Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), gemäß §§ 677 ff. BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), gemäß §§ 677 ff. BGB

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein komplexes Rechtsgebiet. Zu dessen Verständnis benötigen Sie daher Vertiefungswissen. Um dafür den Grundstein zu legen, bieten wir Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die Arten, Regeln und Besonderheiten der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches immer dann Anwendung findet, wenn eine Person unaufgefordert in einem Bereich tätig wird, der im Pflichtenkreis einer anderen Person liegt.

Derjenige, der im Rechtskreis eines anderen tätig wird, ist der Geschäftsführer. Die Person, dessen Geschäfte geführt werden, ist der Geschäftsherr.

Es gibt verschiedene Formen der Geschäftsführung ohne Auftrag(GoA):

Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag
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Tipp: Wir empfehlen diese Videoreihe zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

II. Die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

§ 677 BGB:

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Die Geschäftsbesorgung muss im objektiven Interesse und im wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn sein.

Es muss objektiv ein fremdes Geschäft geführt werden, ohne dass der Geschäftsführer beauftragt oder sonst berechtigt war, dieses zu führen. Der Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen und im Interesse des Geschäftsherrn.

Prüfungsschema: echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB

  1. Geschäftsbesorgung
  2. Fremdes Geschäft
  3. Fremdgeschäftsführungswille
  4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. Interesse des Geschäftsherrn
  6. Rechtsfolge

Beispiele: Herumreißen des Steuers bei einem Ausweichmanöver, ärztliche Behandlung eines bewusstlosen Opfers, Entgegennahme eines Pakets für den Nachbarn in Verbindung mit Zahlung von Nachporto.

1. Geschäftsbesorgung

Definition: Unter Geschäftsbesorgung versteht man jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden.

Der Begriff des Geschäfts ist somit weit auszulegen. Darüber hinaus muss der Geschäftsführer geschäftsfähig sein, § 682 BGB.

2. Fremdes Geschäft

Definition: Ein objektiv fremdes Geschäft gehört ausschließlich dem Rechtskreis des Geschäftsherrn an.

So genannte auch fremde Geschäfte sind Geschäfte, die sich gerade nicht eindeutig in einen fremden Rechtskreis einordnen lassen. Subjektiv fremde Geschäfte sind Geschäft, die der Geschäftsführer objektiv neutral für einen anderen führen will. Daneben wird z. B. die Feuerwehr, die einen Brand löscht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig.

Fremdes Geschäft
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3. Fremdgeschäftsführungswille

Definition: Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer durch sein geplantes Handeln die Angelegenheiten eines anderen fördern oder erledigen will.

  • Es ist unerheblich, ob sich Geschäftsherr und Geschäftsführer kennen.
  • Fremdgeschäftsführungswille kann auch vorliegen, wenn die Geschäftsführung in einer reflexartigen Handlung besteht.
  • Fremdgeschäftsführungswille ist als innere Tatsache schwer nachweisbar.

Bei objektiv fremden Geschäften wird dieser widerlegbar vermutet.

Fremdgeschäftsführungswille
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4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Definition: Unter Auftrag versteht man jeden verpflichtenden Vertrag.

Definition: Sonstige Berechtigung meint jede gesetzlich eingeräumte Befugnis, die Geschäfte eines anderen zu besorgen.

Dieser Prüfungspunkt kann besonders bei Nichtigkeit eines Vertrags relevant werden. Darüber hinaus ergibt sich auch aus öffentlich-rechtlicher Pflicht z.B. Hilfeleistung gem. § 323 c StGB kein Geschäftsführungsrecht.

5. Interesse des Geschäftsherrn

Die Geschäftsübernahme muss dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen. Dies ist der Fall, wenn ihm diese nützlich und von Vorteil ist. Abgestellt wird insoweit auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

Definition: Der wirkliche Wille meint den tatsächlich vorhandenen Willen des Geschäftsherrn.

Ob der Geschäftsführer den Willen kennt ist nicht von Belang.

Fehlt es am wirklichen Willen, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Dies richtet sich danach, ob der Geschäftsherr die Geschäftsübernahme bei objektiver Berücksichtigung aller Umstände gewollt und ihr zugestimmt hätte.

Gem. §§ 683 S. 2, 679 BGB kann der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich sein.

Interesse des Geschäftsherrn
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6. Rechtsfolge

Der Geschäftsherr hat gegen den Geschäftsführer Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 i. V. m. §§ 281 ff. BGB und auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten gem. § 681 S. 2, 667 BGB.

Der Geschäftsführer hat gegen den Geschäftsherrn Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 683, 670 BGB.

Rechtsfolge
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rechtsfolge
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III. Die echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die Geschäftsbesorgung ist unberechtigt, wenn die Übernahme durch den Geschäftsführer dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn nicht entspricht

Merkmal ist, dass ein objektiv fremdes Geschäft ohne Beauftragung oder sonstige Berechtigung geführt wurde. Ein Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, allerdings handelt der Geschäftsführer nicht im Interesse des Geschäftsherrn.

