Die Umgestaltung des Asylrechts hat scharenweise Emotionen ausgelöst. Der Bundespräsident musste offenkundig dazu appellieren, keinen Druck auf die Abgeordneten auszuüben. Massenkundgebungen geleiteten die Parlamentssitzungen und im Vorfeld hatte das Problem Asyl monatelang Headlines gemacht. Vorwürfe von der "Aushöhlung eines Grundrechts" bis hin zur "untätigen Hinnahme der Asylantenflut" luden die Diskussion emotional auf.
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Bild:“#guertelstr – Refugees resist on roof @ Berlin“ von Montecruz Foto. Lizenz: CC BY-SA 2.0


Das gegenwärtige Beispiel Asyl zeigt, wie das Spannungsfeld der gesinnungs- bzw. verantwortungsethischen Sicht der Politik aussehen kann. Lesen Sie selbst einen Beitrag, der aktuell die häufigsten Schlagworte sämtlicher Repetitorien beinhaltet.

Lag der Berg an unerledigten Asylanträgen vor knapp einem Jahr bei 173.072, ist er heute auf 300.000 Bittschriften beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewachsen. Kanzlerin Merkel gerät wegen ihrer Flüchtlingspolitik steigend unter Druck. Kanzleramtschef Altmaier soll als Gesamtkoordinator jetzt die Obliegenheiten besser anpassen.

Dies soll zum Anlass gemacht werden, dass Sie nicht nur die Schutzbereich-Eingriffe-Schranken-Konstellation verinnerlichen. Versuchen Sie stets aktuelles Tagesgeschehen an geeigneten Stellen einfließen zu lassen. Nicht nur Ihr Korrektor wird Ihnen in den schriftlichen Prüfungen dafür danken, auch Ihre Diskussionsfähigkeit in den mündlichen Teilprüfungen steigt rasant.

A) Schutz vor Ausbürgerung, Art. 16 I GG

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Schemata

I. Schutzbereich

a) persönlich: nur Deutsche, Art. 116 I 1. Alt GG; „Statusdeutsche“ iSd Art. 116 I 2.Alt., II 1 GG

b) sachlich: deutsche Staatsangehörigkeit

II. Eingriffe: Alle staatlichen Maßnahmen, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer unfreiwilligen Entziehung führen (Rücknahme/Widerruf der Einbürgerung).

a) Entziehung: jede individuelle Zwangsausbürgerung, umbeachtlich ihrer Rechtsform; erfolgt stets gegen den Willen des Betroffenen; muss immer „Verlustzufügung“ sein, d.h. durch den Entzug muss das berechtige Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der Staatsangehörigkeit missachtet werden

b) Verlust: jegliches Abhandenkommen der Staatsangehörigkeit, welches nicht „Entziehung“ ist;  Anknüpfung meist am Willen (insb. Freiwilligkeit), bspw. § 25 I StAG

III. Schranken: Entziehung gem. Art. 16 I 1 GG stets unzulässig; bei Verlust gilt ein einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 16 I 2 GG

IV. Schranken-Schranken: Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG; Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

Mithilfe des Art. 16 I GG wird die deutsche Staatsangehörigkeit sicher gestellt, deren Ertrag sich im hauptsächlichen nach Unterverfassungsrecht orientiert. Schutz besteht dabei vor jedem Verlust, wobei der Entzug im ersten Satz die Schädigung gegen den Willen des Leidtragenden ausdrückt.

Eine Einschränkung liegt auch in der Zurückziehung einer durchgreifenden Einbürgerung. Die Sicherung vor Zueignungen ist schrankenlos garantiert. Der Betroffene darf zu keiner Zeit staatenlos werden, wonach der Verlust unter Gesetzesvorbehalt steht.

B) Schutz vor Auslieferung, Art. 16 II GG

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Schemata

I. Schutzbereich

a) persönlich: Deutsche und Statusdeutsche iSd Art. 116 I GG

b) sachlich: allein der Aufenthalt, nicht die Einreise i.S.d. Art. 11 GG

II. Eingriff: Auslieferung und Durchlieferung (h.M.); nicht die Rücklieferung (geschützt über Art. 11 GG)

III. Schranke: Art. 16 II 2 GG (Auslieferung an EU-Mitgliedsstaaten und internationale Gerichtshöfe), qualifizierter Gesetzesvorbehalt

IV. Schranken-Schranken: Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG, Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (insb. bei unverhältnismäßigen Strafen; bei Unvereinbarkeit mit Völkerrecht oder unabdingbaren Verfassungsgrundsätzen)

Art. 16 II GG sichert gegen ein gezwungenes Verlassen des Hoheitsgebiet der Bundesrepublik durch einen Deutschen, oftmals zusammengebunden mit der Überweisung in den Aufgabenkreis einer fremdländischen Befehlsgewalt auf deren Verlangen.

C) Recht auf politisches Asyl, Art. 16a GG

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
  • Art. 16a II 2 GG: Festlegung von sicheren Drittstaaten
  • Art. 16a III GG: Festlegung von sicheren Herkunftsstaaten
  • Art. 16a II 3, IV GG: Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes

Art. 16 II S. 2 GG („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) wurde nach langen politischen Debatten 1993 beseitigt und durch Art. 16a GG erneuert / ersetzt.

I. Schutzbereich

a) persönlich: nur Ausländer; Kinder und Jugendliche sind nur dann Grundrechtsträger, wenn sie selbst politisch verfolgt werden, aber Indizwirkung bei Verfolgung der Eltern

b) sachlich: Schutz vor politischer Verfolgung

Definition der politischen Verfolgung, BVerwGE 49, 202 (204f.)

Als politisch verfolgt nach Art. 16a I GG gilt in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche begründet befürchtet.

Restriktive Auslegung (-)

Bei den Herabwürdigungen der benannten Rechtsgüter der Bürger, trifft das BVerfG stets restriktive Entscheidungen. Nur in ganz speziellen Einzelfällen nimmt sich das Gericht der sog. „Nachfluchtgründe“ an. Diese sind solche, die sich erst durch die Flucht ergeben haben, aber noch nicht ursächlich zugrunde liegen konnten.

Die Verfolgung muss (dem BVerfG zufolge) vom Staat ausgehen oder dem Staat zuzurechnen sein. Die Verfolgung durch Dritte (etwa Terrorgruppen oder Bürgerkriegsparteien) reicht also nicht aus. Ausnahme: wenn der Staat die Verfolgung durch Dritte eindeutig zulässt oder Dritte die staatliche Macht übernommen haben.

Die Verfolgung muss von einer solchen Intensität sein, dass sich der Verfolgte den Repressalien nur noch durch Flucht entziehen kann

Schutzbereichsbegrenzung: Art. 16a II S. 1 GG

Art. 16a II S. 1 GG enthält längst eine Schutzbereichsbegrenzung für Einreisende aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft, wonach sich diese nicht mehr auf Art. 16a berufen können.

Siehe auch: Hoffmann, NVwZ, 1987, 299 ff., Brunn, NVwZ 1987, 301 ff.

II. Eingriffe

Ein Eingriff ins Asylrecht liegt in jeder aufenthaltsverweigernden oder –beendenden Bestimmung, soweit ihre Durchführung zuzumuten ist.

III. Schranken

Art. 16a II, S. 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt, nach dem der Gesetzgeber auch abseits der Europäischen Union „sichere Drittstaaten“ anordnen kann.



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