ZPO Ref: § 16 – Mehrheit von Parteien von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 16 – Mehrheit von Parteien“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 16: Mehrheiten von Parteien
  • 1. Übersicht
  • 2. Subjektive Klagehäufung: Streitgenossenschaft
  • a) Fallgruppen
  • b) Voraussetzungen
  • c) Folgen
  • d) Kostenentscheidung
  • 3. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit: Intervention
  • a) Nebenintervention
  • b) Streitverkündung

Quiz zum Vortrag

  1. Subjektive Klagehäufung
  2. Objektive Klagehäufung
  3. Intervention
  4. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
  1. Für jeden Streitgenossen gibt es ein eigenes Prozessrechtsverhältnis
  2. Ein einziges Prozessrechtsverhältnis
  3. Immer so viele Prozessrechtsverhältnisse wie Anträge
  4. Immer zwei Prozessrechtsverhältnisse
  5. Der Richter bestimmt nach freiem Ermessen, welche Streitgegenstände zu einem Prozessrechtsverhältnis zusammengefasst werden können
  1. In drei einheitliche dreiseitige Prozessrechtsverhältnisse
  2. In ein einheitliches fünfseitiges Prozessrechtsverhältnis
  3. In drei einheitliche fünfseitige Prozessrechtsverhältnisse
  4. In ein einheitlich dreisetiges, ein einheitlich vierseitiges und ein einheitlich fünfseitiges Prozessrechtsverhältnis
  1. Bei einer prozessual notwendigen Streitgenossenschaft ist eine einheitliche Sachentscheidung erforderlich.
  2. Bei einer materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ist eine einheitliche Sachentscheidung erforderlich.
  3. Bei einer prozessual notwendigen Streitgenossenschaft ist eine ist eine Einzelklage möglich.
  4. Bei einer materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ist eine Einzelklage möglich.
  1. Wenn zwei Miterben verklagt werden
  2. Wenn zwei Miteigentümer verklagt werden
  3. Wenn zwei Mitglieder einer GbR verklagt werden
  4. Wenn zwei Gesamtgläubiger klagen
  5. Wenn zwei Bruchteilseigentümer klagen
  1. Der säumige Streitgenosse wird von dem nicht säumigen Streitgenossen als vertreten angesehen.
  2. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen alle Streitgenossen.
  3. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Streitgenossen.
  4. Bei Einverständnis der Gegenseite wird der Prozess fortgeführt, ansonsten wird die Sache für erledigt erklärt.
  5. Der nicht anwesende Streitgenosse scheidet aus dem Prozess aus.
  1. Die Prozesse werden getrennt.
  2. Die Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen.
  3. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Der Kläger muss sich für einen Beklagten entscheiden, gegen den er den Prozess fortführen kann.
  1. Gesamtschuldner
  2. Miteigentümer
  3. Miterben
  4. Gemeinsamer Vertrag
  5. Gemeinsames Delikt
  1. Dass sie nach Kopfteilen haften.
  2. Dass sie sofern sie als Gesamtschuldner verurteilt werden, auch für die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner haften.
  3. Dass die Kostengrundentscheidung dem Kostenfestsetzungsbeschluss vorbehalten bleibt.
  4. Dass die Beklagten zunächst in einem weiteren Prozess klären, wer für die Kosten des Rechtsstreites aufzukommen hat und solange die endgültige Entscheidung ausgesetzt wird.
  1. Beim teilweise und unterschiedlichen Unterliegen von Streitgenossen muss jede Partei bezogen auf ihre Beteiligung am Rechtsstreit und ihrem Unterliegen nach, die Kosten tragen.
  2. Streitgenossen teilen sich die Kosten immer als Gesamtschuldner.
  3. Bei Streitgenossen gibt es immer eine einheitliche Kostenentscheidung.
  4. Bei unterschiedlicher Beteiligung von Streitgenossen kann der Richter von einer Kostenentscheidung absehen.
  5. Bei unterschiedlichem Unterliegen von Streitgenossen müssen die Kosten nicht gequotelt, sondern in genauen Geldbeträgen ausgerechnet werden.
  1. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/3, der Beklagte zu 1) 1/6 und der Beklagte zu 2) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  2. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/6, der Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  3. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/6, der Beklagte zu 1) 1/2 und der Beklagte zu 2) 1/3 der Kosten des Rechtsstreites.
  4. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/3, der Beklagte zu 1) 1/2 und der Beklagte zu 2) 1/6 der Kosten des Rechtsstreites.
  1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/2 und der Beklagte zu 1) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte zu 1) 3/4 der Kosten des Rechtsstreites.
  3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/3, der Beklagte zu 1) 1/6 und der Beklagte zu 2) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/6, der Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 1/4 der Beklagte zu 2) 3/4 der Kosten des Rechtsstreites.
  2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 3/4 der Beklagte zu 2) 1/4 der Kosten des Rechtsstreites.
  3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 1/2 der Beklagte zu 2) 1/2 der Kosten des Rechtsstreites.
  4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 1/3 der Beklagte zu 2) 2/3 der Kosten des Rechtsstreites.
  5. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 2/3 der Beklagte zu 2) 1/3 der Kosten des Rechtsstreites.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Streitverkündung
  3. Nebenintervention
  4. Hauptintervention
  5. Prätendentenstreit und Urheberbenennung
  1. Er wird überhaupt nicht erwähnt.
  2. In der Kostenentscheidung
  3. Im Rubrum
  4. In der Prozessgeschichte
  5. In den Entscheidungsgründen
  1. Fortdauer der Gerichtszuständigkeit nach Anhängigkeit der Sache trotz Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände.
  2. Überzeugende Darstellung des Klägers, die den Vortrag auf der Stelle schlüssig macht.
  3. Zuständigkeiten können nicht zwischen den Parteien vereinbart werden.
  4. Das angerufene Gericht ist immer zuständig.
  5. Bei Klagen über 5000€ ist immer das Landgericht zuständig.
  1. Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen
  2. Anträge stellen
  3. Prozessuale Lasten erfüllen
  4. Vergleiche für die Hauptpartei schließen
  5. Die Vorträge der Hauptpartei richtig Stellen
  1. Bei der Hauptpartei
  2. Gesondert unter den Parteien
  3. Nirgendwo
  4. Bei der Gegenpartei

