Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift. Die Zustellung hat dabei nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung, weshalb sie sich besonders gut für eine ZPO-Zusatzfrage in der Examensklausur eignet. Dieser Beitrag enthält alle für das erste Examen relevanten Fakten zur Zustellung der Klageschrift.
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I. Die Bedeutung der Zustellung der Klageschrift

Die Erhebung der Klage erfolgt gem. § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Die Klage ist grundsätzlich also erst erhoben, wenn die Klageschrift an den Beklagten zugestellt ist, nicht hingegen schon dann, wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht.

Damit die Klage dem Beklagten überhaupt zugestellt werden kann, muss der Kläger die Klageschrift aber zunächst bei dem zuständigen Gericht schriftlich einreichen, § 253 Abs. 5 ZPO. Der erforderliche Inhalt der Klageschrift ist in § 352 Abs. 2, 3 ZPO geregelt.

Insgesamt läuft die Klageerhebung also in zwei Schritten ab:

  1. Schritt: Einreichung der Klageschrift bei Gericht
  2. Schritt: Zustellung der Klageschrift an den Beklagten durch das Gericht
Merke: Nach Schritt 1 spricht man von Anhängigkeit der Klage, nach Schritt 2 von Rechtshängigkeit. Diese Unterscheidung ist schon im 1. Examen sehr wichtig und sollte keinesfalls durcheinander gebracht werden!

II. Die Zustellung, §§ 271 Abs. 1, 166 ff. ZPO

Was unter Zustellung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO zu verstehen ist, definiert die ZPO selbst in § 166 ZPO:

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

Nach § 271 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung unverzüglich zu erfolgen. Dadurch sollen die Interessen des Klägers gewahrt werden. Denn dieser hat einerseits ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Zustellung (aufgrund der dadurch ausgelösten Folgen, dazu sogleich), hat aber andererseits mit Einreichung der Klage bei Gericht keinerlei Einfluss darauf hat, wann die Klageschrift denn letztlich zugestellt wird.

1. Sonderfall des § 167 ZPO

Da sich die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in der Regel dem Einfluss entzieht, er aber in bestimmten Fällen darauf angewiesen ist, zeitnah eine Klage zu erheben, trifft § 167 ZPO für derartige Konstellationen eine Sonderregelung.

§ 167 ZPO bestimmt:

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Danach soll es also in den Fällen, in denen von der Zustellung der Klageschrift die Wahrung einer Frist sowie die Verjährung eines Anspruchs abhängt, für den Zeitpunkt der Zustellung darauf ankommen, wann die Klage bei Gericht einging. § 167 ZPO fingiert also eine Vorwirkung des Zustellungszeitpunktes, mit der Folge, dass der Kläger nicht das Risiko einer verzögerten Bearbeitung bei Gericht tragen muss.

2. Voraussetzungen des § 167 ZPO

Die Vorwirkung des § 167 ZPO tritt nur ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen:

  1. Durch die Zustellung soll eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden
  2. Grundsätzlich wirksame Zustellung der Klageschrift, allerdings nach Fristablauf/Verjährungsablauf
  3. Die Zustellung erfolgt demnächst

Eine Zustellung erfolgt „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO, wenn sich die Zustellung entweder aus Gründen verzögert, die der Kläger nicht zu vertreten hat oder aber wenn der Kläger die Umstände zwar zu verteten hat, die Zustellung aber nur geringfügig verspätet erfolgt. Als „geringfügige Verspätung“ gelten nach aktueller Rechtsprechung etwa 14 Tage.

III. Folgen der Zustellung der Klageschrift

Wie schon ausgeführt, beginnt mit Zustellung der Klageschrift die Rechtshängigkeit der Klage. Diese hat sowohl prozessuale, als auch materiell-rechtliche Folgen.

Die prozessualen Folgen der Rechtshängigkeit sind in § 261 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 ZPO benannt. Zum einen kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, zum anderen wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit nicht mehr berührt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht hemmt die Rechtshängigkeit zunächst einmal die Verjährung von Ansprüchen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB („Die Verjährung wird gehemmt durch Erhebung der Klage…“). Zudem hat die Rechtshängigkeit im Sachenrecht Bedeutung: Im Rahmen des EBV (§§ 987ff. BGB) kann die Rechtshängigkeit zur Schadensersatzpflicht des Beklagten und nichtberechtigten Besitzers führen (vgl. § 989 BGB).



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