Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG

Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG

„Religiöse Freiheit als Gefahr?“ lautete der Titel auf vielerlei Tageszeitungen und in unzähligen juristischen Staatsrechtslehrgängen. Von Kopftuch über Kruzifix bis hin zum obligatorischen Ethikunterricht – die staatliche Objektivität in religiösen Obliegenheiten ist ein Dauerbrenner in der gegenwärtigen Rechtsprechung. Lesen Sie diesen Beitrag über ein unanfechtbares Grundrecht, das enorme Examensrelevanz besitzt.
art. 4 gg
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu Art. 4 GG

Menschen machen sich Gedanken, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben haben soll. Sie bekennen sich zu einem Glauben oder zu einer Weltanschauung und empfinden sich dieser verwandt. Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen und das glauben, wovon er überzeugt ist. Man muss aber mit keiner Religion verbunden sein. Dies ist unteranderem in Art. 4 GG normiert. Dieser lautet:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

In Art. 4 GG sind somit unterschiedliche Kernpunkte verankern.

  • Artikel 4 I, II GG: Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
  • Artikel 4 II GG: Gewissensfreiheit
  • Artikel 4 III GG: Recht der Kriegsdienstverweigerung

II. Schema: Art. 4 GG

Prüfungsschema: Art 4 GG

  • I. Schutzbereich
    • 1. Persönlicher Schutzbereich: alle Menschen, auch Kinder
    • 2. Sachlicher Schutzbereich: Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit
  • II. Eingriffe: wenn der Staat die geschützten Tätigkeiten regelt/behindert
  • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertig: nach h.M. nur verfassungsimmanente Schranken

III. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Nach dem BVerfG und der h.L. handelt es sich bei Art. 4 GG um ein umfassendes Grundrecht auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit. Geschützt wird das Bilden und Innehaben des Glaubens (“forum internum”), sowie das Bekenntnis, die Ausübung und Verbreitung des Glaubens (“forum externum”). (BVerfGE 32, 98/106 f.; 69, 1/33f.)

Die Definition der Begriffe “Glaube” und “Weltanschauung” ist umstritten. Allgemein sollen die Begriffe die Freiheit, sich eine Überzeugung von dem Zustand des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinschichten zu verschaffen, umfassen (BVerwGE 90, 1 (4)). Eine beispielhafte Definition ist:

Definition: Glaube meint die Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt.

Definition: Gewissen meint das Bewusstsein des Menschen von der Existenz des Sittengesetzes und seiner verpflichtenden Wirkung.

Das Gewissen muss folglich nicht zwingend einen religiösen Hintergrund haben.

Definition: Bekenntnis meint Äußerungen von Glauben oder Gewissen und darauf basierender Entscheidungen.

a) Darlegungslast forum externum

Geschützt ist mit dem forum externum nach h.M. nicht nur das Recht, einen Glauben zu bilden und innezuhaben, sondern auch, nach diesem Glauben zu handeln.

Erfasst werden hierbei “spezifisch religiöse Handlungen”, wie z. B. Gottesdienste, Beten, Glockenläuten oder der Ruf des Muezzins. Darüber hinaus gewährt die Glaubensfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umfassendes “Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln”.

Hieraus ergibt sich die Frage, ob bei forum-externum-Handlungen überhaupt noch die Religions- und Glaubensausübung zum Tragen kommt, oder ob es sich vorliegend um Gewissenbetätigung handelt.

Der Betroffene ist verpflichtet sein Handeln als glaubensgeleitet plausibel darzulegen.

Tipp: Lies zum tieferen Verständnis die Entscheidung des BVerwG in NJW 2001, 1365 nach!

b) Kollektive Glaubensfreiheit

Kollektive Glaubensfreiheit meint die Freiheit der Vereinigung zu juristischen Personen religiöser Prägung als auch deren Bestand und Betätigung.

Hieran ist lediglich strittig, ob es hierfür eines Rückgriffs auf Art. 19 III GG bedarf oder ob sich dieser Schutz des Kollektivs direkt aus Art. 4 I GG ergibt (s. hierzu persönlicher Schutzbereich).

