Der Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB

Der Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB

Der Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB gehört nicht nur zu den wichtigsten Grundkenntnissen im Zivilrecht, sondern ist auch von enormer praktischer Relevanz: so gut wie jeder Online-Versandhändler, von A wie Amazon bis Z wie Zalando, hat in seinen AGB eine Eigentumsvorbehaltsklausel. Der Eigentumsvorbehalt kann dabei in unterschiedlichen Variationen auftauchen.
Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB
Lecturio Redaktion

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29.01.2024

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Inhalt

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I. „Grundform“ des Eigentumsvorbehalts

Geregelt ist der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB. Dort wird er in Absatz 1 legaldefiniert:

Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

Normalerweise wird eine Sache X verkauft, indem die Parteien einen Kaufvertrag nach § 433 BGB schließen. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer die Sache X zu übereignet und der Käufer, die Kaufsache zu bezahlen. Anschließend wird die Sache X nach § 929 BGB übereignet, durch Einigung und Übergabe.

Der Eigentumsvorbehalt dagegen ist eine Modifikation dieser Standardkonstellation. Zunächst verpflichtet sich der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages nur zu einer aufschiebend bedingten Übereignung.

Die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stellt dabei die vollständige Kaufpreiszahlung dar. Im Rahmen der Übereignung erfolgt die dingliche Einigung ebenfalls aufschiebend bedingt. Das heißt, die Einigung über den Eigentumsübergang steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Gem. § 158 Abs. 1 BGB geht das Eigentum dann automatisch mit Eintritt der Bedingung (hier also Kaufpreiszahlung) ein.

Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache. Dieses ist gesetzlich nicht normiert, jedoch allgemein anerkannt. Ein Anwartschaftsrecht wird als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ angesehen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt nach den §§ 929 ff. BGB analog.

Eigentumsvorbehalt-Grundform
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Hinweis: Da die Auflassung gem. § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindlich ist, gibt es keinen Eigentumsvorbehalt bei der Veräußerung von Immobilien!

II. Sonderformen des Eigentumsvorbehalts

Der Eigentumsvorbehalt schützt den Verkäufer vor Verlust seines Eigentums, solange er die Gegenleistung (den Kaufpreis) noch nicht bekommen hat.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass der Käufer aufgrund seines fehlenden Eigentums an der Sache in seinen Gebrauchsmöglichkeiten stark eingeschränkt ist. Zum Beispiel kann er – mangels Berechtigung – die Sache nicht wirksam an einen Dritten weiter veräußern.

Da der Verkäufer aber natürlich sein Geld erhalten möchte, kann es gerade in seinem Interesse sein, dass der Käufer weiter mit der Sache verfährt – indem er sie weiterverarbeitet, verkauft, etc. Aus diesem Grund gibt es einige Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, die von Studierenden unbedingt beherrscht werden sollten.

1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt geht es um den Fall, in dem der Eigentumsvorbehaltskäufer nur Zwischenhändler ist, die Sache also weiterverkaufen möchte. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll dem Umstand Rechnung tragen, dass besonders ein gewerblicher Käufer oft erst durch Veräußerung der Kaufsache den Kaufpreis bezahlen kann.

Um dies zu ermöglichen, gestattet der Verkäufer gem. § 185 Abs. 1 BGB durch Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, die Kaufsache zu verwerten. Eine Veräußerung würde allerdings dazu führen, dass der Verkäufer sein Eigentum an der Kaufsache und damit seine Sicherheit verliert.

Daher wird der aus dem Weiterverkauf resultierende Kaufpreisanspruch im Voraus nach § 398 BGB abtreten, was den Verlust der eigentlichen Sicherheit sozusagen „abfedert“.

Beispiel zum verlängerten Eigentumsvorbehalt: A kauft beim Großhändler G eine Ladung Bananen (1000kg). Es wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. A möchte die Bananen schnell weiterverkaufen an die Supermarktkette K.

