Allgemeine Leistungskondiktionen (§ 812 I S.1. Var. 1 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeine Leistungskondiktionen (§ 812 I S.1. Var. 1 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfung Zivilrecht (1. Ed.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeine Leistungskondiktionen
  • Tatbestandsmerkmal – Leistung §§ 812 I S. 1 Var. 1, 812 I S. 2 Var. 1 BGB
  • Problem: Dreiecksbeziehung
  • Dreiecksbeziehung – Anweisungsfälle
  • Dreiecksbeziehung – Zahlung fremder Schulden
  • Dreiecksbeziehung – Echter Vertrag zugunsten Dritter
  • Tatbestandsmerkmale § 812 I S. 1 Var. 1 BGB – Ohne Rechtsgrund
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. eine schriftliche Ehrenerklärung
  2. ein Anwartschaftsrecht
  3. die Befreiung einer Verbindlichkeit
  4. der Gebrauch einer fremden Sache
  1. auf den objektiven Empfängerhorizont
  2. auf die eigene Sicht des Leistenden
  3. immer zwischen denjenigen, zwischen denen der tatsächliche Austausch stattgefunden hat
  4. auf den subjektiven Empfängerhorizont
  1. die bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
  2. die bewusste Vermehrung eigenen Vermögens
  3. die bewusste Vermehrung fremden Vermögens
  4. die zweckgerichtete unbewusste Vermehrung fremden Vermögens
  5. die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
  1. als Fall des § 812 I 2 1.Alt.
  2. als Fall des § 812 I 1 1.Alt.
  3. als Fall des § 812 I 1 2.Alt.
  4. keine Herausgabeansprüche nach dem Bereicherungsrecht
  1. Drittschadensliquidation
  2. echte Verträge zugunsten Dritter
  3. Zahlung fremder Schulden
  4. Anweisungsfälle
  1. Schuld besteht, aber Leistender ist nicht verpflichtet
  2. Schuld besteht nicht
  3. es gibt in diesen Fällen keine Unterscheidung
  4. Schuld besteht wegen Zahlung des falschen Verpflichtenden fort
  1. die Rückabwicklung hat stets im jeweiligen Leistungsverhältnis zu geschehen
  2. die Rückabwicklung über Bereicherungsrecht nicht möglich
  3. die Rückabwicklung erfolgt immer in dem wirksamen Rechtsverhältnis
  4. die Rückabwicklung erfolgt stets zwischen dem Zuwendungsempfänger und Zuwendenden

Dozent des Vortrages Allgemeine Leistungskondiktionen (§ 812 I S.1. Var. 1 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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