Zulässigkeitsvoraussetzungen: Klage von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeitsvoraussetzungen: Klage“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessrecht für Studierende“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • II. Zulässigkeitsvoraussetzungen (Fortsetzung)
  • - Antrag
  • Wirkungen der Klage

Quiz zum Vortrag

  1. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts bleibt bestehen.
  2. Die Parteien entscheiden über den Fortgang des Verfahrens.
  3. Bei nachträglichen Änderungen der Gerichtszuständigkeit muss die Klage abgewiesen werden.
  4. Die örtliche Zuständigkeit ist von den Parteien frei wählbar.
  1. Der Antrag muss grundsätzlich beziffert sein; ausnahmsweise ist ein unbezifferter Antrag unter weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen möglich.
  2. Der Antrag kann zwar ausgelegt werden, muss aber dennoch klar und eindeutig sein und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
  3. Teilklagen müssen erkennen lassen, welcher Teil rechtshängig gemacht werden soll.
  4. Unbestimmte Begriffe sind aufgrund der Bestimmtheit des Antrags nicht zulässig.
  5. Das Antragserfordernis umfasst grundsätzlich die Hauptsache, die Kosten sowie die Vollstreckbarkeit.
  1. Der Kläger muss angeben, welche Rechtsfolgen aus welchem Lebenssachverhalt er herleiten will.
  2. Der Kläger hat Tatsachen iRv individualisierenden Details vorzutragen.
  3. Der Kläger ist zum Vortrag ihn begünstigender Tatsachen nicht verpflichtet, trägt aber den Nachteil aus dem Nichtvortrag (Darlegungslast).
  4. Der Klägervortrag muss für die Begründetheit der Klage schlüssig und substantiiert sein.
  5. Der Kläger ist zu detaillierten Rechtsausführungen verpflichtet.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Eine eigenhändige Unterschrift einer postulationsfähigen Person
  3. Eine Begründung des gestellten Antrags
  4. Genaue Bezeichnung des Antrags
  5. Bezeichnung des Gerichts
  1. Die Klage ist rechtshängig in dem Moment, in dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird.
  2. Die Klage ist mit Einreichung bei Gericht als anhängig anzusehen.
  3. Durch § 167 ZPO wird die Wirkung der Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurückverlagert, sofern die Zustellung demnächst erfolgt.
  4. Die Klage ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht als rechtshängig anzusehen.
  5. Die Verjährungshemmung tritt erst mit tatsächlicher Zustellung der Klage ein.

Dozent des Vortrages Zulässigkeitsvoraussetzungen: Klage

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0