Sanktioniert wird das Erschleichen von Leistungen von Automaten, von Telekommunikationsnetzen, des Zutritts zu Veranstaltungen und der Beförderung durch Verkehrsmittel, § 265a StGB. Als wichtiger Problemfall aus dem Alltag ist das Schwarzfahren besonders zu beachten. Dieser Beitrag enthält ein Schema zu § 265a StGB sowie alle examensrelevanten Definitionen und Tatbestandsvoraussetzungen.
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A. Objektiver Tatbestand

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Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) meint nicht bereits die unberechtigte Inanspruchnahme einer Leistung, sondern erfordert, dass der Täter in manipulativer Weise Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen umgeht. Es muss also ein betrugsähnlicher Charakter der Handlung vorliegen.


§ 265a StGB

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Bei allen Tatbestandsvarianten muss die erschlichene Leistung entgeltlich sein. Da sich die Entgeltlichkeit je nach erfüllter Variante anders gestaltet, wird im Rahmen der einzelnen Tathandlungen genauer auf die Entgeltlichkeit eingegangen.

I. Erschleichen von Leistungen eines Automaten, Var. 1

Das Erschleichen von Leistungen eines Automaten ist der Hauptanwendungsfall des § 265a StGB.

Automaten sind aufzuteilen in Leistungs- und Warenautomaten.

Definition: Unter Leistungsautomaten versteht man solche, die gegen ein bereits entrichtetes Entgelt eine unkörperliche Leistung erbringen.

Hierunter zu fassen sind beispielsweise öffentliche Fernsprecher, Videospielautomaten und Waagen.

Definition: Warenautomaten übergeben Gegenstände, für die ein Entgelt entrichtet wurde.

Beispiele für Warenautomaten: Getränke-, Zigaretten- oder Snackautomaten

Warenautomaten sind nach herrschender Meinung nicht von der Vorschrift umfasst. Stattdessen soll bei Manipulation eines Warenautomaten der Tatbestand des Diebstahls erfüllt  sein.


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Ob Fahrkartenautomaten ebenfalls unter den Begriff des Warenautomaten zu fassen sind, ist umstritten.

  • Einer Ansicht nach sind Fahrkartenautomaten keine Warenautomaten. Argument hierfür sei, dass die Fahrkartenautomaten eine Leistung vermitteln würden und demnach als Leistungsautomaten zu klassifizieren seien.
  • Allerdings wird hier verkannt, dass die Fahrkartenautomaten selbst keine Leistung erbringen, sondern lediglich das Recht auf diese vermitteln. Dementsprechend sind Fahrkartenautomaten der zweiten Ansicht nach als Warenautomaten anzusehen.

Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) stellt sich so dar, dass der Täter den Automaten manipulieren muss. Zur Abgrenzung zu § 263 ist die Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen nicht umfasst.

Beim Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) eines Automaten ist es umstritten, ob die Auszahlungsleistung eines Geldautomaten als entgeltlich zu klassifizieren ist.

  • Nach einer Ansicht ist die Auszahlungsleistung entgeltlich. Das Entgelt sei nämlich Teil der allgemeinen Kontoführungsgebühren.
  • Herrschender Meinung nach ist die Auszahlungsleistung allerdings nicht entgeltlich. Dieser Ansicht ist zu folgen, da die einzelne Auszahlung nicht gebührenpflichtig ist.

Es ist jedoch bereits zu fragen, ob ein Geldautomat überhaupt als Automat im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren ist, da die Benutzung nicht von einem konkreten Entgelt abhängt.

II. Erschleichen von Leistungen eines Telekommunikationsnetzes, Var. 2

Definition: Ein Telekommunikationsnetz ist jedes System zur Datenübertragung.

Unerheblich ist die Art der Datenübertragung (Kabel, Funk, Satellit etc.) und die Art der übertragenen Informationen.