Prüfungsschema: echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 684 BGB

  1. Geschäftsbesorgung
  2. Fremdes Geschäft
  3. Fremdgeschäftsführungswille
  4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. Entgegenstehendes Interesse des Geschäftsherrn
  6. Rechtsfolgen

Beispiele: Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft beauftragt einen Handwerker obwohl die Eigentümergemeinschaft beschlossen hatte die Reparatur zu einem späteren Zeitpunkt ausführen zu lassen. Sie retten eine ältere Dame aus einem reißenden Fluss und beschädigen dabei deren Kleidung.

echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
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1. Entgegenstehendes Interesse des Geschäftsherren

Die Geschäftsübernahme steht im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn, sofern die Übernahme überhaupt nicht oder nicht in der vom Geschäftsführer vorgesehenen Weise dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

2. Rechtsfolgen

Der Geschäftsherr hat gegen den Geschäftsführer Anspruch auf Schadenersatz gem. § 678 BGB; genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung hat er Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten, § 681 S. 2, 667 BGB.

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 684 S. 1, 812 ff. oder bei Genehmigung des Geschäfts gem. §§ 684 S. 2, 683, 670 BGB.

IV. Die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

§ 687 Abs. 1 BGB:

Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

Gem. § 687 Abs. 1 BGB gelten die §§ 677 ff. BGB nicht, wenn ein objektiv fremdes Geschäft in dem Glauben geführt wurde es sei das eigene.

Der Geschäftsführer handelt in solch einem Fall ohne Fremdgeschäftsführungswillen und in Unkenntnis davon, ein fremdes Geschäft geführt zu haben. Der eigennützig Handelnde irrt somit bei der Geschäftsbesorgung über die Fremdheit des Geschäfts.

Prüfungsschema: unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 Abs. 1 BGB

  1. Geschäftsbesorgung
  2. Objektiv fremdes Geschäft
  3. Kein Fremdgeschäftsführungswille
  4. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft für sein eigenes
  5. Rechtsfolgen

Beispiel: Der D begeht zulasten des B einen Diebstahl nach § 242 StGB an dessen Pkw. D verkauft den Pkw an F. Der gutgläubige F lässt an dem Pkw Reparaturen vornehmen. Später klärt sich der Diebstahl auf. F gibt den Pkw an B zurück, fordert aber die Erstattung der Reparaturkosten.

unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
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2. Kein Fremdgeschäftsführungswille (+)

F glaubte Eigentümer geworden zu sein und wollte eigene Angelegenheiten erledigen, indem er die Reparatur vornehmen lies. Daneben will sich F die Ergebnisse der Geschäftsführung selbst zukommen lassen. Fremdgeschäftsführungswille liegt daher nicht vor.

4. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft für sein eigenes

F dachte er würde seinen eigenen Pkw reparieren lassen.

5. Rechtsfolge

F hat keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. F hat Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 994 Abs. 1 BGB (Vorsicht – Ablauf einen Monat nach Herausgabe an den Eigentümer, § 1002 BGB). Daneben besteht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 2 BGB. Dieser wird aber von § 994 ff. BGB verdrängt.

IV. Die unechte angemaßte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

§ 687 Abs. 2 BGB:

Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen.

Eine Geschäftsanmaßung  liegt vor, wenn objektiv ein fremdes Geschäft geführt wurde, zu welchem der Geschäftsführer nicht beauftragt wurde oder sonst berechtigt war.

Des Weiteren setzt die Geschäftsanmaßung voraus, dass der Geschäftsführer ohne Fremdgeschäftsführungswillen, aber in Kenntnis des Führens eines fremden Geschäfts handelt. Gem. § 687 Abs. 2 BGB sind die §§ 677 ff. BGB anzuwenden.

Prüfungsschema: Geschäftsanmaßung, § 687 Abs. 2 BGB

  1. Geschäftsbesorgung
  2. Objektiv fremdes Geschäft
  3. Kein Fremdgeschäftsführungswille
  4. Geschäftsführer behandelte fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes
  5. Rechtsfolgen

Beispiel: Wie bei 4. allerdings weiß F, dass das Auto gestohlen ist.

unechte angemaßte Geschäftsführung ohne Auftrag
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5. Rechtsfolge

Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer: Schadenersatz gem. §§ 687 Abs. 2, 678 BGB; Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 677 BGB.

Der Geschäftsführer (F) wiederum hat gegen den Geschäftsherrn (B) Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1, 812 ff. BGB. Der Geschäftsführer kann diesen Anspruch nur geltend machen, wenn der Geschäftsherr ihm gegenüber Schadenersatz oder Herausgabe des Erlangten geltend gemacht hat.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.