Bei der Klageerwiderung handelt es sich um einen bestimmenden und vorbereitenden Schriftsatz i.S.d. §§ 129 ff. ZPO, wodurch eine gewisse Form zu beachten ist. In der Klausur kann man mit dem Wissen zusätzlich Punkte abräumen, einen Schwerpunkt wird man hingegen wenn nur im Praktischen Teil einer Anwaltsklausur im zweite Staatsexamen finden können. Dafür sollte man jedoch vorbereitet sein!


I. Allgemeines

Die Klageerwiderung ist regelmäßig kein Klausurschwerpunkt. Jedoch kommen im zweiten Staatsexamen immer wieder Rechtsanwaltsklausuren im Zivilrecht dran. Diese können sowohl aus Kläger als auch aus Beklagtensicht verfasst werden.

Wenn eine solche Klausur aus Beklagtensicht verfasst wird, kommt i.d.R. als Praktischer Aufgabenteil eine Klageerwiderung dran. Dazu muss dann das grundlegende Wissen vorhanden sein, um sich von den restlichen Kandidaten abzuheben.

Zunächst kann gesagt werden, dass regelmäßig auf eine Klageschrift eine Klageerwiderung des nunmehr Beklagten folgt. Da die Klageschrift in dem Moment dem Klagegegner zugestellt wird, wird sie auch Rechtshängig.

Es gelten im wesentlichen die Vorgaben, die auch für die Klageschrift gelten. Mit einer Ausnahme: das Rubrum bedarf es nicht in vollem Umfang, es genügt ein soggenanntes Kurzrubrum „In dem Rechtsstreit […]“

II. Form

Ähnliches gilt es zur Form auszuführen. Es handelt sich schlichtweg um einen bestimmenden und vorbereitenden Schriftsatz, §§ 129 ff. ZPO. Für die äußere Form, gilt also die Schriftform, die Unterschriftsleistung und der Anwaltszwang, sofern es sich um einen Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) handelt, ebenso wie für die Klageschrift.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass dem Gericht eingangs dargelegt wird, womit der Klageabweisungsantrag begründet wird. Empfehlenswert ist daher der normale Zulässigkeit und Begründetheitsaufbau in einer Klageerwiderung zu wählen. Sprachliche Vorgaben bestehen nicht. Jedoch sollten Rechtsausführungen gemacht werden.

Beachte: Es muss bei entgegenstehenden Ansichten substantiiert bestritten werden (wegen § 138 Abs. 3 ZPO) jedoch nur sofern sie die Schlüssigkeit betreffen.


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