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 16 – Mehrheit von Parteien

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHES STAATSEXAMEN Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

 ... Prozess, Gericht, Verteidigung, Partei, Klage, Verhandlung ...

 ... Antrag, Lebenssachverhalt, Beklagter, Gericht, Kläger ...

 ... § 75 GmbHG - §§ 1494, 1496 BGB - §§ 2213 BGB, 327 II - §§ 2342, 2344 BGB - § 856 ZPO Pfändungsgläubiger nicht möglich. Einzelklagen möglich, weil Verfügungsbefugnis über ...

 ... aus materiellem Recht, aus Prozessrecht, Zulässigkeit § 59 1. Alt.: Rechtsgemeinschaft = Miteigentümer, Miterben, Gesamtschuldner § 59 ...

 ... Beteiligung, Abs. 3: Erfolglose Verteidigungsmittel, Abs. 4: Gesamtschuldner, selbstständige Entscheidung über jedes einzelne Vollstreckungsverhältnis, Kosten, vorl. Vollstreckbarkeit, Baumbachsche Kostenformel, Gericht, Kläger, Bekl. 1) ...

 ... aus materiellem Recht, aus Prozessrecht, Kl., KoKl., GeKo., KoBekl. 1), KoBekl. 2), entstanden aus Streitwert ...

 ... Beklagter, Antrag, Lebenssachverhalt, Dritter, organisatorisch gemeinsamer Betrieb der Prozessrechtsverhältnisse, rechtlich getrennte ...

 ... § 75, §§ 66 ff., §§ 72 ff. Mehrheit von Beteiligten. Gericht, Kl., Bekl., Dritter = Klage ...

 ... Beitritt = Prozessgeschichte vorbringen = nach dem der Hauptpartei, wenn hiervon abweichend Kläger, Beklagter, Nebenintervenient. A: 12.000 - U: 8.000 - 1/3 Kosten, Rechtsstreit 2/3, Entscheidungsgründe, Begründung, Zulässigkeit, Beitritt, Voraussetzungen §§ 66, 70, 671, Nebenintervention §§ 66 ff. = Beitritt des Dritten aufseiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung = Streithilfe. Käufer, Händler, Verkäufer, Rücktritt ...

 ... Untätigbleiben des Streitverkündeten: § 74 II, III. Materiell: Verjährungshemmung: § 204 I Nr. 6 BGB. Voraussetzungen: Anhängigkeit Sache, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Streitverkündungsgrund ...

... Eine Personenmehrheit auf Parteiseite kommt als Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) oder als Intervention (Drittbeteiligung) vor. ...

... dort erforderlich, wo die Streitgenossen im Prozess unterschiedlich agieren (Angriffs- und Verteidigungsmittel, Säumnis, Dispositionsakte, Rechtsbehelfseinlegung). Während dies bei der einfachen Streitgenossenschaft zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, kann die notwendige Streitgenossenschaft eine einheitliche Behandlung aller Streitgenossen erfordern, um eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Besonderheiten bei der Kostenentscheidung ergeben sich, wenn die Streitgenossen gemeinsam unterliegen; dann ist eine zusätzliche Entscheidung über die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen erforderlich ...

... Sie können sich freiwillig beteiligen oder gegen ihren Willen in den Prozess einbezogen werden. Relevant sind dabei die Nebenintervention (Streithilfe) und die Streitverkündung, die übrigen Formen spielen praktisch keine Rolle. ...

