Grundlagen und Prüfungsaufbau von Dr. jur. Dennis Federico Otte

Über den Vortrag

Der Vortrag „Grundlagen und Prüfungsaufbau“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfungspaket: Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Rücktritt vom Versuch – Grundlagen und Prüfungsschemata
  • Begründung für den Rücktritt
  • Der Rücktritt im StGB
  • Wirkung des Rücktritts
  • Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 I, II StGB und § 31 StGB

Quiz zum Vortrag

  1. Der Rücktritt ist nach h.M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Er wird nach der Schuld geprüft
  2. Der Rücktritt ist ein Rechtfertigungsgrund und wird im Rahmen der Rechtfertigung geprüft
  3. Der Rücktritt ist ein Entschuldigungsgrund und wird in der Schuld geprüft
  4. Der Rücktritt ist ein Strafausschließungsgrund und wird vor dem Tatbestand geprüft
  1. Beim fehlgeschlagenen Versuch
  2. Beim unbeendeten Versuch
  3. Beim beendeten Versuch
  4. Beim erfolgsqualifizierten Versuch
  5. Wenn die Tat bereits vollendet ist (das Versuchsstadium also nicht mehr anhält)
  1. Der Täter geht davon aus, dass seine Schusswaffe nicht geladen ist und er das Opfer deshalb nicht mehr töten kann. Tatsächlich ist die Schusswaffe voll funktionsfähig.
  2. Der Täter geht irrigerweise davon aus, dass die von ihm mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Er geht davon aus das Opfer erschießen zu können.
  3. Der Täter fängt vor Angst so sehr an zu zittern, dass er die Schusswaffe nicht mehr auf das Opfer anlegen kann.
  1. Ja, denn die Haupttat muss nur vorsätzlich und rechtswidrig sein, damit sie teilnahmefähig ist. Der Rücktritt ist lediglich ein Starfaufhebungsgrund, der das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat nicht berührt
  2. Nein, denn die Haupttat muss auch bestraft werden können, damit eine Teilnahme an ihr möglich ist. Der Rücktritt sorgt dafür, dass die Haupttat nicht bestraft werden kann
  3. Ja, es fehlt dann zwar letztlich durch den Rücktritt an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat, in Fällen des Rücktritts lag aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Rücktritts eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor, so dass eine Teilnahme möglich war und bleibt
  4. Ja, die Teilnahme bleibt möglich, die Strafe des Teilnehmer ist jedoch nach 49 I StGB noch einmal zusätzlich zu mildern, weil die Haupttat nicht mehr bestraft werden kann

Dozent des Vortrages Grundlagen und Prüfungsaufbau

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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