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In Artikel 4 des Grundgesetzes ist verfasst:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Menschen machen sich Gedanken, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben haben soll. Sie bekennen sich zu einem Glauben oder zu einer Weltanschauung und empfinden sich dieser verwandt. Zu den größten Religionen gehören das Christentum, der Islam, der Buddhismus, der Hinduismus und das Judentum. Dabei gibt es noch so viele weitere Religionen.
Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen und das glauben, wovon er überzeugt ist. Man muss aber mit keiner Religion verbunden sein. Dies zeigt auf, dass unterschiedliche Kernpunkte in Artikel 4 ankern.
- Artikel 4 I, II: Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
- Artikel 4 II: Gewissensfreiheit
- Artikel 4 III: Recht der Kriegsdienstverweigerung
Kurzschema:
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich: alle Menschen, auch Kinder
2. Sachlicher Schutzbereich: Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit
II. Eingriffe: wenn der Staat die geschützten Tätigkeiten regelt/behindert
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertig: nach h.M. nur verfassungsimmanente Schranken
Fall, Jura 1995, 150
Durch eine Umgestaltung des Tierschutzgesetzes soll das Schächten ohne vorherige Betäubung durchgängig verboten werden und auch keiner durchgängigen Genehmigung gestimmt sein. Achmet (A), der dem islamischen Glauben zugehört, fühlt sich demzufolge in seiner Religionsfreiheit gekränkt.
Liegt ein Grundrechtseingriff in Artikel 4 des Grundgesetzes vor?
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Einheitliche Garantie
Nach dem BVerfG und der h.L. handelt es sich bei Art. 4 GG um ein umfassendes Grundrecht auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit. Geschützt wird das Bilden und Innehaben des Glaubens („forum internum“), sowie das Bekenntnis, die Ausübung und Verbreitung des Glaubens („forum externum“). (BVerfGE 32, 98/106 f.; 69, 1/33f.)
Glaube: Überzeugung von Stellung des Menschen in der Welt
Der Begriff des Glaubens ist schwer zu definieren. Allgemein erklärt es dabei die Freiheit, sich eine Überzeugung von dem Zustand des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinschichten zu erschaffen (BVerwGE 90, 1 (4)).
Gewissen: Bewusstsein des Menschen von der Existenz des Sittengesetzes und seiner verpflichtenden Wirkung; muss folglich nicht zwingend einen religiösen Hintergrund haben
Bekenntnis: Äußerung von Glauben oder Gewissen und darauf basierender Entscheidungen
1.1. Sonderprobleme des forum externum
Fraglich ist, ob bei Ausführungen über das forum externum der individuellen Ansicht hinausgehend, überhaupt noch die Befugnis der Religions- oder Glaubensausübung oder gar die Gewissenbetätigung vorliegen. Dadurch könnte leicht die Gefährdung einer gewissen Kulturlosigkeit des Schutzbereiches und jedes mittelbare Handeln mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit existieren.
Dies stellt einen großen Problemkreis dar. Seien Sie sich also bewusst, dass die vom demokratisch beglaubigten Gesetzgeber vorgegebenen Bewertungen rechtlos persönlicher Neigungen und Sensibilitäten vom Einzelmenschen zu würdigen sind.
Denkbare Einschränkungen liegen bereits darin, vom Betroffenen zu verlangen, sein Handeln als glaubensgeleitet plausibel darzulegen. Dabei ist in der Klausur immer zwischen dem persönlichen Ansatz des kirchlichen Selbstverständnisses und der sachlichen Beurteilung zwischen geistlichem und weltlichem Handeln zu differenzieren.
Lesen Sie dazu: BVerwG, NJW 2001, 1365; DVBl. 1994, 413. Negative und kollektive Freiheit.
1.2. Negative und kollektive Freiheit
Kollektive Freiheit geschützt
Hieran ist lediglich strittig, ob es hierfür eines Rückgriffs auf Art. 19 III GG bedarf oder ob sich dieser Schutz des Kollektivs direkt aus Art. 4 I GG ergibt. Die kollektive Religionsfreiheit bewacht eine Religionsgemeinschaft selbst dann, wenn diese eine Körperschaft i.S.d. Art. 140 GG, Art. 137 V WRV des öffentlichen Rechts ist.
