
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- 1. Zulässigkeit der Klageänderung
- 2. Kostenprobleme der Klageänderung
- 3. Ausnahmefälle
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Allgemeines
Der Kläger kann eine Änderung des Streitgegenstandes herbeiführen, indem er entweder einen Schriftsatz zustellt oder einen Antrag aus einem Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung verliest (§§ 261 II, 297 ZPO).
Problematisch ist dabei, dass sich der Beklagte in der Regel bereits auf eine bestimmte Klage eingestellt hat und nicht plötzlich einem anderen Antrag oder einem anderen Sachverhalt gegenüber stehen soll. Andererseits kann jedoch eine Klageänderung notwendig sein, wenn sich beispielsweise die Forderung des Klägers während der Vehandlung verändert hat.
Um nachfolgendes besser zu verstehen, sollte sich vorab angeschaut werden, wie der Streitgegenstand zu bestimmen ist!
1. Zulässigkeit der Klageänderung
Die Klageänderung ist zunächst immer dann zulässig, wenn der Beklagte einwilligt. Dann wird dieser als nicht schutzbedürftig angesehen. Die Einwilligung wird dabei vermutet, wenn er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§ 267 ZPO).
Des Weiteren ist die Klageänderung zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO). Dabei spielen besonders prozessökonomische Erwägungen eine Rolle. Das Gericht wird regelmäßig überprüfen, ob eine Klageänderung für die Beendigung des Streits in einem Prozess zweckmäßig ist, also etwa eine neue Klage vermieden wird (BGH NJW 1985, 1841).
Als nicht sachdienlich, also nicht im Sinne der Prozessökonomie sinnvoll wird lediglich die Einführung völlig neuen Streitstoffs angesehen, weil das Ergebnis des bisherigen Prozesses nicht mehr verwertet werden kann [BGH NJW 2000, 800, 803].
Die Entscheidung des Gerichts über die Klageänderung ist unanfechtbar (§ 268 ZPO).
Wird die Klageänderung nicht durch das Gericht zugelassen, muss das Gericht über den ursprünglichen Anspruch entscheiden [LG Nürnberg-Fürth ZZP 91, 490].
Ermäßigt der Kläger den Antrag beispielsweise von 10.000 Euro auf 8.000 Euro, stellt sich die Frage, was mit dem Streitgegenstand geschieht, den er nicht mehr geltend macht. Die überwiegende Ansicht nimmt entweder ein Verzicht auf die Klage (§ 306 ZPO), eine Erledigung der Hauptsache oder eine Klagerücknahme an (§ 269 ZPO) [BGH NJW 1990, 2682].
2. Kostenprobleme der Klageänderung
Reduziert sich der Streitwert, bringt die Klageänderung häufig Kostenprobleme mit sich. Wird beispielsweise eine ursprünglich in Höhe von 10.000 Euro eingereichte Klage mit Zustimmung des Beklagten auf 8.000 Euro ermäßigt, können jedoch schon Kosten aus dem höheren Streitwert entstanden sein.
Über diese Kosten ist dann wie in § 269 ZPO zulasten des Klägers oder gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
3. Ausnahmefälle
Aufgrund des anfangs genannten Konfliktes der Interessen des Klägers und des Beklagten sind einige Ausnahmefälle festgelegt worden, welche nicht als Klageänderung zu bewerten sind, § 264 ZPO.
Nicht als Klageänderung zu bewerten ist beispielsweise die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder die Forderung eines anderen statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes (bsp.: Übergang von Anspruch auf Lieferung einer Sache auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung, § 264 Nr.3 ZPO).
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