ZPO Ref: § 18 – Unbezifferter Klageantrag von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 18 – Unbezifferter Klageantrag“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 18: Unbeziffter Klageantrag
  • 1. Voraussetzungen - a) Statthaftigkeit
  • b) Darlegung von Bezifferungstatsachen
  • c) Angabe der Betragsvorstellung
  • 2. Folgen

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Es liegt eine von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe vor (z.B. 253 II, 343, 651 f. BGB).
  3. Beibringung aller Bezifferungstatsachen
  4. Angabe einer Betragsvorstellung
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Identität der Parteien
  3. Zuständigkeit des Prozessgerichtes für alle Ansprüche
  4. Gleiche Prozessart für alle Ansprüche
  5. Fehlen ausdrücklicher Verbindungsverbote
  1. Durch Addition der Ansprüche
  2. Der höchste Anspruch bildet den Streitwert
  3. Der niedrigste Anspruch bildet den Streitwert
  4. Der in der Klageschrift zuerst genannte Anspruch bildet den Streitwert
  5. Der Streitwert ist vom Richter nach freiem Ermessen festzusetzen
  1. Für den Zuständigkeits- und Kostenstreitwert
  2. Für den Beklagten, um das Risiko abschätzen zu können
  3. Für die Frage, wann ein Teilunterliegen vorliegt
  4. Für die materielle Rechtskraft.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 18 – Unbezifferter Klageantrag

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozess, Gericht, Verteidigung ...

... § 308 Zuviel-Forderung. § 92 den Bekl zu verurteilen, an den Kl 15.000,- zu zahlen. Den Bekl zu verurteilen, an den Kl ein Schmerzensgeld zu ...

... Höchstbetrag-Verurteilung = Streitig. BGH: unbeschränkt ...

... Wert zwischen Betragsvorstellung. Zugesprochener Betrag: 80 % ...

... Beispiel: 0,- €. Zuständigkeitsstreitwert, Hauptsacheverurteilung: 15.000.-, 5.000.-, 8.000.- Mindestbetrag, Kostenstreitwert: 10.000.- ...

... Kostenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert, Hauptsacheverurteilung, Kostenstreitwert, Kostenquote Kl 0/15 Beschwer Kl 0,- €, Kostenquote Kl 5/8 ...

... genauso, wie das Risiko einer Zuwenigforderung (bei der ihm ein Teil seines materiellen Anspruchs entgeht). Nur wenn dem Kläger die Bezifferung seines Anspruchs unmöglich oder unzumutbar ist, kommt ausnahmsweise ein unbezifferter Antrag in Betracht, der ihm diese Risiken zumindest teilweise abnimmt. Der unbezifferte Klageantrag lautet z.B. „den Beklagten zur verurteilen, ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.“ Problematisch sind dabei die erforderlichen Voraussetzungen genauso, wie die Folgen. Welche Ansprüche unbeziffert geltend gemacht werden können, ...

... einem geringeren Anspruch zufrieden zu geben. Gibt er einen Mindestbetrag an, so stellt jedes Zurückbleiben der Entscheidung hinter diesem Betrag eine Rechtsmittelbeschwer, aber auch ein kostenrelevantes Teilunterliegen dar. ...

... bzw. 80% des Circabetrags. Ein Teilunterliegen des Klägers ist sowohl für die Kostenentscheidung, als auch für die Rechtsmittelbeschwerde von Bedeutung. Es liegt vor, wenn ein angegebener Mindestbetrag unterschritten wurde. Beim Circabetrag räumt die h. M. räumt dem Kläger eine Marge (~ 20%) ein und nimmt ein Teilunterliegen erst an, wenn der zugesprochene Betrag auch dahinter zurückbleibt. Streitig ist, bis zu welchem Betrag der Beklagte verurteilt werden kann. Während die früher h. M. ein Abweichen von der Betragsvorstellung des Klägers nur innerhalb einer gewissen Marge (~ 20%) zuließ, nimmt der BGH eine nach oben unbeschränkte Verurteilungsmöglichkeit an. ...

... Angemessen: 8.000,- Angemessen: 5.000,- Dr. Oberheim Zivilprozessrecht. Beispiel: Zuständigkeitsstreitwert - Hauptsacheverurteilung 15.000. - 5.000. - 8.000. - Kostenstreitwert - Kostenquote Kl 0/15 10.000.- Beschwerde l0 € - Zuständigkeitstreitwert - Hauptsacheverurteilung - Kostenstreitwert ...