Zur Vereinfachung von Warenlieferungen in einer arbeitsteiligen Gesellschaft, entwickelte die Rechtsprechung den sogenannten „Geheißerwerb“. Wertungsmäßig fungiert er als ein zusätzliches „Übergabesurrogat“ und verstößt damit gegen ein Grundprinzip des Sachenrechts. Warum er dennoch unverzichtbar ist und was darüber wissenswert ist, wird nachfolgend dargestellt.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Sachenrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Bundesarchiv, Bild 183-1985-0510-021 / CC-BY-SA [CC BY-SA 3.0 de], via Wikimedia Commons


I. Die Formen des Geheißerwerbs

Als Geheißerwerb bezeichnet man eine Form der Übergabe nach § 929 S.1 BGB, bei der ein Dritter, nämlich die Geheißperson, eingeschaltet wird, der weder Besitzdiener, noch Besitzmittler ist. Gerechtfertigt wird dieses Institut, indem die Weisungsmacht der einen Partei über die Geheißperson dem Besitz gleichgestellt wird.

Besitz wird gleichgestellt = Tatsächliche Macht Besitz zu verschaffen (Weisungsmacht)

Es werden drei Formen von Geheißerwerb unterschieden:

  1. Erwerb durch Übergabe an einen Dritten (Geheißperson auf Erwerberseite)
  2. Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten (Geheißperson auf Veräußererseite)
  3. und der Kombination aus beiden (Geheißperson auf beiden Seiten)

II. Erwerb durch Übergabe an einen Dritten

Bei dieser Konstellation übergibt der Veräußerer die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten. Das wertet man rechtlich, als hätte der Veräußerer an den Erwerber selbst übergeben.


abb1

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Obwohl der Erwerber zu keinem Zeitpunkt den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft, hat, wird er dennoch, nämlich mit Übergabe von der Geheißperson V an die Geheißperson D, zum Eigentümer der Sache.

Beispiel: Erwerber E bestellt von Veräußerer V einen Traktor. Diesen vermietet E noch vor Lieferung an D. Deshalb bittet er V, den Traktor direkt an D zu liefern. Mit der Auslieferung an D erwirbt E das Eigentum, ohne jemals Besitzer gewesen zu sein.

III. Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten

In solchen Fällen übergibt ein Dritter, der unmittelbare Besitzer, die Sache auf Geheiß des Veräußerers an den Erwerber. Der Erwerber wird Eigentümer, weil die Übergabe durch den Dritten, wie eine durch den Veräußerer selbst gewertet wird.


abb2

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Ob hierbei ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 Abs. 1 S.1 BGB möglich ist, wenn dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis fehlt, ist umstritten. Grundsätzlich kann man nur vom Nichtberechtigten gutgläubig erwerben, wenn dieser auch den Rechtsschein für Eigentum, nämlich Besitz, hatte. Der Geheißerwerb ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass Eigentumswechsel vom Besitz losgelöst erfolgen. Daher ist zu fragen, ob der Veräußerer Besitzverschaffungsmacht hatte.

  • Nach einer Ansicht besteht Besitzverschaffungsmacht, nur wenn die Geheißperson tatsächlich dem Geheiß folgt
  • Nach herrschender Ansicht ist Besitzverschaffungsmacht immer dann zu bejahen, wenn dem Veräußerer durch seine Weisungen die Besitzverschaffung an den Erwerber tatsächlich gelungen ist.

Da es in der Praxis schwer zu erkennen ist, ob die Geheißperson der Weisung gefolgt ist oder nicht und im Zweifel nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse erkennbar sind, ist die herrschende Auffassung vorzugswürdiger.

IV. Der kombinierte Geheißerwerb

Beispiel: Restaurantbetreiber R aus Buxtehude bei Hamburg bestellt beim Feinkostfachhändler F aus Bremen 50 Kilogramm frischen Fisch. F wiederrum bestellt seine Lieferung bei Großhändler G aus Hamburg. Um den Umweg über Bremen zu vermeiden, bittet F den G die Ware direkt an R zu liefern. G tut, wie geheißen.

In diesem Fall werden die zuvor genannten Formen kombiniert. Die erste Übergabe von G an F wird durch die Übergabe an R auf Geheiß des F ersetzt. Hier handelt R als Geheißperson des F auf Erwerberseite, da F hier, wenn auch nur für eine logische Sekunde, Eigentum an dem Fisch erwirbt. Die zweite Übergabe von F an R wird durch die Übergabe durch G auf Geheiß des F ersetzt. Nun ist G die Geheißperson des F auf Veräußererseite.


abb3

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Diese beiden theoretischen Übergaben sind in einer tatsächlichen Handlung, nämlich der Übergabe von G an R, vereint. Dennoch verlangt es die Logik des Geheißerwerbs, dass beide Akte als hintereinander ablaufende Handlungen betrachtet werden. Folglich wird zunächst F und unmittelbar danach R Eigentümer der Sache.

