Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

Schlägereien kommen häufig vor und oft lässt sich ihr genauer Verlauf kaum rekonstruieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei in § 231 StGB verankert. Unser Beitrag zeigt, was bei der Prüfung dieses examensrelevanten Delikts beachtet werden muss.
Beteiligung an einer Schlägerei
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 231 StGB

Der Gesetzgeber hat die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe gestellt, weil er Schlägereien an sich ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben zumisst. Es handelt sich demnach um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

III. Prüfungsschema, § 231 StGB

In der Klausur können Sie die Beteiligung an einer Schlägerei nach diesem Schema prüfen:

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Schlägerei oder Angriff
    • b) Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Dolus eventualis
  • 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§ 226) durch den Angriff oder die Schlägerei
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

1. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand verlangt, dass sich der Täter an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.

a. Schlägerei

Definition: Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitiger Körperverletzung.

Ausreichend ist es, wenn sich zunächst zwei Personen streiten und handgreiflich werden und anschließend ein Dritter hinzukommt. Genauso genügt es, wenn aufeinanderfolgend jeweils nur zwei Personen aufeinander einschlagen, aber ein Gesamtgeschehen gegeben ist. Demgegenüber liegt keine Schlägerei mehr vor, wenn eine Person den Schauplatz verlässt.

b. von mehreren verübter Angriff

Definition: Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens zwei Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.

Dabei muss es aber nicht erst zu einer Körperverletzung kommen. Es genügt, wenn die Personen dem anderen lediglich hinterherlaufen. Dies unterscheidet den Angriff von der Schlägerei.

c. Die Beteiligung

Definition: Beteiligt ist jeder, der am Tatort zu den Auseinandersetzungen irgendwie beiträgt.

Es genügt auch für die Beteiligung an einer Schlägerei, wenn die betroffene Person gerechtfertigt oder entschuldigt agiert. Eine Beteiligung ist nur nicht gegeben, sofern sie lediglich in Schutzwehr handelt.

Beispiel: A, B und C schlagen aufeinander ein. Auch D wird in das Geschehen hineingezogen. Er versucht aber nur, den dreien auszuweichen und läuft schließlich vor ihnen weg. Hier verübt D lediglich Schutzwehr im Rahmen seines Notwehrrechts aus § 32 StGB. Damit ist er kein Beteiligter an der Schlägerei.

Daneben ist es für die Beteiligung ausreichend, wenn der Betroffene diejenigen anfeuert, die tätlich aufeinander losgehen. Auch das Versorgen mit „Werkzeugen“ oder die Verhinderung des Eingreifens von Helfenden genügt.

Ferner ist umstritten, welchen Einfluss es hat, wenn die als Täter in Frage kommende Person lediglich vor oder nach dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war:

  • Nach einer Ansicht ist der Zeitpunkt der Beteiligung unerheblich.
    Es  ist auch derjenige strafbar, der nur vor dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war bzw. derjenige, der nach dem Ereignis hinzugekommen ist.
  • Nach anderer Ansicht muss der Täter während des Eintritts der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt gewesen sein.
  • Eine dritte Meinung hält es für ausreichend, wenn der Täter vor dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war. Kommt er erst nachträglich hinzu, sei eine Beteiligung dagegen abzulehnen

Für die dritte Ansicht kann argumentiert werden, dass der Täter nicht an der Schaffung der Gefahr des Eintritts einer schweren Folge beteiligt gewesen sein kann, wenn er sich erst nach deren Realisierung eingemischt hat. Andererseits kann er durch seine Beteiligung vor dem Geschehen die Gefahr mitbegründet haben.

Beachte: Der Begriff der Beteiligung im Rahmen des § 231 StG meint nicht die Eigenschaft als Täter oder Teilnehmer, wie es sonst im Strafrecht der Fall ist.

2. Subjektiver Tatbestand

Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist.

Tipp: Erfahre hier mehr über den Tatsbestandsvorsatz und seine Ausprägungen!

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Durch die Schlägerei oder den Angriff muss der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB verursacht worden sein.

Die herrschende Meinung erachtet dies als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Zwischen dieser und dem Angriff oder der Schlägerei muss ein Zusammenhang bestehen, der demjenigen der objektiven Zurechnung entspricht.

Merke: Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist eine materielle Strafbarkeitsvoraussetzung und gehört nicht zum eigentlichen Tatbestand. Sie wird als sogenannter Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand geprüft, womit deutlich wird, dass keine subjektive Beziehung des Täters zu ihr notwendig ist.

Für eine Strafbarkeit ist es außerdem nicht erforderlich, dass der Täter die schwere Folge selbst verursacht hat.

4. Rechtswidrigkeit

Auch im Rahmen der Rechtswidrigkeit lohnt es sich, genauer hinzuschauen.

Merke: Die Formulierung “Nach Absatz 1 ist nicht strafbarm wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist”, ist nach h.M. ein deklaratorischer Hinweis auf mögliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe.

Hier gilt es zu beachten, dass die Beteiligung an der Schlägerei selbst grundsätzlich nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein kann. Die Rechtfertigung kann sich nur auf einzelne Handlungen beziehen.

Merke: Dabei ist zu differenziern! Besteht die Notwehrlage von Anfang an, wird der Betreffende jedenfalls nicht in vorwerfbarer Weise in die Schlägerei hineingezogen. Tritt die Notwehrsituation erst im Verlauf der Schlägerei ein, kommt eine Berufung auf §32 StGB nicht in Betacht.

Tipp: Mehr zur Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB? Dann empfehlen wir dieses Video.

Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.