Für A ist es wichtig, seinem Endabnehmer K das Eigentum an den Bananen verschaffen zu können. Daher wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. A wird vom Verkäufer zur Weiterveräußerung nach § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, und verpflichtet sich gleichzeitig zur Abtretung künftiger Kaufpreisforderungen nach § 398 BGB.

verlängerter-Eigentumsvorbehalt
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 2. Nachträglicher Eigentumsvorbehalt

Bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumsvorbehalt nicht schon im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart, sondern erst später. Dabei gibt es zwei Konstellationen:

Beispiel 1: Bauunternehmer B kauft bei V 20kg Beton. Die Lieferung soll auf das Betriebsgelände des B am nächsten Tag erfolgen. Als V die Ware am nächsten Tag vorbeibringt, findet sich auf dem Lieferschein – den er dem B in die Hand drückt – gut sichtbar eine Eigentumsvorbehaltsklausel.

In einem solchen Fall, in dem der Eigentumsvorbehalt vor bzw. bei Übergabe erklärt wird, ist eine einseitige Erklärung des Eigentumsvorbehalts möglich. Der Käufer muss sich auf diesen nachträglichen Eigentumsvorbehalt allerdings nicht einlassen. Falls er aber (z.B. konkludent) damit einverstanden ist, so wird eine aufschiebend bedingte, dingliche Einigung zwischen den Parteien vereinbart. Der Eigentumsvorbehalt ist folglich wirksam.

Beispiel 2: Bauunternehmer B kauft bei V 20kg Beton. Die Lieferung findet am nächsten Tag auf dem Betriebsgelände des B statt. Einen Tag später ruft V bei B an und erklärt, er behalte sich das Eigentum vor, bis B den Kaufpreis gezahlt habe.

In diesem Fall folgt die Erklärung nach Übergabe. Dies bedeutet, der Käufer hat bereits unbedingtes Eigentum erlangt. Eine einseitige Erklärung des Eigentumsvorbehalts ist daher nicht möglich, der Verkäufer braucht die Zustimmung des Käufers. Erklärt sich der Käufer damit einverstanden, so gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Verkäufer sein (bereits verlorenes) Eigentum wiedererlangen kann:

  • Variante 1: Es erfolgt eine Rückübereignung an den Verkäufer mit anschließender, aufschiebend bedingter Übereignung.
  • Variante 2: Es erfolgt eine Rückübereignung an den Verkäufer, die unter der auflösenden (!) Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht.

3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt betrifft solche Fälle, in denen der Verkäufer mehrere Forderungen gegenüber den Käufer hat und der Eigentumsübergang erst mit Begleichung aller Forderungen eintreten soll. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

a. Kontokorrenteigentumsvorbehalt

Dabei wird vereinbart, dass der Käufer nicht nur die Kaufpreisforderung aus dem konkreten Kaufvertrag zu begleichen hat, sondern erst dann Eigentümer wird, wenn er sämtliche (auch künftige) Forderungen  aus der laufenden Geschäftsbeziehung zum Verkäufer erfüllt hat.

Dieser kann jedoch wegen Missbrauchs der Vertragsfreiheit nach § 138 BGB nichtig sein.

Beispiel: A betreibt einen Copy Shop. Er kauft 2 mal im Monat neues Druckerpapier beim Großhändler G. Dieser Liefervertrag läuft über zwei Jahre. Daher vereinbaren G und A, dass der Eigentumsvorbehalt an dem Papier erst dann erlischt, wenn A sämtliche Forderungen aus diesen Kaufverträgen getilgt hat.

b. Konzernvorbehalt

Ein Konzernvorbehalt liegt vor, wenn auch Forderungen gegen andere, mit dem Verkäufer verbundene, Unternehmen in die Bedingung einbezogen werden sollen.

In § 449 Abs. 3 BGB heißt es jedoch:

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtigsoweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

Folglich ist ein Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite immer unwirksam.

III. Rechtsfolgen

Ein Eigentumsvorbehalt hat zahlreiche schuld- und sachenrechtliche Rechtsfolgen.

In sachenrechtlicher Hinsicht ist hier zunächst das bereits besprochene Anwartschaftsrecht zu nennen, welches dem Erwerber eine dingliche Rechtsposition sichert.

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Zudem hat der Käufer ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien.
Weiterhin ist der Verkäufer bis zum Bedingungseintritt Eigentümer und auch mittelbarer Besitzer der Sache. Diese geht jedoch sofort mit Bedingungseintritt auf den Käufer über.

In schuldrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass bis zum Bedingungseintritt Nichterfüllung vorliegt und der Verkäufer folglich ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB hat.

Rechtsfolgen-Eigentumsvorbehalt
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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.