
Bild: “Mounted Police Officer” von swong95765. Lizenz: CC BY 2.0
Allgemeines zu § 113 StGB
Nach § 113 I StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.
113 StGB stellt demnach ein sog. unechtes Unternehmensdelikt dar. Denn strafbar ist nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolges (dann läge ein Erfolgsdelikt vor), sondern jede Handlung, die vorgenommen wird, um die Diensthandlung zu verhindern.
Die Einordnung in Erfolgs- und Unternehmensdelikte ist wichtig für die Frage der Vollendung der Straftat. Während bei Erfolgsdelikten (Bsp. § 212 StGB) der Erfolg eingetreten sein muss, damit man von einer vollendeten Tat sprechen kann (bei § 212 StGB also der Tod eines anderen Menschen), sind Unternehmensdelikte mit dem „Unternehmen“ der tatbestandsmäßigen Handlung vollendet.
Voraussetzungen des § 113 I StGB
Das Schema im Überblick
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung: Widerstand leisten oder tätlich angreifen
b. Tatobjekt: Amtsträger oder Soldat
c. Tatsituation: Bei Vornahme einer Diensthandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 III 1 StGB)
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Ggf. Regelbeispiele nach § 113 II StGB
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Tathandlung
Erforderliche Tathandlung ist das Leisten von Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder das tätliche Angreifen.
Widerstand ist eine aktive Handlung, um die Durchsetzung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren.
Ein tätlicher Angriff ist jede feindselige Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten.
Tatobjekt
Das angegriffene Tat“objekt“ muss entweder ein Amtsträger oder aber ein Soldat der Bundeswehr sein. Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach § 11 I Nr. 2 StGB. Ebenfalls kann taugliches Tatobjekt eine der in § 114 StGB genannten Personen sein.
Tatsituation
113 I StGB fordert, dass sich die Nötigung gegen einen Vollstreckungsbeamten richtet, der gerade bei der Vornahme einer solchen Handlung ist. Es muss daher eine Vollstreckungshandlung vorliegen, die durch den betroffenen Beamten ausgeführt wird. Vollstreckungshandlungen sind nur solche Diensthandlungen, welche der Durchsetzung eines bereits konkretisierten staatlichen Willens gegenüber Personen oder Sachen dienen. Ausreichend ist dabei, wenn die Konkretisierung des staatlichen Willens einem Gesetz direkt entnommen werden kann.
Objektive Strafbarkeitsbedingung: Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung
Nach § 113 III 1 StGB muss die Diensthandlung, gegen die sich der Täter wehrt, außerdem rechtmäßig gewesen sein.
Nach wohl überwiegender Ansicht handelt es sich dabei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (das heißt, der Vorsatz muss sich hierauf nicht beziehen!).
Umstritten ist, wie der Begriff der Rechtmäßigkeit in § 113 III 1 StGB auszulegen ist.
Nach einer Ansicht ist der Rechtmäßigkeitsbegriff materiell-verwaltungsrechtlich auszulegen, d.h., der Begriff hat sich vollständig an der sich aus dem materiellen Straf- und Verwaltungsrecht ergebenen Rechtslage zu orientieren. Wenn die Vollstreckungsmaßnahme gegen das zugrunde liegende materielle Recht verstößt, ist sie rechtswidrig.
Nach der wohl herrschenden Meinung ist der Rechtmäßigkeitsbegriff des § 113 III 1 StGB spezifisch strafrechtlich zu bestimmen. Es kommt demnach darauf an, ob die wesentlichen Förmlichkeiten bei Vornahme der Diensthandlung eingehalten wurden. Dazu gehören insbesondere, dass der Beamte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit beachtet hat und dass ein ggf. bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.
Besonderheit: spezifische Irrtumsregeln
Das besondere am Straftatbestand des § 113 StGb ist, dass er eigene Irrtumsregelungen enthält.
Nach § 113 III 2 StGB ist die Tat auch dann nicht strafbar, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Nach § 113 IV 1 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von der Strafe abzusehen, wenn der Täter irrigerweise annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, obwohl sie das nicht ist.
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