Die kollektive Religionsfreiheit bewacht eine Religionsgemeinschaft selbst dann, wenn diese eine Körperschaft i. S. d. Art. 140 GG, Art. 137 V WRV des öffentlichen Rechts ist.

c) Negative Glaubensfreiheit

Der Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit umfasst auch die negative Glaubensfreiheit.

Definition: Dies meint die Freiheit, keinen bestimmten Glauben oder keine bestimmte Weltanschauung zu haben.

Dies folgt insbes. daraus, dass die Anerkennung der negativen Freiheiten die Kehrseite der
Gewährung der positiven Freiheiten darstellt (BVerfGE 93, 1), sowie aus Art. 140 GG i. V. m.
Art. 136 III, IV WRV

Bekannte Beispiele, die die negative Glaubensfreiheit betreffen, sind die folgenden Fälle:

  • Kruzifix-Urteil (BVerfG, NJW 1995, 2477): Kruzifix im Klassenzimmer tangiert die negative Glaubensfreiheit der Schüler.
  • Kopftuch im Unterricht (BVerfG, NJW 2003, 3111.): Hier geht es um die positive Glaubensfreiheit der Lehrerin. Es muss somit ein Vergleich der Grundrechtspositionen resultieren. Im Sinne des Art. 140 GG, Art. 137 I WRV, Art. 7 GG muss nach h.M. die Religionsfreiheit der Lehrerin zurücktreten.

2. Persönlicher Schutzbereich

Art. 4 I, II GG ist ein Jedermanngrundrecht.

a) Glaubensfreiheit

Auch juristische Personen, v.a. religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften können sich auf das Grundrecht berufen.

Auch weltanschauliche Vereinigungen, die die gemäß Art. 137 Abs. 5, Abs. 7 WRV i. V. m. Art. 140 GG öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, können sich auf die Glaubensfreiheit berufen (z.B. die katholische oder evangelische Kirche). Wichtig ist, dass die Kirchen trotz ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts kein Teil des Staates, vgl. Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m.Art. 140 GG sind.

Zu beachten ist überdies, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung Minderjährigen bereits mit 12 Jahren Schutz gegen “Umerziehung” und ab 14 Jahren Religionsmündigkeit zuspricht.

b) Gewissensfreiheit

Juristische Personen können sich jedoch nicht auf die Gewissensfreiheit berufen.


Art. 4 GG Schutzbereich
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IV. Eingriffe

Für die Bestimmung eines Eingriffs in die Glaubensfreiheit ist der allgemeine Eingriffsbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass jede staatliche Maßnahme, die die vom Grundrecht geschützten Tätigkeiten regelt oder nicht nur unwesentlich behindert, einen Eingriff darstellen kann.


Art. 4 GG Eingriff Beispiele
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Tipp: Zum tieferen Verständnis lies BVerfG, NJW 2002, 2621 ff.; BVerfGE 52, 223 (246).

V. Schranken

Art. 4 GG selbst enthält keinen Gesetzesvorbehalt.

Nach einer Mindermeinung ergebe sich aus Art. 14o GG i. V. m. Art. 136 I WRV ein Gesetzesvorbehalt. Die in Art. 136 WRV genannten “Pflichten” gehen der Religionsfreiheit vor, sodass diese Pflichten – die durch einfache Gesetze geregelt sind – die Religionsfreiheit beschränken.

Hiergegen spricht, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung (vgl. BVerfGE 19, 206) sich Einschränkungen der in Art. 4 GG gewährleisteten Freiheiten nur aus der Verfassung selbst ergeben dürfen. Die einfachgesetzliche Schranke muss sich also als eine Konkretisierung von einer bereits im Grundrecht angelegten Beschränkung erweisen. Art. 4 GG enthält eine solche Beschränkungsmöglichkeit aber gerade nicht.

Nach Auffassung des BVerfG unterliegt die Religionsfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt. Ein Eingriff kann nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden. Art. 4 GG ist demnach nur durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter einschränkbar.

Jedoch wird wegen des Gesetzesvorbehalts für alle Eingriffsakte auch dann eine gesetzliche Grundlage benötigt.


Art. 4 GG Schranke
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Quellen

  • Hufen, Friedhelm; Staatsrecht II, Grundrechte; 5. Auflage, 2016.
  • Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke; GG, Grundgesetz Kommentar; 13. Auflage, 2014.
  • Fall, Jura 1995, 150.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.