
Bild: “Three Wise Stormies” von Stéfan. Lizenz: CC BY 2.0
Der Verbotsirrtum
Zunächst soll es dabei um den Verbotsirrtum gehen. Dieser ist in § 17 StGB geregelt. Nach § 17 S. 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Es handelt sich hierbei also um einen Schuldausschließungsgrund. Hätte der Irrtum jedoch vermieden werden können, bestimmt S. 2, dass seine Strafe lediglich nach § 49 I StGB gemildert werden kann.
Dabei ist ein Verbotsirrtum grundsätzlich zu verneinen, wenn es sich um einen bloßen Strafbarkeitsirrtum handelt. Die Kenntnis von der Strafbarkeit ist für die Vorstellung des Täters von einem Verbot nicht erforderlich (Hinderer, JA 2009, 864 (864)). Er muss nur die spezifische Rechtsgutsverletzung als Unrecht erkennen, die der Straftatbestand umfasst (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 461).
B hat in einem Laden einen Hut gestohlen. Stolz schenkt er diesen dem A. A weiß, dass der Hut gestohlen wurde, geht aber davon aus, dass nur das Abkaufen des Hutes strafbar wäre (§ 259 I StGB).
An die Vermeidbarkeit stellt die Rechtsprechung indessen sehr hohe Anforderungen. Das richtige Stichwort ist hier die „Gewissensanspannung“. Danach kommt es unter anderem darauf an, ob der Täter unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner sozialen Stellung und seiner Wertvorstellungen das Unrecht hätte einsehen können. Er hat dabei auch die Pflicht, sich im Zweifel zu erkundigen (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 466).
In diesem Zusammenhang ist auch der umgekehrte Verbotsirrtum zu nennen. Dabei geht der Täter davon aus, dass ein Verhalten gegen eine Strafvorschrift verstößt, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt bzw. nimmt er fälschlicherweise an, dass eine existierende Vorschrift sein Verhalten umfasst. Es handelt sich hierbei um ein strafloses Wahndelikt (BeckOK StGB/Beckemper StGB § 22 Rn. 70).
Der Erlaubnisirrtum
Darüber hinaus ist auch der sogenannte Erlaubnisirrtum innerhalb der Schuld zu thematisieren. Dieser wird als indirekter Verbotsirrtum bezeichnet und führt ebenfalls zu einer Anwendung des § 17 StGB. Dieser Irrtum ist dabei in zwei Varianten denkbar: Wenn der Täter die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds nicht korrekt einschätzt, unterliegt er einem Erlaubnisgrenzirrtum (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 458).
Außerdem ist ein Erlaubnisnormirrtum anzunehmen, wenn der Täter glaubt, dass ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stehe, der in Wirklichkeit überhaupt nicht existiert (Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 44. Aufl., Rn. 458).
Natürlich gibt es auch einen umgekehrten Erlaubnisirrtum. Dabei steht dem Täter ein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Er hält sich aber irrtümlich für strafbar, weil er die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinem Nachteil auslegt. Auch in dieser Situation begeht der Täter lediglich ein strafloses Wahndelikt (BeckOK StGB/Beckemper StGB § 22 Rn. 71).
Der Doppelirrtum
Auch der sogenannte Doppelirrtum ist auf der Ebene der Schuld zu verorten. Ein solcher ist anzunehmen, wenn augenscheinlich ein Erlaubnis- und ein Erlaubnistatbestandsirrtum gleichzeitig vorliegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 16 Rn. 25). Der Täter geht zum einen irrtümlicherweise davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gegeben sind. Wäre dem so, würde er aber dennoch dessen Grenzen überschreiten.
Hier ist A zunächst irrtümlich von einer Notwehrlage ausgegangen. Zusätzlich hat er auch die Grenzen des vorgestellten, aber ihm tatsächlich nicht zustehenden Notwehrrechts überschritten.
Der Doppelirrtum wird dabei ebenso bewertet wie der Verbotsirrtum. Dies ist bei genauerem Hinsehen auch logisch: Dadurch, dass A das Notwehrrecht überschritten hat, dass er sich vorgestellt hat, ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum nämlich zu verneinen. Die vorliegende Konstellation muss also genauso wie ein Erlaubnisirrtum behandelt werden (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 16 Rn. 26).
Der Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen
Schließlich ist an dieser Stelle auch der Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen mit seinen rechtlichen Konsequenzen zu erläutern. Hierbei ist zunächst auf die Fallgestaltung einzugehen. Es gilt herauszufinden, ob der Täter sich hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrunds irrt.
Hält der Täter irrtümlich die Voraussetzungen für einen anerkannten Entschuldigungsgrund für gegeben und war dieser Irrtum nicht vermeidbar, ist er entschuldigt. Für den entschuldigenden Notstand ist dies in § 35 II StGB ausdrücklich geregelt. War der Irrtum vermeidbar, ist seine Strafe nach § 35 II i.V.m. § 49 I StGB zu mildern.
Diese Regelung wird auf die anderen Entschuldigungsgründe entsprechend angewandt (MüKoStGB/Joecks StGB, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 139). Über die Strafbarkeit der A entscheidet demnach die Frage, ob ihr Irrtum nach § 35 II 1 StGB vermeidbar war.
Außerdem ist die Konstellation denkbar, dass der Täter sich hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder gar der Existenz eines Entschuldigungsgrundes irrt. Dieser Irrtum wird allgemein als unbeachtlich angesehen (Schönke/Schröder/Perron StGB § 35 Rn. 45).
Fazit
Die strafrechtlichen Irrtümer im Bereich der Schuld sind, einmal gelernt, gut in den Griff zu bekommen. Merken Sie sich am besten zu jeder Konstellation einen Beispielsfall und bewahren Sie in der Klausur einen kühlen Kopf – dann kann Ihnen nichts mehr passieren.
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Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Aufl. , Rn. 820 ff.
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