beachten, es sei denn, der Verwaltungsakt ist öffentlich bekannt gemacht worden.
  4. Hausverbote sind nur im Wege von Allgemeinverfügungen denkbar und können nicht wirksam durch Verwaltungsakt erteilt werden. Hausverbote im Wege der Allgemeinverfügungen sind jedoch auch strafrechtlich zu beachten (Einheit der Rechtsordnung).
  1. Es besteht Tateinheit.
  2. Es besteht Tatmehrheit.
  3. Materielle Subsidiarität.
  4. Konsumption
  1. Tatmehrheit
  2. Tateinheit
  3. Konsumption
  4. Spezialität
  5. Subsidiarität

Dozent des Vortrages Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Tathandlung und Konkurrenzen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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