Geschäftsführung ohne Auftrag 3: Zusammenfassung echte berechtigte GoA & echte unberechtige GoA von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geschäftsführung ohne Auftrag 3: Zusammenfassung echte berechtigte GoA & echte unberechtige GoA“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Fortsetzung echte berechtigte GoA
  • 1.1 Die echte berechtigte GoA im übrigen BGB!
  • 1.2 Fortsetzung Anspruch auf Schadensersatz
  • 1.2.1 Handeln zur Gefahrenabwehr
  • 1.2.2 Haftungsmaßstab § 680 bei § 823?
  • 1.2.3 Zusammenfassung
  • 1.3 Anspruch auf Aufwendungsersatz
  • 2. Echte unberechtigte GoA
  • 2.1 Anspruch auf Herausgabe
  • 2.2 Anspruch auf Schadensersatz
  • 2.3 Anspruch auf Aufwendungsersatz

Quiz zum Vortrag

  1. Der Geschäftsführer bei der echten berechtigen GoA soll privilegiert werden, §§ 683, 670 BGB.
  2. Der Geschäftsführer bei der echten berechtigen GoA soll privilegiert werden § 680 BGB.
  3. Der Geschäftsführer bei der unechte GoA, Geschäftsanmaßung, soll schlechter gestellt werden, §§ 687 II, 678 BGB.
  4. Der Geschäftsführer bei der unechten GoA, Geschäftsanmaßung, soll schlechter gestellt werden, §§ 687 II, 684 1, 812, 818 III BGB.
  5. Der Geschäftsführer bei der echten berechtigten GoA soll privilegiert werden §§ 681 S. 2, 667 BGB.
  1. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  2. Er haftet nur für Vorsatz.
  3. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Er haftet nie auf Schadensersatz.
  1. Sie stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 280 BGB dar.
  2. Sie kann ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I BGB begründen.
  3. Sie kann im Rahmen des § 823 BGB einen Rechtfertigungsgrund darstellen.
  4. Sie kann im Bereicherungsrecht einen Rechtsgrund darstellen.
  5. Sie kann bei der Stellvertretung eine Vertretungsmacht begründen.
  1. Sonst würde die Privilegierung des guten Geschäftsführers umgangen werden.
  2. Keiner würde mehr für einen anderen tätig werden, auch wenn es dringend erforderlich und gewollt wäre.
  3. Der Wortlaut des § 680 BGB.
  4. Die systematische Stellung des § 680 BGB im Gesetz.
  1. haftet auf Schadensersatz auch ohne Verschulden.
  2. erhält nur Aufwendungsersatz, wenn der Geschäftsherr um die Aufwendungen bereichert ist .
  3. erhält alle Aufwendungen ersetzt.
  4. erhält die notwendigen Aufwendungen ersetzt.
  1. Durch das Interesse des Geschäftsherren an der Übernahme des Geschäfts.
  2. Durch den Fremdgeschäftsführungswillen.
  3. Durch den Rechtskreis in den eingegriffen wird.
  4. Durch die Art der Beauftragung.

Dozent des Vortrages Geschäftsführung ohne Auftrag 3: Zusammenfassung echte berechtigte GoA & echte unberechtige GoA

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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