Voraussetzung ist aber, dass das Telekommunikationsnetz einem öffentlichen Zweck dienen muss. Der öffentliche Zweck bestimmt sich nicht nach der Widmung der einzelnen Anlage, sondern danach, ob das Telekommunikationsnetz zur Benutzung durch die Allgemeinheit errichtet wurde.

Beispiele für solche Telekommunikationsnetze: Telefon-, Rundfunk-, oder Internetnetze

Für kabellose Netzwerke, wie WLAN-Netzwerke, ist die Eigenschaft als öffentliches Netzwerk umstritten.

Sicherheitsvorkehrungen, die durch Erschleichen umgangen werden, sind beispielsweise Gebührenerfassung oder Sicherheitssysteme gegen unerlaubten Gebrauch, z.B. Codierungen bei Pay-TV.

Bei der Entgeltlichkeit ist zu beachten, dass die Nutzung von Telefonverbindungen erst kostenpflichtig wird, wenn eine Fernsprechverbindung hergestellt ist, nicht bereits mit der Anwahl von Telefonnummern.

III. Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel, Var. 3

Definition: Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jede beliebige Transportleistung.

Es ist nicht entscheidend, ob das Transportmittel für einzelne oder viele Personen gedacht ist, vorrangig Personen oder Sachen transportiert werden oder ob das Verkehrsmittel öffentlich oder privat ist.

Beim Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel ist das Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung möglich, aber auch das Erwecken eines Anscheins der Ordnungsmäßigkeit ist ausreichend.

Besonders relevant ist die für Fälle, in denen die Beförderung demonstrativ unentgeltlich in Anspruch genommen wird. Gemeint ist bspw. das Tragen eines Schildes mit der Aufschrift: „Ich fahre schwarz.“ Hier wird der Anschein der Ordnungsmäßigkeit nicht aufrechterhalten, sodass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Das einfache Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein in Kombination mit unauffälligem Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung hingegen ausreichend.


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Das Erschleichen einer Leistung (§ 265a StGB) ist ausgeschlossen, wenn das Entgelt bereits im Vorhinein errichtet wurde. Dementsprechend ist die Nutzung von Verkehrsmitteln ohne das Mitsichführen einer Dauerkarte, die aber bereits bezahlt wurde, keine Erfüllung des Tatbestands.

IV. Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung, Var. 4

Definition: Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte, in ihrem Ablauf geplante Ereignisse mit einer unbestimmten Anzahl an Teilnehmern.

Unter Veranstaltungen sind beispielsweise Konzerte, Kino oder Sportveranstaltungen zu fassen.

Definition: Einrichtungen sind räumlich abgrenzbare Personen- oder Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck dienen und der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Beispiele für solche Einrichtungen: Museen, öffentliche Schwimmbäder oder Sehenswürdigkeiten.

Definition: Der Zutritt zu einer solchen Veranstaltung oder Einrichtung meint die körperliche Anwesenheit in dem entsprechenden räumlichen Bereich.

Das unerlaubte Hören oder Sehen von Rundfunkprogrammen ist mangels körperlicher Anwesenheit und der mangels Eigenschaft der Rundfunkprogramms als Veranstaltung oder Einrichtung ist nicht umfasst.

Das Entgelt muss entrichtet werden, um überhaupt Zutritt zu der Veranstaltung oder Einrichtung zu erhalten. Wenn der Zutritt an sich kostenlos ist, aber nur geladenen Gästen offen steht, ist der Tatbestand dementsprechend nicht erfüllt.

B. Subjektiver Tatbestand

Für § 265a StGB muss mindestens bedingter Vorsatz bzgl. der Entgeltlichkeit und der erschlichenen Leistung vorliegen.

Zudem muss der Täter mit Absicht das verlangte Entgelt nicht entrichten.

C. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld weisen keine Besonderheiten auf.

D. Versuch

Der Versuch ist gem. § 265a Abs. 2 StGB strafbar. Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens beendet.



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