ZPO Ref: § 28 – Beweiserleichterungen von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 28 – Beweiserleichterungen“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 28: Beweiserleichterungen
  • 1. Übersicht
  • 2. Offenkundige Tatsachen
  • 3. Beweis – Gegenbeweis – Beweis des Gegenteils
  • 4. Beweisverlagerungen
  • a) Gesetzliche Vermutungen
  • b) Indizienbeweis
  • c) Anscheinsbeweis
  • 5. Freibeweis
  • 6. Schätzung
  • 7. Glaubhaftmachung
  • 8. Beweisvereitelung
  • 9. Umkehr der Beweislast

Quiz zum Vortrag

  1. Über streitige Tatsachen
  2. Über erhebliche Tatsachen
  3. Über leicht beweisbare Tatsachen
  4. Über vom Kläger vorgebrachte Tatsachen
  1. Nur die gesetzlich zulässigen Beweismittel werden im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erhoben.
  2. Alle denkbaren Beweismittel werden nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erhoben.
  3. Nur die gesetzlich zulässigen Beweismittel werden in einem durch die Dispositionsfreiheit der Parteien geprägten Verfahren erhoben.
  4. Alle denkbaren Beweismittel werden in einem durch die Dispositionsfreiheit der Parteien geprägten Verfahren erhoben.
  1. Wenn das Gericht subjektiv von einer Tatsache überzeugt ist.
  2. Wenn eine Tatsache objektiv vorliegt.
  3. Wenn für eine Tatsache objektiv eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt.
  4. Wenn für eine Tatsache subjektiv , aus Sicht des Gerichtes, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt.
  1. Gerichtsbekannte Tatsachen
  2. Allgemeinbekannte Tatsachen
  3. Tatsachen aus bereits stattgefundenen Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren
  4. Privatkundige Tatsachen des Richters
  1. Ein Beweis des Gegenteils ist nur dann erbracht, wenn das Gericht ohne vernünftigen Zweifel von der Unrichtigkeit der Tatsache ausgeht, die durch den Beweis des Gegenteils belegt werden soll.
  2. Eine Gegenbeweis ist bereits dann erbracht, wenn das Gericht vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache hat, die durch den Gegenbeweis ausgelöst werden soll.
  3. Ein Gegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn das Gericht ohne vernünftigen Zweifel von der Unrichtigkeit der Tatsache ausgeht, die durch den Gegenbeweis belegt werden soll.
  4. Ein Beweis des Gegenteils ist bereits dann erbracht, wenn das Gericht vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache hat, die durch den Beweis des Gegenteils ausgelöst werden soll.
  5. Ein Gegenbeweis steht einer Beweiserschütterung gleich.
  1. Gesetzliche Vermutung
  2. Indizien
  3. Anscheinsbeweis
  4. Offenkundigkeit
  5. Vollbeweis
  1. Wenn mit der für die Beweiswürdigung erforderlichen Gewissheit feststeht, dass aufgrund einer Summe von Einzeltatsachen, eine andere Tatsache ebenfalls gegeben ist.
  2. Wenn mit der für die Beweiswürdigung erforderlichen Gewissheit feststeht, dass aufgrund einer Einzeltatsache, eine andere Tatsache ebenfalls gegeben ist.
  3. Wenn mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Summe von Einzeltatsachen, eine andere Tatsache ebenfalls gegeben ist.
  4. Wenn mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Einzeltatsache, eine andere Tatsache ebenfalls gegeben ist.
  1. Keine Antwort ist richtig.
  2. Privatinsolvenz des Versicherungsnehmers
  3. Der Versicherungsnehmer kann nicht alle Schlüssel vorlegen.
  4. Es gibt widersprüchliche Schilderungen.
  5. Alle Antworten, außer die Antwort "Keine Antwort ist richtig", sind richtig.
  1. Aus der Tatsache, dass jemand auffährt, wird geschlossen, dass der Auffahrende schuldhaft aufgefahren ist.
  2. Aus der Tatsache, dass die Bank beim Verkaufen von Wertpapieren eine Beratungspflicht verletzt hat, wird geschlossen, dass ein durch den Kauf entstandener Schaden kausal auf die Beratungspflichtverletzung zurückzufühern ist.
  3. Aus der Tatsache, dass Schweißarbeiten neben in Öl getränkten Tüchern stattgefunden hat, wird geschlossen, dass diese Schweißarbeiten für einen später stattfindenden Brand kausal sind.
  4. Aus der Tatsache, dass ein Brief versendet wurde, wird geschlossen, dass der Brief auch zugegangen ist.
  1. Wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem bestimmten feststehenden Lebenssachverhalt typischerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann.
  2. Wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem bestimmten feststehenden Lebenssachverhalt typischerweise mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann.
  3. Wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem bestimmten möglichen Lebenssachverhalt typischerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann.
  4. Wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem bestimmten wahrscheinlichen Lebenssachverhalt typischerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann.
  1. Weder an die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel noch an das in der ZPO vorgesehen Beweisverfahren
  2. Nur an die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel, nicht aber an das in der ZPO vorgesehen Beweisverfahren
  3. Nur an das in der ZPO vorgesehen Beweisverfahren, nicht aber die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel
  4. Sowohl an die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel, als auch an das in der ZPO vorgesehen Beweisverfahren
  1. Arrest
  2. Einstweilige Verfügung
  3. Widereinsetzungsverfahren
  4. PKH-Verfahren
  5. Urkundsverfahren
  1. Kann ein feststehender Schaden der Höhe nach nicht ermittelt werden, gibt es nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht für das Gericht eine Schätzung vorzunehmen.
  2. Die Schätzung befreit das Gericht von der Bindung an die gesetzlichen Beweismittel.
  3. Die Schätzung befreit das Gericht von der Bindung an das von der ZPO vorgesehene Beweisverfahren.
  4. Bei der Schätzung bedarf es keiner an Sicherheit grenzender Gewissheit, dass der Schätzbetrag richtig ist.
  5. Die Schätzung ist in aller Regel direkt von einem Sachverständigen vorzunehmen.
  1. Bei vorsätzlicher, absichtlicher Beweisvereitelung
  2. In Arzthaftungssachen
  3. Bei Verkehrsunfallsachen
  4. Bei deliktischen Ansprüchen
  5. Bei Herausgabeansprüchen aus § 985 BGB

