Die Arten von Verwaltungsakten

Die Arten von Verwaltungsakten

Es gibt zahlreiche Arten von Verwaltungsakten. Diese Unterscheidungen haben oft eine weitreichende Bedeutung, weswegen Jurastudierenden zumindest die wichtigsten Arten bekannt sein sollten.
arten-verwaltungsakte
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Nicht genau das Thema zum Verwaltungsakt nach dem du gesucht hast? Dann empfehlen wir dir diesen Artikel, welcher eine verweisende Übersicht zu all unseren Verwaltungsakts Artikeln enthält. Dort findest du sicher die gesuchte Thematik!


Der Verwaltungsakt wird wie folgt definiert, § 35 S. 1 VwVfG:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Tipp: Zum Überblick über den Verwaltungsakt insbesondere Begriff und Bedeutung.

1. Befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte

Zu unterscheiden sind zunächst einmal befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte. Ihr Differenzierungskriterium ist der Regelungsgehalt.

a) Befehlende Verwaltungsakte

Definition: Die befehlenden Verwaltungsakte untersagen entweder ein Verhalten (Verbot) oder zwingen zu einem bestimmten Handeln (Gebot).

Kommt der Verpflichtete einem solchen befehlenden Verwaltungsakt nicht nach, kann die Behörde den Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen: Dies wird Vollstreckung genannt.
Beispiele sind Zahlungsbescheide oder Abrissverfügungen.

b) Gestaltende Verwaltungsakte

Definition: Rechtsgestaltende Verwaltungsakte begründen, verändern oder beseitigenein Rechtsverhältnis unmittelbar.

Es bedarf keiner Vollstreckung – ein klassisches Beispiel ist die Genehmigung.

Solche gestaltenden Verwaltungsakte drücken sich oft in repressiven Verboten aus. Damit soll ein bestimmtes Verhalten unterbunden werden, welches etwa sozial unerwünscht ist. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, enthalten die entsprechenden Vorschriften jedoch des Öfteren einen sog. Befreiungsvorbehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde dann eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Präventive Verbote verbieten ein Verhalten nicht generell – oft handelt es sich hierbei um Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Häufig sind Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, die verhindern sollen, dass sich nachträglich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes herausstellt.

c) Feststellende Verwaltungsakte

Definition: Bei feststellenden Verwaltungsakten wird lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten bzw. rechtserheblichen Eigenschaften einer Person oder Sache festgestellt: Es findet keine Änderung der Rechtslage statt.

Die Rechtslage wird für den Einzelfall verbindlich festgestellt. Dieser feststellende Regelungscharakter erfüllt mithin auch das Merkmal “Regelung” des § 35 S. 1 VwVfG.

Beispielhaft ist etwa die Feststellung der Staatsangehörigkeit oder des Erlöschens eines Anspruchs.

2. Belastende und begünstigende Verwaltungsakte

Definition: Im Gegensatz dazu liegt ein belastender Verwaltungsakt vor, wenn sich die Regelung für den betroffenen Bürger als nachteilig erweist.

Insbesondere die Unterscheidung zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten ist für die Klausur erheblich.

Die Definition des begünstigenden Verwaltungsaktes findet sich in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Dort heißt es:

Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

3. Verwaltungsakte mit Doppel- bzw. Drittwirkung

Möglich sind auch Verwaltungsakte mit einer Doppelwirkung, welche für den Adressaten zugleich belastend und begünstigend wirken.

Solche Verwaltungsakte liegen etwa vor, wenn ein begehrter Verwaltungsakt (z. B. eine Subventionsvergabe) nur teilweise gewährt oder mit einer Auflage verbunden wird.

Verwaltungsakte können zudem eine Drittwirkung haben, wie sich aus § 80a VwGO ergibt. Der Adressat wird begünstigt und ein Dritter belastet.

Das typische Beispiel hierfür ist die Erteilung einer Baugenehmigung, welche den Bauherren begünstigt und den Nachbarn belastet.

4. Einseitige und mitwirkungsbedürftige Veraltungsakte

Bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten muss der Bürger eine Mitwirkungshandlung vornehmen. Hierbei handelt es sich zumeist um das Stellen eines Antrags, etwa auf Einbürgerung. Bei einseitigen Verwaltungsakten ist eine solche Mitwirkung nicht notwendig.