... Bei Abfassung der Entscheidung ergeben sich Besonderheiten durch die Aufnahme des Nebenintervenienten ins Rubrum, die Notwendigkeit, zusätzlich über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden und aus der Aufnahme seines Vorbringens in den Tatbestand. In den Entscheidungsgründen muss die Zulässigkeit des Beitritts begründet werden. Die Interventionswirkung, mit der der Streithelfer für einen eventuellen Folgeprozess an das Ergebnis der Erstprozesse gebunden wird, geht weiter als die Rechtskraft, ist nicht auf die tenorierte Rechtsfolge beschränkt, sondern erfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere ...

... prozessual Partei soweit nicht Befugnisse und Beschränkungen Angriffs-und Verteidigungsmittel gelten machen, diese in Widerspruch zu solchen der Partei stehen. Anträge stellen, materielle Verfügung oder prozessuale Disposition. Prozessuale Lasten erfüllen, die bisherige Prozesslage Bindungswirkung entfaltet. Folgen: Rechte des Nebenintervenienten (§67 Nebenintervention Rubrum Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, Tatbestand ...

... Vorprozess keine Bedeutung hat, was weder im Rubrum noch im Tenor, im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen auch nur erwähnt wird (Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 16.10 Streitverkündung). Folgen: - Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient (§74 I - Untätigbleiben des Streitverkündeten; §74 II, III); Materiell: Verjährungshemmung (§204 I Nr.6 BGB); Voraussetzungen: Anhängigkeit Sache; Prozesshandlungsvoraussetzungen; Streitverkündungsgrund ...

... spielen aber sowohl in der Praxis als auch im Examen nur eine unbedeutende Rolle (Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 16.85 Formen der Intervention; Urheberbenennung §76 Hauptintervention Prätendentenstreit, Nebenintervention) ...

... in § 78 ZPO ist weit zu verstehen und umfasst neben den "Hauptparteien" Kläger und Beklagtem auch die sog. "Nebenparteien", zu denen der Nebenintervenient gehört. Wer rechtsgestaltende Prozesshandlungen abgeben will, muss postulationsfähig sein. Viele Grüße R. Oberheim. Christoph G. am 21.10.2013, 18:30 Uhr: zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Sehr ...

... R. Oberheim. Bubi S. am 22.05.2013, 17:20 Uhr: Videoposition: 00:28:39 zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Hallo Herr Dr. Oberheim, gehört § 2039 BGB wirklich zur Kategorie "Notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite"? Denn in § 2039 BGB ist ja die Rede davon, dass "ein Anspruch zum Nachlass [gehört]" und "der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich" leisten kann. Das erweckt doch den Anschein, als regelt § 2039 BGB zur Situation eines Beklagten ...

... am Verfahren als Streithelfer beteiligt. Nehmen Sie etwa den im Lehrbuch zur notwendigen Streitgenossenschaft aus Prozessrecht (§ 16 Rn. 21) dargestellten Fall: Ficht ein Aktionär einen Beschluss der Hauptversammlung an (§§ 245, 246 AktG), so wirkt das hierauf ergehende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch für diejenigen, die nicht Partei des Rechtsstreits geworden sind (§ 248 Abs. 1 AktG). Entschließt sich später ein weiterer Aktionär zu einer Anfechtung desselben Beschlusses, bindet die erstreckte Rechtskraft des schon existierenden Urteils die Parteien, ...

... könnte. Mit freundlichen Grüßen D. Isikli. Rainer O. am 19.01.2012, 22:11 Uhr: zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Sehr geehrter Thomas B., Ihre Frage lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten. Allgemein dürfte es sinnvoll sein, die Behauptung des Klägers in seinen streitigen Vortrag aufzunehmen und das streitige Beklagtenvorbringen zu ...

... der Beklagte zu 1) eine Tatsache zugesteht, der Beklagte zu 2) dieselbe Tatsache aber bestreitet? Mir ist klar, dass die fragliche Tatsache damit im einen Prozessrechtsverhältnis unstreitig und im anderen Prozessrechtsverhältnis streitig ist. Aber wie formuliere ich dies nun, wenn ich einen gemeinsamen Tatbestand schreibe? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Thomas B. Rainer Oberheim am 29.08.2011, 08:51 Uhr:  ...

... ZPO), sind alle anzugeben und als Kläger bzw. Beklagte (nicht als „Streitgenossen“) zu bezeichnen; auf den Unterschied zwischen einfachen und notwendigen Streitgenossen kommt es dabei nicht an. Soweit die Streitgenossen nicht im Folgenden ausnahmslos zusammen behandelt werden („die Kläger“), sind sie zu beziffern („Kläger zu 1), Kläger zu 2)“), um sie in Tatbestand und Entscheidungsgründen zweifelsfrei benennen zu können. Nehmen am Verfahren Personen teil, ohne Partei geworden zu sein (Streithelfer, §§ 64 ff. ZPO), werden diese als solche bezeichnet und bei ...