
Bild: “ohne Angabe” von Thomas. Lizenz: CC0 1.0
Art. 10 GG ist teilweise ein Freiheitsgrundrecht. Jedoch ist dieses Thema von nicht allzu voluminöser Klausurrelevanz. Demgegenüber bieten die neuen Ausbildungen gerade auf dem Gebiet der Telekommunikation Anlass zur Frage, wie sie sub specie Art. 10 GG behandelt werden müssen. In solchen Fällen werden die juristische Kreativität und eine saubere Argumentation des Bearbeiters gefragt sein. Was Sie sonst noch wissen sollten, lesen Sie am besten selbst.
Durch Artikel 10 wird die Kommunikation und Nachrichtenübermittlung geschützt. Der Typus der Kommunikation ist dabei mit Postsendungen, Briefen und Telekommunikation, folglich Telefon, Funk, Telefax, Fernschreiber und das Internet, dargestellt. Durch den zweiten Absatz werden dabei die Gelegenheiten zur Begrenzung geregelt. Zusammenfassend kann dies unter bestimmten Konzessionen auf Grund eines Gesetzes erfolgen, die im Artikel genannt werden (Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes, der Sicherung des Bundes oder eines Landes).
Die Gesetzmäßigkeit der Einschränkungen wird dann von einer parlamentarischen Vereinigung begutachtet. Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses regelt seit 1. November 1968 die Bewilligungen der deutschen Nachrichtendienste bei Interventionen ins Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Schemata:
I. Schutzbereich: Abgrenzung der Schutzbereiche
II. Eingriffe: Kenntnisverschaffung von geschützter Information
III. Schranken: Art. 10 II S. 1 GG
I. Schutzbereich
Nach h.M. schützt das Briefgeheimnis den Briefverkehr abseits des Postbereichs, unterdessen das Postgeheimnis den postalischen Bereich zwischen Einlieferung bei der Post und Ablieferung an den Empfänger berührt. Geschützt werden neben Briefen auch Päckchen, Postwurfsendungen und Postkarten. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation durch drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
II. Eingriffe
Ein Eingriff liegt vor, wenn sich staatliche Stellen vom Inhalt der geschützten Kommunikation Kenntnis verschaffen, wobei auch das Erspähen bestimmter einzelner Daten ausreicht. Hingegen stellt die Sammlung oder Bearbeitung von Daten insoweit keinen Eingriff dar, als sie zur Organisation des Post- bzw. Fernmeldebetriebs unabdingbar ist.
Kein Eingriff in Art. 10 GG liegt dagegen bei sog. Lauschangriffen vor, soweit das gewöhnlich gesprochene Wort abgehört wird. Diese beurteilen sich nach Art. 13 GG. Gleiches gilt in den sog. Mithörfällen, in denen mittels Zweithörer das Gespräch am Ende der einen Leitung abgehört wird.
III. Schranken
Art. 10 II S. 1 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt. Der zweite Satz des zweiten Absatzes begründet die Handhabe, dass dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Überwachungs- und Abhörmaßnahmen nicht ausgerichtet werden. Dessen Verfassungsmäßigkeit war bei seiner Eröffnung 1968 sehr umstritten, wurde aber vom BVerfG beglaubigt.
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