ZPO Ref: § 15 – Parteiänderung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 15 – Parteiänderung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 15: Parteiänderung
  • 1. Übersicht
  • 2. Berichtigung der Parteibezeichnung
  • 3.Parteiwechsel - a) Gesetzlicher Parteiwechsel
  • b) Gewillkürter Parteiwechsel
  • 4. Parteierweiterung

Quiz zum Vortrag

  1. Es gilt der formelle Parteibegriff, d.h Beklagter ist, wer in der Klageschrift als Beklagter bezeichnet wird und wem die Klageschrift tatsächlich zugestellt wird.
  2. Es gilt der materielle Parteibegriff, d.h Beklagter ist, wer materiell rechtlich aus dem geltend gemachten Anspruch verpflichtet ist.
  3. Es gilt der formelle materielle Parteibegriff, d.h Beklagter ist, wer materiell rechtlich aus dem geltend gemachten Anspruch verpflichtet ist, wer in der Klageschrift als Beklagter bezeichnet wird und wem die Klageschrift tatsächlich zugestellt wird.
  4. Welcher Parteibegriff gilt ist immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes.
  1. Analog § 133 BGB richtet sich die Klage dann direkt gegen den, der gemeint ist.
  2. Es erfolgt dann immer ein Hinweis des Gerichtes, dass der Beklagte durch eine Personenbeschreibung zu konkretisieren ist, anderenfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
  3. Mangels der Möglichkeit einen Beklagten zu bestimmen, wird dann die Klage als unzulässig abgewiesen.
  4. Die Klage richtet sich dann zunächst gegen beide Personen mit den Namen Martin Schmidt.
  1. Analog §§ 164, 319 ZPO kann die Beklagtenbezeichnung auf Antrag berichtigt werden.
  2. Die Klage geht ins Leere.
  3. Bloße Rechtschreibfehler bei der Beklagtenbezeichnung wirken sich nicht aus und bedürfen deshalb auch keiner Berichtigung.
  4. Bei einer fehlerhaften Parteibezeichnung kommt lediglich ein Parteiwechsel analog § 263 ZPO in Betracht.
  1. Der Prozess wird gegen die Erben fortgeführt. Ist der Beklagte anwaltlich vertreten, dann kann der Prozess auf Antrag zunächst unterbrochen werden, ist er nicht anwaltlich vertreten, dann wird zunächst von Amts wegen unterbrochen.
  2. Der Prozess wird gegen die Erben fortgeführt. Ist der Beklagte anwaltlich vertreten, dann wird zunächst von Amts wegen unterbrochen, ist er nicht anwaltlich vertreten, dann kann der Prozess auf Antrag zunächst unterbrochen werden.
  3. Der Prozess endet an dieser Stelle. Der Kläger hat nun nur noch die Möglichkeit die Klage als erledigt zu erklären.
  4. Der Prozess wird gegen die Erben fortgeführt. Zunächst wird aber immer von Amts wegen der Prozess unterbrochen.
  5. Der Prozess wird gegen die Erben fortgeführt. Eine in diesem Fall mögliche Unterbrechung des Prozesses bedarf immer des Antrages einer Partei.
  1. Zustimmung des alten Kläger
  2. Zustimmung des neuen Kläger
  3. Zustimmung des Beklagten, dass der alte Kläger aus dem Prozess ausscheiden darf, für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung bereits begonnen hat.
  4. Zustimmung des Beklagten oder Sachdienlichkeit, dass der neu Kläger in den Prozess eintreten darf.
  5. Zustimmung des Beklagten, dass der neu Kläger in den Prozess eintreten darf.
  1. Zustimmung des alten Beklagten, dass er aus dem Prozess ausscheidet, für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung bereits begonnen hat.
  2. Zustimmung des Klägers
  3. Zustimmung des neuen Beklagten oder Sachdienlichkeit
  4. Zustimmung des alten Beklagten, dass er aus dem Prozess ausscheidet, für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat.
  5. Zustimmung des neuen Beklagten
  1. Nach dem BGH ist nach einem Beklagtenwechsel der neue Beklagte grundsätzlich an die Prozessergebnisse gebunden.
  2. Nach dem Literatur ist nach einem Beklagtenwechsel der neue Beklagte grundsätzlich an die Prozessergebnisse nicht gebunden.
  3. Nach dem BGH ist nach einem Beklagtenwechsel der neue Beklagte grundsätzlich an die Prozessergebnisse nicht gebunden.
  4. Nach dem Literatur ist nach einem Beklagtenwechsel der neue Beklagte grundsätzlich an die Prozessergebnisse gebunden.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 15 – Parteiänderung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage Verhandlung ...