Beachte: Es erfolgt dinglich keine Direktübertragung von G an R.

Denn zwischen G und R liegt keineEinigung über den Eigentumsübergang vor, vielmehr ist es für G gar nicht ersichtlich, was F und R vereinbart haben. Unter Umständen ist sogar ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und es soll gar kein vollständiges Eigentum übertragen werden.

V. Vorteile des Geheißerwerbs

Das Institut Geheißerwerb soll die Abwicklung von Lieferbeziehungen vereinfachen und rationalisieren. Zudem können dadurch Sicherungen, wie der Eigentumsvorbehalt, innerhalb der jeweiligen Kaufbeziehungen vereinbart werden. Daher erleichtert der Geheißerwerb insbesondere bei Streckengeschäften, bei den eine Sache mehrmals weiterveräußert wird, die Durchführung erheblich.

VI. Verstoß gegen das Publizitätsprinzip?

Fraglich ist, ob die Praxis des Geheißerwerbs unzulässig gegen das Publizitätsprinzip verstößt. Denn hier wird nicht erkennbar, wer an der veräußerten Sache dinglich berechtigt ist. Jedoch erlaubt das Gesetz selbst abweichende Übereignungstatbestände wie §930 BGB und §931 BGB, als Ausnahmen zum Grundsatz der Publizität. Mithin ist der Geheißerwerb bei beweglichen Sachen zulässig.

Fazit

Der Geheißerwerb ersetzt das Tatbestandsmerkmal der Übergabe bei § 929 S.1 BGB und vereinfacht dadurch wirtschaftliche Abläufe erheblich. Dennoch darf darin, aufgrund des nummerus clausus, kein eigener „Erwerbstatbestand“ gesehen werden. Daher sollte ein Jura-Student nie „man verliert sein Eigentum nicht durch Geheißerwerb“ schreiben. Das Eigentum geht nach wie vor gemäß § 929 S.1 BGB über.



BGB AT Prüfungswissen kompakt

Dieses kostenlose eBook inkl. Fallbeispielen zeigt Ihnen einfach & verständlich Grundwissen zum BGB AT:

Einstieg über Rechtssubjekte

Methoden der Fallbearbeitung im Zivilrecht

Wichtige Normen und Problemfelder des BGB AT

        EBOOK ANFORDERN        
Nein, danke!

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie wollen einen Kommentar schreiben?
Registrieren Sie sich kostenlos, um Kommentare zu schreiben und viele weitere Funktionen freizuschalten.

Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils:

  • Uneingeschränkter Zugang zu allen Magazinartikeln
  • Hunderte kostenlose Online-Videos für Beruf, Studium und Freizeit
  • Lecturio App für iOS und Android

Sie sind bereits registriert? Login

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

5 Gedanken zu „Der Geheißerwerb im Sachenrecht

  • Maria Jaehne

    Hallo Herr Schnell,
    bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

    Freundliche Grüße,
    Maria Jähne.

  • Fragender

    In der Hoffnung mich nicht zu blamieren:

    zu „Obwohl der Erwerber zu keinem Zeitpunkt den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft, hat, wird er dennoch, nämlich mit Übergabe von der Geheißperson V an D, zum Eigentümer der Sache.“

    Müsste es hier nicht lauten: „…mit der Übergabe von V an die Geheißperson D“ ?

    Denn eine Übergabe beim Geheißerwerb liegt vor, wenn der Erwerber nicht selbst Besitz erlangt, sondern die Sache auf Geheiß (also Anweisung) an eine von ihm benannte Geheißperson ausgehändigt wird. Damit müsste doch D und nicht V die Geheißperson des F beim Erwerb sein.

    Gleiches müsste dann auch beim kombinierten Geheißerwerb geändert werden…..

    Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.

    1. Maria Jaehne

      Hallo,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir werden das auf jeden Fall prüfen und geben Ihnen zeitnah Rückmeldung.

      Viele Grüße,
      Maria Jähne von Lecturio.

    2. Leander

      Genau das ist mir auch aufgefallen. Die Geheißperson im ersten Beispiel ist nicht V sondern D. Und beim kombinierten Geheißerwerb müsste dies auch geändert werden.

    3. Maria Jaehne

      Hallo,

      Sie haben natürlich Recht, wir haben es nun entsprechend geändert.

      Freundliche Grüße,
      Maria Jähne.