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 28 – Beweiserleichterungen

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... Arbeitstechniken Darstellungsformen Grundbegriffe 5 6 7 8 9 10 11 1 2 3 4 Prozess ...

... Beweis des Gegenteils Beweistatsache Beweis 0% 50% 100% Grad der Wahrscheinlichkeit Gegen- beweis Beweis des Gegenteils Gegenteil § 286 Be ...

... Voraussetzung Rechtsfolge Auffahren Kfz Verschulden § 437 ZPO § 280 BGB Schadensersatz Zeitliche und räuml. Nähe Kausalität Schweißarbeit § 1006 BGB Beweiskraft Typisch ...

... will Schätzung § 287 Schätzungsvernehmung Anwendungs- bereich: Handlung (TB, Rw, Schuld) Haftungsbegr. Kausalität Rechtsgutsverletzung Haftungsausf. Kausalität Schaden § 286 § 287 I ...

... § 286 Beweis Beweisbedürftigkeit Strengbeweis streitige Tats erhebliche ache mit gesetzlichen Beweismitteln im gesetzlichen Verfahren Beweislast Vollbeweis zur vollen Überzeugung Gericht von Partei ...

... Strengbeweis streitige Tats erhebliche Sache mit gesetzlichen Beweismitteln im gesetzlichen Verfahren Beweislast Vollbeweis zur vollen Überzeugung Gericht von Partei ...