5. Einstufige und mehrstufige Verwaltungsakte

Im Gegensatz zu einstufigen Verwaltungsakten ist es bei mehrstufigen Verwaltungsakten erforderlich, dass noch andere Behörden beteiligt sind und zustimmen.

6. Gebundene und nicht gebundene Verwaltungsakte

In Anlehnung an gebundene und nichtgebundene Entscheidungen der Behörde, spricht man von gebundenen Verwaltungsakten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss. Ist ihr jedoch gesetzlich ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt, kann sie innerhalb der vorgegebenen Grenzen handeln. Dann handelt es sich um einen nichtgebundenen Verwaltungsakt.

7. Sind behördliche Erklärungen Verwaltungsakte?

Ein häufiges Klausurproblem ist die Frage, ob behördliche Erklärungen als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Die Entscheidung lässt sich meist nur für den Einzelfall treffen. Allerdings lassen sich zumindest einige Formen unterscheiden.

a) Zusage und Zusicherung

Definition: Bei der Zusage handelt es sich um eine von der Behörde abgegebene hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen [BVerwGE 26, 31 (36)].

Mithin geht es um tatsächliches Verwaltungshandeln. Die Zusage selbst ist gesetzlich nicht geregelt.

Allerdings ist die Zusicherung in § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG legaldefiniert. Dort heißt es:

Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Folglich ist die Zusicherung eine Zusage, die den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes verspricht und damit ein Unterfall der Zusage.


ZusageZusicherung
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In beiden Fällen ist die Verwaltungsaktsqualität stark umstritten. Hinsichtlich der Zusicherung heißt es in § 38 Abs. 2 VwVfG:

Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

Mithin sind also die Regelungen für Verwaltungsakte auf die Zusicherung entsprechend anzuwenden. Zudem steht § 38 VwVfG in systematischer Hinsicht im Abschnitt über Verwaltungsakte. Daher qualifiziert die wohl herrschende Meinung die Zusicherung als selbstständigen Verwaltungsakt. Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass der Verweis in Abs. 2 bei einer Qualifizierung als Verwaltungsakt genaugenommen unnötig wäre.

Wer allerdings schon die Verwaltungsaktsqualität der Zusicherung ablehnt, muss konsequenterweise auch die der Zusage ablehnen.

Hinsichtlich der Zusage wird der Streit mit ähnlichen Argumenten wie bei der Zusicherung geführt. Eine herrschende Meinung lässt sich nicht festellen.

Fraglich ist zudem, ob § 38 VwVfG analog auf Zusagen, die keine Zusicherungen sind, anwendbar ist. Die überwiegende Meinung verneint dies mit dem Argument, dass der Gesetzgeber diese bewusst ausgenommen habe.

b) Vorbescheid

Durch den Vorbescheid wird von der Behörde verbindlich und abschließend über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen von größeren Projekten entschieden. Bei dem Vorbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Vorbescheide lassen sich vor allem bei Bauvorhaben finden.

c) Teilgenehmigung

Die Teilgenehmigung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, welcher inhaltlich beschränkt ist. Er befasst sich mit einzelnen Teilen eines Gesamtprojektes. Nur der genehmigte Teil des Gesamtvorhabens darf realisiert werden.

d) Vorläufiger Verwaltungsakt

Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt wird keine endgültige Regelung getroffen, sondern eine feste Entscheidung auf den Zeitpunkt einer ausreichenden Nachprüfung verschoben. Er dient bereits als Rechtsgrund einer Leistung, wobei er entfallen kann.

Auch diese Art eines Verwaltungsakts ist gesetzlich nicht geregelt.

e) Vorsorglicher Verwaltungsakt

Der vorsorgliche Verwaltungsakt weicht von dem vorläufigen Verwaltungsakt insofern ab, als dass er eine abschließende Regelung beinhaltet, die unter dem Vorbehalt der Feststellung einer anderen Behörde steht.

Allerdings ist der vorsorgliche Verwaltungsakt weder besonders praxis- noch klausurrelevant.

Tipp: Du möchtest mehr über Verwaltungsakte erfahren? Dann schau dir am besten hier kostenlos den ersten Teil unserer Videoreihe zu dem Thema an!

Quellen

  • Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2014.
  • Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2020.
  • Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter: Verwaltungsrecht Kommentar, Band 3, Stand: Juli 2020.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.