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Sachverhalt
Im Bundesland B wird vom Unternehmen U ein Kernkraftwerk betrieben. Nachdem schon in der Vergangenheit kleinere Störfälle Besorgnis in der Bevölkerung erregt haben, kommt die Landesregierung L nach einem Reaktorunglück in Japan zu der Erkenntnis, dass das Sicherheitskonzept des Reaktors überarbeitet werden muss. U befürchtet hohe Kosten und wendet sich an den Bundesumweltminister M, einen guten Freund der Atomkonzerne. Dieser erteilt nach intensiven Gesprächen und einer Anhörung der L die bundesbehördliche Anweisung an B, kein neues Sicherheitskonzept zu erarbeiten. Zur Begründung fügt er hinzu, dass ein solches aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sei. Die Landesregierung sieht in der Anweisung einen Verstoß gegen Art. 30, 85 II und den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und will die Anweisung vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen. Ist ihr Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig?
Lösung:
Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle
I. Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG für den Bund-Länder-Streit zuständig. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann L die Verfassungswidrigkeit der Weisung feststellen lassen.
Jedoch muss der Bund-Länder-Streit zum Verfahren nach § 50 I Nr. 1 VwGO abgegrenzt werden. Dieses betrifft nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern und wird vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgetragen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob der zugrundeliegende Streit von verfassungswidriger oder verwaltungsrechtlicher Natur ist.
Vorliegend streiten Bund und Land um die Reichweite der Kompetenzen des Bundes bei der Bundesauftragsverwaltung. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Kompetenzen nach Art. 30, 85 III GG. Folglich weist der Streit eine verfassungsrechtliche Natur auf. Das Bundesverfassungsgericht ist somit zuständig.
II. Beteiligtenfähigkeit
Gem. § 68 BVerfGG sind sowohl das Bundesland als auch der Bund beteiligtenfähig.
III. Prozessfähigkeit
Der Bund und die Länder werden vor dem Bundesverfassungsgericht von den jeweiligen Regierungen vertreten.
IV. Antragsgegenstand
Antragsgegenstand eines Bund-Länder-Streits können nur Streitigkeiten im Verhältnis von Bund und Ländern um Rechte und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis sein. Das Land rügt Verstöße gegen Art. 30, 85 II und den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und damit Rechte und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis.
V. Antragsbefugnis
Gem. Art. 93 I Nr. 3 GG sind Bund oder Länder bei „Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes oder der Länder“ antragsbefugt. Diese Formulierung wird durch die §§ 69, 64 BVerfGG konkretisiert. Demnach muss geltend gemacht werden, dass das Land in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
Eine Verletzung der Kompetenzen des Landes gem. Art. 30, 85 GG durch die Weisung des Bundesumweltministers erscheint möglich. Die Kompetenzen des Landes in Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung stellen auch subjektive Rechte des Landes dar.
Eine mögliche Verletzung des Grundsatzes bundesfreundlichen Verhaltens könnte ebenfalls vorliegen. Dieser Grundsatz führt insbesondere zu verstärkten verfahrensrechtlichen Rücksichtsnahmepflichten, stellt jedoch kein subjektives Recht dar, auf welches sich das Land berufen könnte.
B ist wegen einer möglichen Verletzung seiner subjektiven Rechte aus Art. 30, 85 GG antragsbefugt.
VI. Form
Die Vorlage muss gem. §§ 23, 64 II, 69 BVerfGG schriftlich und begründet eingereicht werden. Davon kann vorliegend ausgegangen werden.
Ergebnis
Der Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht ist zulässig.
Fazit
Der Bund-Länder-Streit führt Jurastudenten in der Begründetheit oft in die weniger bekannten Gebiete der Art. 83 bis Art 91 des Grundgesetzes. Diese handeln von der Ausführung der Gesetze und der Bundesverwaltung, deren Darstellung den Umfang des Beitrags sprengen würde. Nur so viel: Die Begründetheit verläuft bei der Kontrolle von Weisungen des Bundes im folgenden Dreischritt:
- Rechtsgrundlage der Weisung
- Formelle Rechtmäßigkeit der Weisung (bei Verfahren Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens beachten)
- Materielle Rechtsmäßigkeit der Weisung
Quellen
Degenhardt, Christoph: Staatsorganisationsrecht I, 28. Auflage, 2012.
Maurer, Helmut: Staatsrecht I, 6. Auflage, 2010.
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