... Verfahren Beweislast Vollbeweis zur vollen Überzeugung Gericht von Partei, die günstige Rechtsfolge will Gewillkürte Beweiserleichterungen Möglich Nicht möglich Möglich Ausnahme § 142 Prozessvertrag = Berücksichtigung ...

... durch einen echten Beweis des Gegenteils entkräftet werden, bei dem bewiesen werden muss, dass das bisherige Beweisergebnis sicher falsch ist. Kapitelgliederung: Offenkundigkeit, Gesetzliche Vermutung, Freibeweis, Beweislastumkehr, Indizien, Anscheinsbeweis, Schätzung, Glaubhaftmachung, Beweisvereitelung, Erleichterungsbeweis, Tatsache schon bekannt, Abstellen auf unerhebliche Tatsachen, Beweisführung mit anderen Beweismitteln ...

... Tatsachen: Unbekannte Tatsachen §291, Beweisaufnahme nicht erforderlich §286, Beweisaufnahme erforderlich, Allgemeinkundige Tatsachen, Gerichtskundige Tatsachen, Tatsache schon bekannt, Offenkundigkeit ...

... der Haupttatsache geschlossen wird. Ist die Anknüpfungstatsache typischerweise mit der Haupttatsache verbunden, kann eine Schlussfolgerung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erfolgen. Auf den ersten Blick („prima facie“) wird die Haupttatsache dabei vermutet. Wichtige praktische Anwendungsbereiche finden sich beim Verschulden und bei der Kausalität. Beweisverlagerungen: Abstellen auf unerhebliche Tatsachen, Anschein, Indiz, Vermutung, Rechtsnorm, Voraussetzung: Rechtsfolge, Anknüpfungstatsache, Haupttatsache. Schlussfolgerung: Unstreitig bewiesen. Aus: Gesetz Beweiswürdigung, Lebenserfahrung §286. Beweis: Beweisbedürftigkeit, Strengbeweis, streitige Taterhebliche mit gesetzlichen Beweismitteln im gesetzlichen Verfahren. Beweislast: Vollbeweis zur vollen Überzeugung. Gericht von Partei, die günstige Rechtsfolge will ...

... Beweismitteln. Beweisführung abweichend vom gesetzlichen Verfahren. Bloße Wahrscheinlichkeit genügt. Schätzung §287 Schätzungsvernehmung. Anwendungsbereich: Handlung (TB, Rw, Schuld) Haftungsbegr. Kausalität. Rechtsgutsverletzung, Haftungsausf. Kausalität, Schaden §286 §287. Nichtrückgabe Mietsache nach Ende Mietverhältnis: Ortsüblicher Mietzins §286 §287 II §823 BGB §546aBGB Folgen: §286 Beweis, Beweisbedürftigkeit, Strengbeweis: streitige Tat, erhebliche Sache mit gesetzlichen Beweismitteln im gesetzlichen Verfahren. Beweislast, Vollbeweis zur vollen Überzeugung. Gericht von Partei, die günstige Rechtsfolge will. Glaubhaftmachung: Beweisführung mit anderen Beweismitteln: Beweisführung abweichend vom gesetzlichen Verfahren. ...

... Grundsatz. Welche Erleichterungen im Einzelfall greifen, hängt insbesondere vom Grad des Verschuldens der vereitelnden Partei ab. Beweisvereitelung, Beweisführung mit anderen Beweismitteln, Beweisführung abweichend vom gesetzlichen Verfahren. ...

... Beweislast, Vollbeweis zur vollen Überzeugung: Gericht von Partei, die günstige Rechtsfolge will. Gewillkürte Beweiserleichterungen: Tatsache schon bekannt. Abstellen auf unerhebliche Tatsachen, Beweisführung mit anderen Beweismitteln, Beweisführung abweichend vom gesetzlichen Verfahren. Bloße Wahrscheinlichkeit genügt ...