Das Vorgehen gegen Prüfungsleistungen ist seit jeher ein Klassiker im Verwaltungsrecht, nicht zuletzt, weil häufig auch Jurastudenten ihre Examensnote angreifen. Das besondere an diesem Fall ist vor allem der anerkannte behördliche Beurteilungsspielraum.
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Bild: “extra exam time” von Anthony P Buce. Lizenz: CC BY 2.0


A. Sachverhalt

Student S hat im August 2012 den schriftlichen Teil seines Ersten Juristischen Staatsexamens geschrieben. Seine Gesamtnote wurde mit 8,9 Punkten bewertet. Diese ergibt sich aus den Einzelnoten 10, 11, 8, 11 und 4,5. In der letzten Klausur (Strafrecht) hat der S unter anderem die Prüfung eines Beteiligten weggelassen und falsche Schwerpunkte gesetzt. Der Prüfer P hat diese Arbeit zulässigerweise als „mit erheblichen Mängeln belastete Leistung“ angesehen und die Arbeit entsprechend mit 4,5 Punkten bewertet. S, der sich durch die Bewertung um sein „vollbefriedigend“ gebracht sieht, erhebt nach erfolglosem Widerspruchverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Benotung der 5. Klausur.
Hat die Klage des S Aussicht auf Erfolg?

B. Erfolgsaussichten der Klage

Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und die Klage begründet ist.

I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist in einem solchen Fall nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, da der Streit auf den Normen des jeweiligen landesrechtlichen Juristenausbildungsgesetzes basiert ( z.B. BW JAG, SächsJAG, Berliner JAG). Diese sind als Sonderrecht des Staates dem öffentlichen Recht zuzuordnen, sodass die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist. Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt ebenfalls nicht vor.

2. Statthafte Klageart, § 88 VwGO

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagegegenstand und dem klägerischen Begehr, unter Beachtung der VwGO. S möchte gegen seine einzelne Prüfungsnote aus der 5. Klausur (4,5 Punkte) vorgehen.

a) Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO

Denkbar wäre zunächst eine Anfechtung der einzelnen Prüfungsnote, § 42 I 1.Alt. VwGO. Fraglich ist jedoch, ob dies dem Begehr des S gerecht wird. Denn mit einer Anfechtungsklage würde die Note lediglich aufgehoben werden. S möchte aber eine Heraufsetzung der Note. Damit wäre ihm mit einer Anfechtungsklage nicht wirklich geholfen.

b) Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Alt. VwGO

In Betracht kommt deshalb eine Verpflichtungsklage auf Heraufsetzung der Note. Dazu müsste diese ein Verwaltungsakt (VA) sein. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines VA bestimmen sich nach § 35 1 VwVfG. Hier scheint vor allem das Merkmal der Regelung problematisch. Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Note für eine Klausur ist nur eine von fünf Einzelbewertungen, die erst in ihrer Gesamtheit für den Prüfling rechtliche Bedeutung erlangen. Damit stellt die einzelne Note keinen VA dar.
Der S kann aber Verpflichtungsklage auf Heraufsetzung der Prüfungsgesamtnote erheben. Die Benotung der streitigen Klausur wäre dann im Vorfeld zu prüfen.

c) Ergebnis

Statthafte Klageart ist demnach die Verpflichtungsklage nach § 42 I 2.Alt. VwGO.

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

S ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Bewertung der Note in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einen Anspruch auf die begehrte Benotung der Prüfung hat. Ein solcher möglicher Anspruch ergibt sich wiederum aus den landesrechtlichen Vorschriften der JAPO.
Die JAPO schreiben vor, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit wie zu bewerten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus ein Anspruch auf eine solche Bewertung, wenn man diese Voraussetzungen erfüllt.

4. Sonstige Voraussetzungen

Die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.

II. Begründetheit

Die Klage des S ist begründet, wenn sich die Klage gegen den richtigen Passivlegitimierten richtet, die Benotung der Prüfungsgesamtleistung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, §§ 78 I Nr.1, 113 V VwGO. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf die begehrte Benotung hat.

1. Passivlegitimation, § 78 I Nr.1 VwGO

Passivlegitimiert ist das Land XY als Rechtsträger des handelnden Landesjustizprüfungsamtes.

2. Anspruch auf die Besserbenotung

a) Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist wieder die jeweilige landesrechtliche Vorschrift.

b) Anspruchsvoraussetzungen

Materielle Voraussetzung für einen Anspruch auf bessere Bewertung ist, dass die Voraussetzungen einer höheren Notenstufe vorliegen.
Die Bewertung der einzelnen Klausuren mit einer Punktzahl von 0-18 hängt davon ab, wie die Arbeit an den „durchschnittlichen Anforderungen“ zu messen ist. So ist für ein „vollbefriedigend“ beispielsweise erforderlich, dass die Leistung „über den durchschnittlichen Anforderungen“ liegt. Der Begriff der durchschnittlichen Anforderungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Auch solche unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen grundsätzlich der vollumfänglichen richterlichen Überprüfung. Nur im Einzelfall wird der handelnden Behörde bei unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zuerkannt. In einem solchen Fall beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung – ähnlich wie bei § 114 VwGO – auf besondere Rechtsfehler.

Der Beurteilungsspielraum ist streng vom Ermessen zu trennen! Der Beurteilungsspielraum betrifft die Tatbestandsseite. Die Behörde hat in bestimmten Fällen einen besonderen Spielraum, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Das Ermessen betrifft hingegen die Rechtsfolgenseite, also das behördliche Handeln, wenn ein Tatbestand erfüllt ist. Davon ausgehend können Beurteilungsspielraum und Ermessen also auch durchaus einmal zusammen vorkommen.

Es wurden verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen ein behördlicher Beurteilungsspielraum anerkannt ist:

  • Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
  • Risiko- und Prognoseentscheidungen
  • Beamtenrechtliche Beurteilungen
  • Akte wertender Erkenntnis

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung. Damit hat das Prüfungsamt, bzw. die Korrektoren einen Beurteilungsspielraum. Dieser lässt sich mit der besonderen Situation von Prüfungen begründen, die sich unter anderem aus dem Vergleichsmaßstab mit den Leistungen anderer Prüflinge ergibt. Aus diesem Grund ist das Gericht darauf beschränkt, ob sich die Bewertung noch im Rahmen des vertretbaren bewegt. Das Gericht prüft dabei,

  • ob gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze verstoßen,
  • von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen,
  • sachfremde Erwägungen angestellt oder
  • allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet wurden;

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer einen dieser Punkte erfüllt. Deshalb ist anzunehmen, dass der Beurteilungsspielraum fehlerfrei angewendet wurde.

 3. Ergebnis

S hat keinen Anspruch auf Heraufsetzung der Gesamtnote. Seine Klage ist damit unbegründet.



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