
Bild: “Ferienpark Heidesee” von Dick Aalders. Lizenz: CC BY-SA 2.0
Um zu verstehen, wie die Drittwiderklage aufgebaut ist und um diese Klageart einordnen zu können, muss man sich zunächst die Voraussetzungen der Widerklage ansehen. Diese werden im Folgenden vorgestellt.
I. Die Voraussetzungen der Widerklage
Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Verurteilung des Klägers. Er verteidigt sich also nicht nur, sondern geht seinerseits zum Angriff über.
Gesetzliche Regelungen über die Widerklage gibt es nur wenige. Gemäß § 33 I ZPO kann bei dem Gericht der Klage Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
Die Voraussetzungen der Widerklage sind im Einzelnen:
1. Rechtshängigkeit der Klage
2. Nicht lediglich die Negation der Klage
Die Widerklage darf sich nicht lediglich auf die Negation der Klage beziehen. Sie kann eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein [Grunsky/Jacoby, Rn.321].
3. Rechtlicher Zusammenhang
Laut BGH ergibt sich aus § 33 I ZPO, dass zwischen Klage und Widerklage ein rechtlicher Zusammenhang im weiten Sinne bestehen muss (BGHZ 147, 220 [224f.]; 53, 166 [169]).
Die herrschende Meinung hingegen betrachtet § 33 I ZPO nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit, weshalb auch mit der Widerklage auch ein Anspruch geltend gemacht werden kann, der nicht mit dem Klageanspruch in Zusammenhang steht [Stein/Jonas/Roth, § 33, Rn.3].
4. Rechtsweg
Für Klage und Widerklage müssen derselbe Rechtsweg und dieselbe Prozessart gegeben sein [Grunsky/Jacoby, Rn.324].
II. Die Voraussetzungen der Drittwiderklage
Die eben erläuterte Widerklage kann auch gegen am Prozess bisher nicht Beteiligte erhoben werden, wenn sie sich zugleich gegen den Kläger richtet (sog. streitgenössische Drittwiederklage) [BGHZ 40, 185].
Ein typischer Fall ist die Drittwiderklage des Beklagten gegen den Kläger und gegen dessen Haftpflichtversicherung.
a) Die Voraussetzungen der streitgenössischen Drittwiderklage
Die Voraussetzungen der streitgenössischen Drittwiderklage sind laut BGH:
1. Die Widerklage muss durch den Beklagten erhoben werden.
2. Die Widerklage muss sich zumindest auch gegen den Kläger richten.
3. Die Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung müssen vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog). Möglich ist dies entweder durch Einwilligung des Dritten oder durch die „Sachdienlichkeit“ im Sinne des § 263 ZPO.
In der erwähnten Verkehrsunfallkonstellation wird die „Sachdienlichkeit“ aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger gemäß § 3 Nr. 2 PflVG angenommen.
4. Für die Drittwiderklage gilt entgegen einiger Meinungen im Schrifttum die örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO [BGHZ 187, 112 Rn. 10ff.].
Die Gesichtspunkte der Prozessökonomie machen es erforderlich, die einheitliche Verhandlung von Klage und Drittwiderklage durch Anwendung von § 33 ZPO zu gewährleisten. Sonst müsste der Beklagte den Dritten an einem anderen Ort verklagen, wenn am Ort der Klage kein Gerichtsstand begründet ist und dieser die örtliche Unzuständigkeit rügt [aA.: Stein/Jonas/Roth, § 33 Rn. 49].
b) Isolierte Drittwiderklage
Ausnahmsweise ist eine sog. isolierte Drittwiederklage (welche sich nur gegen den Dritten richtet) zuzulassen, wenn die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden [BGHZ 187, 112 Rn.7].
III. Fazit
Widerklage und Drittwiderklage stehen in engem Zusammenhang und sollten daher unbedingt gemeinsam gelernt werden. Besonders die streitgenössische Drittwiderklage sollte beherrscht werden, da diese Konstellation regelmäßig in Examensklausuren abgefragt wird.
Quellen
Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 1, 23. Auflage, Tübingen 2014.
Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht, 14. Auflage, München 2014.
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