Im BGB sind neben dem normalen Kaufvertrag aus § 433 BGB auch weitere besondere Arten des Kaufes geregelt. Um welche es sich dabei handelt, zeigt dieser Artikel.
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Bild: “1 Cent 59/365” von Dennis Skley. Lizenz: CC BY 2.0



Die besonderen Kaufarten des BGB sind der Kauf auf Probe, der Wiederkauf und der Vorkauf.

I. Kauf auf Probe

Der Kauf auf Probe ist in §§ 454 f. BGB geregelt. Bei diesem inspiziert und testet der Käufer die Kaufsache bevor er sich schuldrechtlich bindet. Gem. § 454 Abs. 1 S. 2 BGB ist im Zweifel der Kaufvertrag somit unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer geschlossen.

Erst nach Billigung findet der Gefahrübergang statt. Dies schließt natürlich Schadensersatzansprüche des Verkäufers nicht aus, sollte der Käufer die Sache beschädigt haben.

Gem. § 454 Abs. 1 S. 1 BGB steht die Billigung im Belieben des Käufers. Es ist somit kein objektives Kriterium notwendig.

Aus § 454 Abs. 2 BGB ergibt sich die Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache dem Käufer auf Probe zu überlassen. Die Billigung durch den Käufer kann nur innerhalb einer festgesetzten Frist geschehen, § 455 S. 1 BGB. In den Fällen des § 455 S. 2 BGB gilt das Schweigen des Käufers als Billigung.

In der Rechtspraxis findet sich der Kauf auf Probe besonders häufig im Versandhandel. Dabei handelt es sich um Fernabsatzverträge i.S.v. § 312c BGB, weshalb das Verhältnis der Normen zueinander bedeutsam ist. Dem BGH zufolge ist die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 312g BGB nicht identisch mit der Billigungsfrist des § 455 BGB

Von dem Kauf auf Probe ist das nicht gesetzlich geregelte Umtauschrecht zu unterscheiden. Bei dem Kauf mit Umtauschrecht hat der Käufer das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Sache gegen eine andere aus dem Sortiment des Verkäufers umzutauschen.

II. Wiederkauf

Gesetzlichen Niederschlag findet der Wiederkauf in §§ 456 ff. BGB. Dabei lässt sich der Verkäufer beim Kauf das Recht einräumen, die Kaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuerwerben. Gem. § 456 Abs. 2 BGB gilt hierfür im Zweifel der ursprüngliche Kaufpreis.

Auch hier handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB, welche durch Erklärung des Verkäufers ihre Wirksamkeit entfaltet. Sie bedarf gem. § 456 Abs. 1 S. 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag vereinbarten Form.

Bei dem Wiederkaufsrecht handelt es sich nach herrschender Meinung um ein Gestaltungsrecht, welches einseitig in den Vertrag eingebracht werden kann. Es hat in der Praxis jedoch nur eine geringe Bedeutung und wird meist verwendet um eine Zweckbindung der Kaufsache sicherzustellen.

Pflichten des Käufers und etwaige Ansprüche des Verkäufers für Verschlechterung, Untergang, etc. der Kaufsache finden sich in §§ 457 ff. BGB.

Das Gegenteil des Wiederkaufsrechts ist das Wiederverkaufsrecht. Dabei hat der Käufer das Recht, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist wieder an den Verkäufer zurückzuverkaufen. Die Rechte des Käufers richten sich hier nach den allgemeinen Kaufvorschriften.

III. Vorkauf

Die bedeutsame Regelung des Vorkaufsrechts findet sich in §§ 463 ff. BGB. Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, einen Kaufgegenstand zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen an einen Dritten verkauft.

Gem. § 464 Abs. 2 BGB kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

Entstehen kann ein Vorkaufsrecht sowohl aus Vertrag, als auch aus Gesetz. Vertragliche Vorkaufsrechte finden sich zumeist bei Miet- und Pachtverträgen. So ist der klassische Fall der, dass der langjährige Mieter ein Vorkaufsrecht an der Wohnung hat, wenn der Eigentümer-Vermieter diese verkauft.

Bei Vorkaufsrechten an Grundstücken muss das Vorkaufsrecht gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Gem. § 464 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf die Vorkaufserklärung allerdings keiner Form.

Die relevantesten gesetzlichen Entstehungstatbestände eines Vorkaufsrechts sind das Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB), des Miterben (§ 2034 Abs. 1 BGB) und der Gemeinden (§§ 24 ff. BauGB).

Zu beachten sind weiterhin die §§ 1094 ff. BGB, nach denen auch Vorkaufsrechte mit dinglicher Wirkung möglich sind.

Um das Vorkaufsrecht ausüben zu können, muss der Verpflichtete gem. § 463 BGB einen wirksamen Kaufvertrag mit einem Dritten abschließen. Nur Kaufverträge lösen das Vorkaufsrecht aus. Tausch und Schenkung bleiben außer Betracht. Sollte allerdings eine Umgehung in der Art vorliegen, dass es sich faktisch doch um eine Art Kauf handelt, muss dieser Grundsatz durchbrochen werden.

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handelt es sich gem. § 464 Abs. 1 BGB um eine einseitige empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung.

Bei Geltendmachung kommt ein zweiter selbstständiger Kaufvertrag mit dem Berechtigten zustande. Der Dritte kann jedoch Schadensersatz statt der Leistung fordern, falls der Verpflichtete die Sache an den Berechtigten übereignet.



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