Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Aus Art. 19 Abs. 4 GG resultiert der Grundsatz der Rechtswegeröffnung für den Fall, dass jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Hierunter fällt auch, dass der Bürger vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit haben muss, zu verhindern, dass vollendete Tatsachen  “geschaffen werden”, die zu irreversiblen Nachteilen für den Bürger führen würden. Daher kennt die VwGO den vorläufigen Rechtsschutz, welcher sowohl in § 123 VwGO als auch in § 80 VwGO normiert ist.  Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Antrag
Lecturio Redaktion

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13.03.2024

·

Inhalt

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Allgemeines zum Antrag nach § 80 VwGO

Tipp: Erfahre mehr zum Antrag nach § 80 VwGO in diesem kostenlosen Video zur Systematik des § 80 VwGO.

Das System des vorläufigen Rechtsschutzes:


System vorlaufiger rechtsschutz
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Die Aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall.

Definition: Aufschiebende Wirkung (auch Suspensiveffekt) bedeutet, dass der Betroffene den Eintritt der belastenden Wirkung des Verwaltungsakts bereits mit Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs verhindern kann.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.

Jedoch gibt es Ausnahmen von der Aufschiebenden Wirkung. Diese sind in § 80 Abs. 2 VwGO normiert:


ausnahmen aufschiebende wirkung
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Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gilt nicht in Fällen, in denen das Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Suspensivinteresse hat. Diese Fälle regelt der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO und kann durch die Behörde im Einzelfall gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden.

Der durch den Verwaltungsakt Betroffene besitzt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO somit ein gesteigertes Rechtsschutzinteresse, denn in diesen Fällen muss der Betroffene jederzeit mit der Vollziehung der unter diese Norm fallenden Verwaltungsakte rechnen, auch wenn er bereits Rechtsmittel gegen sie eingelegt hat.

§ 80 Abs. 5 VwGO gewährt daher den Antrag die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 – 3 VwGO) oder die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

A. Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

Keine Lust zu lesen? Dann sieh dir dieses kostenlose Video zur Zulässigkeit (§ 80 VwGO) an!

I. Eröffnung des Vewaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Auch für den einstweiligen Rechtsschutz muss der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet sein.

Tipp: Ausführungen hierzu finden sich bei diesem Artikel zur Anfechtungsklage.

II. Statthafte Antragsart

  1. Die Statthaftigkeit des Antrags richtet sich nach dem Begehren des Klägers gemäß §§ 122, 88 VwGO. Dies ist vorrangig zu ermitteln. Der Antragsteller begehrt schnellen und effektiven Rechtsschutz!
  2. Daraufhin ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem nach § 123 Abs. 1 VwGO abzugrenzen, wobei erstgenannter nach § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang hat.
    Absatz 5 des § 80 VwGO ist insbesondere statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 I 1 VwGO) statthaft sind.
    Die Voraussetzung dazu ist immer das Vorliegen eines anfechtbaren VA im Sinne des § 35 VwVfG. 

Tipp: Zur weiterführenden Lektüre zum Vorliegen eines Verwaltungsaktes hier lesen!


zulassigkeit Antrag
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Tipp: Lese auch diesen Artikel zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

3. Des Weiteren  muss dann festgestellt werden, dass keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist und unter dem Prüfungspunkt der Statthaftigkeit zwischen § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und Var. 2 VwGO unterschieden werden.

  • Var. 1: Antrag auf erstmalige Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch gerichtliche Anordnung, wenn dem Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt eingelegt wurde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt
  • Var. 2: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelf durch das Gericht, wenn diesem gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.

zulassigkeit Antrag 2
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III. Antragsbefugnis

Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist der Antrag zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

IV. Antragsgegner


antragsgegner
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V. Allgemeine Voraussetzungen

Zudem erfordert der Antrag aus § 80 Abs. 5 VwGO auch die Voraussetzungen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit sowie Form und des Zuständigen Gerichts.


antrag allgemeine voraussetzungen
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VI. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO intensiverer Auseinandersetzung als sonst.

Hier sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Hauptsache darf nicht offensichtlich unzulässig sein (z.B. aufgrund von Fristen)
  2. Ist der vorherige Antrag bei der Behörde erforderlich, § 80 Abs. 4 VwGO (Aussetzungsantrag) – h.M: wegen § 80 Abs. 6 VwGO nur bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
  3. Äußerst strittig ist die Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs.

Tipp: Erfahre hierzu mehr in diesem kostenlosen Video zur Zulässigkeit von § 80 Abs. 5 VwGO!

B. Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO müsste auch begründet sein. Hierbei ist zwischen den Prüfungen der beiden Varianten zu unterscheiden:


begrundetheit des antrags
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Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann erfahre mehr zur Begründetheit (§ 80 VwGO) in diesem Video.

I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Var. 1)

“Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an.”

  • 1. Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  • a) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
    • aa) Ermächtigungsgrundlage: Rechtsgrundlage, mit der der Verwaltungsakt erlassen wurde
    • bb) Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form
    • cc) Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage und fehlerfreie Rechtsfolgenentscheidung
  • b) Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten
  • 2. Weitere Interessenabwägung

II. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Var. 2)

“Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an.”

  • 1. formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
  • a) Zuständigkeit der Behörde
  • b) Verfahren
  • c) Form – Begründung der Vollziehungsanordnung, § 80 Abs. 3 VwGO
  • 2. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  • a) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
  • b) Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten
  • 3. Materielle Interessenabwägung

Tipp: Erfahre mehr zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.