Die von der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt verhängten Strafen für Kartellsünder und andere Wettbewerbsbeschränkungen werden immer drakonischer. So musste Intel 2009 eine von der EU-Kommission ausgesprochene Geldbuße von 1,06 Milliarden Euro für den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung zahlen. Die Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden finden in den Medien daher immer größere Beachtung. Höchste Zeit sich mit der Systematik und den wichtigsten Begriffen des Kartellrechts vertraut zu machen.
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Bild: “Dolce & Gabbana” von Philo Nordlund. Lizenz: CC BY 2.0


I. Einleitung

Das Kartellrecht soll verhindern, dass Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen den frei funktionierenden Markt beeinträchtigen. Das Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in den Artikeln Art. 101 und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Abgegrenzt werden muss das Kartellrecht vom Lauterkeits- und Vergaberecht. Das Kartellrecht bildet zusammen mit dem Lauterkeitsrecht, welches im UWG geregelt ist, das Wettbewerbsrecht.

II. Ziele des Kartellrechts

Das GWB verfolgt das Ziel einen funktionierenden, ungehinderten und vielseitigen Wettbewerb zum Wohle der Gesellschaft zu gewährleisten. Dies geschieht in concreto durch:

  • Das Verbot von Kartellen
  • Das Verbot des Missbrauchs markbeherrschender Stellungen der Markteilnehmer
  • Die Fusionskontrolle

Wettbewerbsbeschränkungen und Missbrauch von Marktmacht nationalen Ausmaßes werden vom Bundeskartellamt in Bonn verfolgt. In einigen Fällen, in denen die Bedeutung der Wettbewerbsverstöße nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht, sind die Landeskartellbehörden zuständig.

In bestimmten Sektoren wie Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn ist in Deutschland die Bundesnetzagentur die zuständige Regulierungsbehörde.

III. Europäische Dimension des Wettbewerbsrechts

Das Wettbewerbsrecht ist zunehmend mit dem Europarecht verflochten, um eine einheitliche Rechtsanwendung und einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.

Für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, ist daher die EU-Kommission in Brüssel zuständig. Das EU-Kartellrecht hat vor dem Kartellrecht der Mitgliedsstaaten grundsätzlich Vorrang.

IV. Arten von Kartellen

Defintion: Ein Kartell wird definiert als eine Absprache oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Marktteilnehmern mit der Intention oder der Wirkung den Wettbewerb zu beschränken, zu beeinflussen oder zu verhindern.
Definition: Horizontale Kartelle, auch Hardcore-Kartelle genannt, bezeichnen den klassischen Fall der Kartelle zwischen gleichberechtigten Marktteilnehmern.
Definition: Vertikale Kartelle betreffen Wettbewerbsbeschränkungen in einem hierarchischen Verhältnis z.B. mit Abnehmern bezüglich Vertriebsstrukturen.

V. Die Kronzeugenregelungen

Sowohl die EU-Kommission, als auch die nationalen Kartellbehörden setzen zur Aufklärung von Kartellen sogenannte Kronzeugen-/Bonusregelungen ein. Demnach kann ein Mitglied eines Kartells ohne Geldbuße bzw. mit erheblicher Reduktion der eigenen Geldbuße rechnen, wenn es das Kartell bei der Wettbewerbsbehörde meldet.

Die Kronzeugenregelung ist angesichts der hohen Geldbußen für die Unternehmen sehr attraktiv und hat sich als effektives Mittel zur Bekämpfung von Kartellen erwiesen.

VI. Fazit

Das Kartellrecht gewinnt durch die medienwirksamen Entscheidungen der nationalen und europäischen Kartellbehörden auch bei Prüfungsämtern an Aufmerksamkeit. Spätestens im Referendariat gehört das Kartellrecht, als Teil des Wettbewerbsrechts, zum Prüfungsstoff. Es lohnt sich daher schon früh die Systematik und wichtigsten Begriffe dieser Rechtsmaterie zu begreifen.



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