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Prüfungsschema zur Hehlerei, § 259 StGB
I. TB
1. Obj. TB
a) Tatobjekt: Sache
Daten sind keine Sachen. Insoweit bestehen auch keine Bedenken, dass die Auswertung einer von der Bundesrepublik Deutschland angekauften Steuerdaten-CD (stammt aus „Datendiebstahl“ bei einer Schweizer Bank) mit Angaben über ausländische Bankvermögen deutscher Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist. Ein Beweisverwertungsverbot wird daher nicht begründet. Die CD als Speichermedium war nicht Gegenstand der Vortat. (FG Köln, Beschl. v. 15.12.2010 – 14 V 2474/10; LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010 – 4 Qs 50/10)
- die ein anderer
- aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat
Ein klassisches Problem, das der BGH schon etliche Male entschieden hat, wird auch im aktuellen Beschluss des 4. Strafsenats vom 14.4.2011 – 4 StR 112/11 wieder einmal aufgegriffen:
Der 1. Leitsatz lautet:
Im Fall hatten A und B vereinbart sich durch illegale Autogeschäfte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die für ihre Mitwirkung entlohnt werden sollten, über Deutschland nach Nordafrika bringen und dort verkaufen. Die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge dann als gestohlen melden. A und B verhandelten in Mailand mit Leasingnehmern und ließen die Autos von ahnungslosen Fahrern nach Nordafrika fahren.
In beiden Fällen trat die von § 259 I StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs an A und B ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein.
–> Hehlerei (-)
–> Unterschlagung, §§ 246 I, 25 II StGB (+)
- rechtswidrig
- erlangt hat
b) Tathandlung:
- ankaufen
- sonst sich oder einem Dritten verschaffen
- absetzen
- absetzen helfen
(P) Absatzerfolg
- Nach hL liegt ohne Absatzerfolg kein Absetzen bzw. keine Absatzhilfe vor, sondern mangels Erfolgs liegt Versuch vor.
- Die ständige Rechtsprechung des BGH setzt jedoch für das Absetzen und die Absatzhilfe einen Absatzerfolg nicht voraus, es reicht das bloße Tätigwerden.
- Der Generalbundesanwalt hält die Argumente der Literatur beachtlich (BGH, Beschl. v. 4.2.2010, 3 StR 555/09), konnte aber auch mit der Rechtsprechung die Hehlerei verneinen, da auch ach ihr das Bemühen um den Absatz geeignet sein muss, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen. Dies war im vorliegenden Fall zweifelhaft, da der A „bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte.“
2. Subj. TB
a) Vorsatz, mindestens bedingter
Augen auf beim eBay – Kauf? (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.9.2007 – 18 AK 136/07 (AG Pforzheim), besprochen von Meckbach, MMR 2007, 796):
A ersteigerte bei eBay ein Navigationsgerät für 671 €. Der Verkäufer stammte aus Polen, in der Angebotsbeschreibung wurde das Produkt mit „nagelneu“, „toplegal“ und „noch nie benutzt“ beschrieben. Der Neuwert des Geräts betrug 2.500 €, der Startpreis lag bei 1 €. Bei anderen Auktionen gingen sie für 500 € – 800 € weg. Beim Kauf dachte A, es handele sich um „B-Ware“. Als das Gerät bei A ankam, musste er feststellen, dass es nicht mehr originalverpackt war und veraltetes Kartenmaterial beilag. A dachte dies liegt an der Enttäuschung des Verkäufers über den niedrigen Kaufpreis und baute das Gerät ein, ohne an der legalen Herkunft zu zweifeln. Tatsächlich stammte das Gerät aus einer Diebstahlsserie.
Hat sich A strafbar gemacht?
Das LG grenzte zwischen bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ab.
Dabei untersuchten sie folgende Umstände:
- Der niedrige Startpreis von 1 € sei kein Indiz für gestohlene Ware, sondern erkläre sich aus den Besonderheiten der eBay – Auktion. Motiv für den Anbieter könne sein: Ersparnis von Gebühren, Werbezweck, Erreichung eines größeren Bieterkreises und „Hochschaukelns“. Etwas anderes könne bei einem auffällig niedrigen „Sofortkauf“-Angebot gelten.
- Es ist nicht unplausibel, dass A daran dachte „B-Ware“ zu bekommen. Solche Ware wird in vielen Bereichen zu oft erheblichen Preisnachlässen angeboten.
- Gutes Bewertungsprofil des Verkäufers (99% positiv)
- A leistete Vorkasse. Rechnet man mit Hehlerware ist es lebensfremd dem Dieb mehrere hundert Euro zu überweisen.
- Späteres Bemerken, dass es sich Neuware handelt (-) Zeitpunkt des Hehlereivorsatzes mit Entgegennahme des Pakets bereits vorbei.
- Und letztlich das amüsanteste Argument: „Dass der Anbieter des Navigationsgeräts sich in Polen befand, kann ebenfalls nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Angekl. mit Diebesgut gerechnet habe. Die Republik Polen ist seit dem 1.5.2004 Mitgliedstaat der EU, der Volkswagen-Konzern ist in Polen als Hersteller präsent.“
–> letztlich verneinte das LG den Vorsatz.
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
II./III. Rwk und Schuld
Mehr Infos zur Hehlerei findet sich im Strafrecht Rep von BMR, hier auf Lecturio.
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