Umgangssprachlich werden die Begriffe der Miete und Leihe oftmals als Synonyme verwendet. Juristisch bezeichnen die Begriffe der Miete und der Leihe allerdings unterschiedliche Vertragsarten. Eine Leihe gem. §§ 598 ff. BGB liegt vor, wenn der Verleiher dem Entleiher eine Sache zum Gebrauch über längere Zeit überlässt. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Abgrenzung der Leihe zu anderen Vertragsarten, den wichtigsten Voraussetzungen und den Ansprüchen, die sich aus einem Leihverhältnis gem. §§ 598 ff. ergeben können sowie dem Schema der Leihe (§ 598 BGB).

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I. Allgemeines zur Leihe

Die Leihe, §§ 598 ff. BGB, meint die unentgeltliche Gebrauchsgestattung einer Sache.

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Gegenstand der Leihe können lediglich Sachen sein, keine Rechte.

Prüfungsschema: Wirksamer Leihvertrag

  • 1. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
  • 2. essentialia negotii
    • a) Vertragspartner
    • b) Leihsache

Von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis unterscheidet sich die Leihe darin, dass eine rechtliche Bindung vorliegt. Gem. §§ 133, 157 BGB muss ausgelegt werden, ob die Beteiligten mit ihrer Abrede eine solche rechtliche Bindung schaffen wollten. Dies ist der Fall, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des anderen schließen durften.

Von der Miete unterscheidet sich die Leihe dadurch, dass sie unentgeltlich stattfinden.

Im Gegensatz zum Sachdarlehen, muss bei der Leihe nach Ablauf der Leihzeit dieselbe Sache zurückgegeben werden. Bei Vorliegen eines Sachdarlehens ist es ausreichend, eine Sache gleicher Art und Güte zurückzugeben, § 607 Abs. 1 BGB.


§ 598 BGB Leihe

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II. Pflichten des Entleihers

Da die Leihe gerade unentgeltlich ist, hat der Entleiher keine primären Gegenleistungspflichten. Demnach ist die Leihe kein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB.

Der Entleiher darf von der Sache nur im vereinbarten Umfang Gebrauch machen, § 603 BGB. Bei vertragswidrigem Gebrauch der Sache wird ein Unterlassungsanspruch gem. § 541 BGB analog angenommen.


§ 598 BGB Leihe

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Weiter ist der Entleiher zur gewöhnlichen Erhaltung der Sache verpflichtet, § 601 Abs. 1 BGB. Er muss die zur Erhaltung der Sache gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen gewährleisten.

III. Herausgabeanspruch, § 604 BGB

Nach Beendigung der Leihe muss der Entleiher die Sache gem. § 604 BGB herausgeben.


§ 598 BGB Leihe

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Prüfungsschema: Herausgabeanspruch, § 604 BGB

  • I. Anspruch entstanden
  • 1. Wirksamer Leihvertrag
  • 2. Beendigung des Leihvertrages
    • a) durch Zeitablauf, § 604 I
    • b) durch Zweckerreichung, § 604 II
    • c) Zurückforderung, § 604 III
    • d) durch Kündigung, § 605
  • II. Anspruch untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar
  • 1. Fälligkeit
  • 2. Einreden

IV. Schadensersatzanspruch, § 600 BGB

Da der Verleiher seine Leistung erbringt ohne eine Gegenleistung zu erhalten wird seine Haftung erheblich eingeschränkt. Der Verleiher haftet nur privilegiert, § 599 BGB. Nach der Vorschrift hat er lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Sach- und Rechtsmängeln haftet er dementsprechend nur, wenn er den Mangel der Sache arglistig verschwiegen hat.

Definition: Der Verleiher verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er den Entleiher trotz Aufklärungspflicht nicht in Kenntnis setzt und billigend in Kauf nimmt, dass dies den Vertragsschluss beeinflusst.

Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch, § 600 BGB

  • I. Anspruch entstanden
  • 1. Wirksamer Leihvertrag
  • 2. Arglistiges Verschweigen eines Mangels bei Vertragsschluss
  • 3. Ersatzfähiger Schaden
  • 4. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.
  • II. Anspruch untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar
  • 1. Fälligkeit
  • 2. Einreden

V. Verwendungsersatzanspruch, § 601 Abs. 2 BGB

Macht der Entleiher Verwendungen auf die Sache, die nicht nur zur gewöhnlichen Erhaltung dienen, muss ihm der Verleiher die Aufwendungen über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzen.

Definition: Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung oder der Verbesserung der Sache zugutekommen.

Prüfungsschema: Verwendungsersatzanspruch, § 601 Abs. 2 BGB

  • I. Anspruch entstanden
  • 1.  Wirksamer Leihvertrag
  • 2. Verwendungen des Entleihers auf die Leihsache
  • 3. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten
  • 4. Voraussetzungen der §§ 683, 670 BGB oder Ersatz nach §§ 684 S. 1, 818 BGB
  • 5. Kein vertraglicher Ausschluss
  • II. Anspruch untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar
  • 1. Fälligkeit
  • 2. Einreden
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