Negative Glaubensfreiheit
Bei beiden Fällen könnte ein Zwang bestehen, sich einer bestimmten Religionsausübung anzuschließen.
- Kruzifix-Urteil = Negative Glaubensfreiheit, BVerfG, NJW 1995, 2477: Selbst beim Verlassen des Klassenzimmers, muss der Nichtglaube offiziell bekannt werden. Diese negative Freiheit ist folglich mit der positiven Ausübungsfreiheit der anderen Kinder im Klassenzimmer einzuschätzen.
- Fälle zum Schulgebet = Positive Glaubensfreiheit, BVerfGE 52, 223 f.: Hier geht es um die positive Glaubensfreiheit der Lehrerin. Es muss somit ein Vergleich der Grundrechtspositionen resultieren. Im Sinne des Art. 140 GG, Art. 137 I WRV, Art. 7 GG muss nach h.M. die Religionsfreiheit der Lehrerin zurücktreten, BVerfG, NJW 2003, 3111.
Die Glaubensfreiheit schützt schützt in negativer Hinsicht auch das Recht des Einzelnen, sich vor der Konfrontation mit jedweder Religion (d.h. insbesondere ihrer Ausübung und Symbole) zu verwahren.
2. Persönlicher Schutzbereich
Individuelle Freiheit
- Glaubensfreiheit: jede natürliche Person
- Gewissensfreiheit: jede natürliche Person
Kollektive Freiheit
- Glaubensfreiheit: juristische Personen und Vereinigungen
- Gewissensfreiheit: keine juristischen Personen und Vereinigungen
II. Eingriffe
Die Glaubensfreiheit wird dann beeinträchtigt, wenn der Staat die sichere Tätigkeit regelt oder behindert.
Lesen Sie: BVerfG, NJW 2002, 2621 ff.; BVerfGE 52, 223 (246).
Gegenwärtige Beispiele mittelbaren Eingriffs sind die staatlichen Warnungen vor Jugendsekten oder auch die Beihilfe eines Vereins, der sich gegen diese engagiert.
III.Schranken
Die Religionsfreiheit unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Ein Eingriff kann nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden.
Auch aus Art. 140 GG iVm Art. 135 WRV kann kein Gesetzesvorbehalt hergeleitet werden. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung (vgl. BVerfGE 19, 206) dürfen sich Einschränkungen der in Art. 4 GG gewährleisteten Freiheiten nur aus der Verfassung selbst ergeben. Die einfachgesetzliche Schranke muss sich also als eine Konkretisierung von einer bereits im Grundrecht angelegten Beschränkung erweisen. Art. 4 GG enthält eine solche Beschränkungsmöglichkeit aber gerade nicht.
IV. Sonderproblem: Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 III, 12a II GG
In Art. 4 III GG wird gewährleistet, dass aus Gewissensgründen der Kriegsdienst mit der Waffe abgelehnt werden darf. Diese Thematik hat sich mit der Abschaffung der Wehrpflicht jedoch vorläufig erledigt.
Falllösung
Das Schächten könnte vom Schutzbereich vereinigt sein, wenn es nach den Sitten einer Religionsgemeinschaft bestimmt wird, bei gewissen Gelegenheiten nur Fleisch belebt geschächteter Tiere, zu verwenden.
Nach dem Selbstverständnis islamischer Anordnungen ist eine analoge Methode vom religiösen Bereich erschöpft und das kulturelle Schlachten kann auch nicht sachlich als eine religionsneutrale Begebenheit eingeordnet werden.
Somit liegt in dem Verbot ein Eingriff in die Religionsfreiheit, wobei mangels Schranken nur kollidierendes Verfassungsrecht vorliegen kann. Vorliegend sind keinerlei kollidierende Grundrechte sachgemäß, wonach der Tierschutz i.S.d. Art. 74 I Nr. 20 GG eintreten müsste. Dies ist allerdings strittig, wodurch allein Art. 20 a GG einschlägig ist.
Kommt man zu dem Resultat, dass der Tierschutz in keinerlei Methode verfassungsrechtlich ansässig ist, läge eine Verletzung von Art. 4 GG vor.
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