Völkerstrafrecht – Der Tatbestand der Aggression

Völkerstrafrecht – Der Tatbestand der Aggression

Art. 8bis IStGHSt regelt das Verbrechen der Aggression, besser bekannt als das Verbrechen des Angriffskrieges. Damit bildet es das vierte und letzte der sogenannten Kernverbrechen oder „core-crimes“ des Völkerstrafrechts. Gleichzeitig ist es das unproblematischste Verbrechen des Völkerstrafrechts und wird von Prüfern gerne als Zusatzfrage in einer Klausur eingebaut. Die Zusatzfrage kommt häufig am Schluss einer Klausur und hinterlässt somit den letzten Eindruck des Prüflings beim Korrektor. Oberflächlichkeit wird hier somit nicht gerne gesehen. Wir haben alles Wissenswerte zusammengefasst.
Völkerstrafrecht - Der Tatbestand der Aggression
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Historischer Background

Bei fast jedem völkerrechtlichen Verbrechen spielt in irgendeiner Weise das Internationale Militärtribunal von Nürnberg eine entscheidende Rolle in der historischen Entwicklung. Von vielen Rechtslehrern und Historikern wird dieses Tribunal auch als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts bezeichnet.

Nicht anders verhält es sich beim Verbrechen der Aggression oder des Angriffskrieges gemäß Art. 8bis IStGHSt. Die erste Erwähnung fand ein solches Verbrechen im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg 1945. Dort wurde allerdings weder die Formulierung „Aggression“, noch „Angriffskrieg“ verwendet, sondern die Vorschrift als „Verbrechen gegen den Frieden“ tituliert.

In der weiteren Entwicklung des Völkerstrafrechts bezeichnete man ein derartig gelagertes Verbrechen dann nach und nach als Verbrechen der Aggression. So wurde später auch im Rom-Statut das Verbrechen der Aggression dem Aufgabenbereich des Internationalen Strafgerichtshofs übertragen.

Bei der Einführung eines solchen Tatbestandes war eine Auseinandersetzung förmlich vorprogrammiert. Alle anderen Tatbestände des Völkerstrafrechts lehnen das Mittel des Krieges als solches nicht ab. Beim Verbrechen der Aggression sollte aber allein schon die Führung eines Krieges unter Strafe gestellt werden. Es sollte also nicht länger um das „Wie“ der Kriegsführung, sondern um das „Ob“ der Kriegsführung gehen.

In diesem Punkt bestand zwischen vielen Staaten Uneinigkeit. Denn historisch betrachtet war der Krieg lange Zeit ein selbstverständliches Mittel der Außenpolitik. Darüber, dass der Krieg allein als Mittel der Politik nicht mehr zulässig sein dürfe, war zwar weitgehend Einigkeit erzielt. Nicht der erste Angreifer, also der „Aggressor“ sein zu dürfen, ging einigen Vertragsparteien dennoch zu weit. Zumal im Einzelfall Schwierigkeiten bestehen dürften, herauszufinden, wer zu Beginn der Auseinandersetzung „angefangen“ hatte.

So war es nicht verwunderlich, dass der Übertragung der Zuständigkeit für Verbrechen der Aggression auf den IStGH keine gesetzliche Regelung eines Tatbestandes folgte. Insbesondere aufgrund größerer Streitigkeiten bei der Definition des Angriffskrieges (also der Frage, wer wann als Aggressor zu gelten hat), sowie der Ausgestaltung der Strafgerichtsbarkeit, musste eine Einigung immer wieder aufgeschoben werden.

So dauerte es letztlich bis zum Jahre 2010, dass eine Einigung zwischen den Staaten erzielt werden konnte. Im Rahmen der Konferenz von Kampala, bei der das Rom-Statut einer Überprüfung unterzogen wurde, konnte man sich auf die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes einigen, dem heutigen Art. 8bis IStGHSt, sowie die Gerichtsbarkeit, die, wie erwartet, dem IStGH zufiel. Auf die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit musste der IStGH allerdings noch bis zum 01.01.2017 warten.

II. Der Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Aggressionsakt

Definition: Im einfachsten Sinne des Wortes ist hier mit Angriff tatsächlich gemeint, wer zuerst eine möglicherweise vorher schon politisch schwelende Konfliktlage auf eine militärische Ebene hebt.

Zu Beginn eines jeden Verbrechens des Angriffskrieges muss logischerweise ein Angriff, sprich eine Aggression, stehen.

Einfach ausgedrückt, ist tatsächlich derjenige der Aggressor, der den ersten Schuss abgibt.

Wichtig ist hier, dass es sich nicht um die Tat eines Einzelnen, denkbar zum Beispiel bei einem terroristischen Attentat, handelt. Es muss ein kollektiver, also auch staatlich gelenkter, Aggressionsakt vorliegen. Wenn also ein Anschlag eines fremden Staatsbürgers in einem anderen Staat geschieht, mag dieser Anschlag noch nicht eine Aggression im Sinne der Vorschrift darstellen.

Anders kann dies freilich aussehen, wenn der Attentäter staatlich gelenkt worden ist. Aber selbst dann muss es sich um eine Tat im Kontext einer allgemeinen Politik des Aggressorstaates handeln. Bringt also ein Geheimagent in Ausführung seines staatlichen Auftrags eine einzelne Zielperson im Geheimen um, so ist dies nicht unter den Tatbestand der Aggression subsumierbar.

Dass dem Angriff eine gewisse Intensität generell innewohnen muss, wird dadurch deutlich, dass der Normtext auf die UN-Charta verweist und nur solche Akte als Aggressionsakte im Sinne der Norm akzeptiert, die aufgrund ihrer Art, Schwere und ihres Ausmaßes eine manifeste Verletzung der UN-Charta darstellen (sogenannte „Schwellenklausel“).

Hier zeigt sich wiederum, dass das Völkerstrafrecht voll akzessorisch zum sonstigen Völkerrecht ist. Deutlich wird aus dieser Klausel auch die grundsätzlich restriktive Handhabung des Tatbestandes, basierend auf den oben genannten Unstimmigkeiten.

b. Individuelle Aggressionshandlung durch Führungspersonen

Um Staaten vor einer Verantwortlichkeit für Verbrechen zu schützen, die sich ihrer Kontrolle entzogen haben und viel mehr terroristische Akte darstellen, setzt der Tatbestand weiterhin die individuelle Aggressionshandlung durch eine oder mehrere Führungspersonen voraus. Das heißt im Einzelnen, dass dem Angriff eine gewisse Planung und Vorbereitung vorausgegangen sein muss. Nach diesem Plan und durch Organisation muss dann ein Aggressionsakt erst eingeleitet oder durchgeführt worden sein.

Diese Organisation muss durch einen Angehörigen der politischen oder auch militärischen Führungsriege durchgeführt worden sein. Dieser Person muss also eine gewisse Anweisungs- und/oder Kontrollkompetenz zukommen.

2. Subjektiver Tatbestand

Das Verbrechen des Aggressionskrieges erfordert den Vorsatz im Sinne des Art. 30 IStGHSt. Ein sogenannter spezieller „animus aggressionis“, ist mithin nicht erforderlich. Auf der anderen Seite ist aber auch die reine „recklessness“ (im Deutschen vergleichbar mit Fahrlässigkeit) nicht ausreichend um den Vorsatz zu bejahen.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.