Bei einem Vertrag zugunsten Dritter wird zwischen den Parteien vereinbart, dass ein Dritter unmittelbar das Forderungsrecht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erwirbt. Grundsätzlich kann man zwischen echten und unechten Verträgen zugunsten Dritter unterscheiden. Dieser Beitrag erklärt, wie beide voneinander abzugrenzen sind und was es im Hinblick auf den echten Vertrag zugunsten Dritter zu beachten gilt.

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I. Begriff und Bedeutung

§ 328 Abs. 1 BGB:

Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

Ein Vertrag zugunsten Dritter zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Vertragspartner erbringen muss. Dabei wird der Schuldner Versprechender, der Gläubiger Versprechensempfänger und der Dritte Begünstigter genannt.

Beispiele: das auf den Namen eines Drittten angelegte Sparkonto (BGH NJW 2005, 980; BGH NJRW 2005, 2222), Grundstückskaufvertrag mit Maklerklausel (BGH NJW 05, 3778), zugunsten des Empfängers wirkende Frachtvertrag ( BGH NJW 99, 1110).

II. Abgrenzung zum unechten Vertrag zugunsten Dritter

Die Besonderheit des echten Vertrags zugunsten Dritter ist in § 328 Abs. 1 BGB geregelt. Hiernach erwirbt der Dritte in diesem Fall unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern.
Demgegenüber leistet der Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter zwar an den Dritten, dieser hat aber selbst keinen Anspruch auf die Leistung.


Unterscheidung echter Vertag zugunsten Dritter und unechter Vertrag zugunsten Dritter

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Anhand des konkreten Vertrags ist durch eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wobei gemäß § 328 Abs. 2 BGB die jeweiligen Umstände einzubeziehen sind.

Die §§ 329 bis 330 BGB enthalten spezielle Auslegungsregeln für die Erfüllungsübernahme sowie den Leibrentenvertrag.

III. Die einzelnen Rechtsverhältnisse bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter

Der echte Vertrag zugunsten Dritter besteht grundsätzlich aus drei Rechtsverhältnissen. Das erste ist das Vollzugsverhältnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Begünstigten (Dritter). Daneben besteht ein Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger (Gläubiger), das sogenannte Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger (Gläubiger) und dem Begünstigten (Dritten) besteht wiederum das Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis.


die einzelnen Rechtsverhältnisse bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB

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Bei dem Deckungsverhältnis kann es sich um eine beliebige Vertragsform handeln. Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp. Daneben haben insbesondere Formvorschriften, die für das Valutaverhältnis gelten, keinen Einfluss auf das Deckungsverhältnis. Zusätzlich gestaltet es die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Versprechensempfängers, sowie diejenige des Dritten.

Aus dem Valutaverhältnis ergibt sich dagegen, warum der Versprechensempfänger den Versprechenden dazu veranlasst, an den Dritten zu leisten. In der Regel ist er aufgrund des Valutaverhältnisses dazu verpflichtet.

Indessen ist bei dem Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten zu beachten, dass der Dritte gemäß § 333 BGB sein Recht gegenüber dem Versprechenden zurückweisen kann. Das Gesetz bestimmt, dass es dann als nicht erworben gilt. § 334 BGB legt ferner fest, dass der Versprechende dem Dritten die Einwendungen entgegenhalten kann, die sich aus dem Deckungsverhältnis ergeben.

IV. Leistungsstörungen im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten Dritter

Weiterhin ist fraglich, was geschieht, wenn Leistungsstörungen im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter auftreten.

Ergibt sich die Leistungsstörung auf Seiten des Versprechensempfängers, gelten keine Besonderheiten. Dem Versprechenden gegenüber stehen ihm die Rechte aus den §§ 280 ff. BGB zu, die er ebenfalls dem Dritten entgegensetzen kann.

Erfolgt die Leistungsstörung durch den Versprechenden, ist nur der Versprechensempfänger zum Rücktritt berechtigt, der Dritte dagegen nicht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht der Vertragspartner des Versprechenden ist. Ein Schadensersatzanspruch kann dagegen durch den Versprechensempfänger (§ 335 BGB) und den Dritten geltend gemacht werden. Der Versprechensempfänger muss dann allerdings vom Versprechenden eine Leistung an den Dritten fordern.

Wird die Leistungsstörung durch den Dritten verursacht, kann sich der Versprechende an den Versprechensempfänger halten. Er muss sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen.

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