... Unklare Bezeichnung: Auslegung Formell unrichtige Bezeichnung: Berichtigung Materiell unrichtige Bezeichnung: Wechsel Unvollständige Bezeichnung: Beitritt Gewillkürt Gesetzlich Gewillkürt Gesetzlich Unklare Bezeichnung: Auslegung Formell unrichtige Bezeichnung: Berichtigung Kl ...

... Paul Schmidt Paul Müller Namensänderung geb. Schmidt Kl Schmidt GmbH ...

... Partei hatte RA § 239 I: Prozessunterbrechung § 239 I: Erben nehmen Prozess auf § 239 II: Benennung Erben durch Gegner § 239 III: Ladung Erben Erben ...

... Paul Schmidt Gerda Schmidt Irrtum Kl Schmidt OHG Paul Schmidt § 128 HGB Liquidation Kl Paul Schmidt Gerda Schmidt § 177 BGB Vertreter Gesetzlich geregelte Folgen: = Übernahme ...

... Neuer Kläger Zustimmung erforderlich, weil Kläger nicht gegen seinen Willen aus Prozess gedrängt werden kann. Zustimmung erforderlich, weil Kläger nicht gegen seinen Willen Kläger ...

... Maßgabe des § 269 ZPO, d.h. nach mündl. Verhdlg., vor mündl. Verhdlg nicht. Zustimmung streitig: h.L.: Nicht ...

... in Fallgruppen Rspr.: Ausnahmsweise Beschränkung Bindung über Sachdienlichkeitsprüfung Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 15.09 Bindungswirkungen Parteiwechsel Gewillkürt Alter Alter Kläger Beklagter ...

... Analog §§ 164, 319 ZPO Analog § 133 BGB Analog §§ 263 ff. ZPO Analog §§ 263 ff. ZPO Unvollständige Bezeichnung: ...

... Ist die Bezeichnung unklar, kann sie (analog § 133 BGB) ausgelegt werden. Ist die Bezeichnung formell unrichtig, kann sie (analog §§ 164, 319 ZPO) berichtigt werden. Ist die Bezeichnung materiell unrichtig, kann die Partei (nach Auffassung der Rspr. analog §§ 263 ff. ZPO) ausgewechselt werden. Ist die Bezeichnung unvollständig (sind nicht alle zu verklagenden Personen angegeben), kann eine ...

... auch noch nach Eintritt der Rechtskraft formlos vorgenommen und hat zur Folge lediglich, dass das Rubrum umgestellt wird (Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 15). Formen der Parteiänderung. Unklare Bezeichnung: Auslegung. Formell unrichtige Bezeichnung: Berichtigung. Unklare Bezeichnung: Auslegung. Formell. ...

... einen neuen Prozess überflüssig, indem der anstelle der bisherigen Partei Berechtigte in den Prozess einwechselt. Wichtigster Fall des gesetzlichen Parteiwechsels ist der Tod der bisherigen Partei. Hier regelt § 239 ZPO das Verfahren, in dem die neue Partei in den Prozess einbezogen wird. Gesetzlich geregelte Voraussetzungen (Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 15). ...

... OHG Paul Schmidt §128 HGB Liquidation Kl. Paul Schmidt + Gerda Schmidt §177 BGB Vertreter. Nicht geregelte Folgen: Wiederholung einzelner Prozesshandlungen. Bindung an bisherige Prozessergebnisse. Materiell unrichtige Bezeichnung: Wechsel (Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 15). Zustimmungserfordernisse. Klägerwechsel. Materiell unrichtige Bezeichnung: Wechsel gewillkürt Alter. Beklagter Kläger / Neuer Kläger: Zustimmung erforderlich, weil Kläger nicht gegen seinen Willen aus Prozess gedrängt werden kann. Zustimmung erforderlich, weil Kläger nicht gegen seinen Willen Kläger werden kann. Zustimmung zum Ausscheiden alter Kl. erforderlich nach Maßgabe des §269 ZPO, d. h. nicht vor, wohl aber nach mündlicher Verhandlung. Zustimmung zum Eintritt neuer Kl. ...

... Einigkeit besteht darin, dass eine Bindung der neuen Partei an die bisherigen Prozessergebnisse eintreten muss, aber nicht zu einem Ausschluss jeglicher eigener Gestaltungsmöglichkeiten führen darf. Während die Literatur hier mit der Bildung von Fallgruppen arbeitet, ...

... Unklare Bezeichnung: Auslegung. Formell unrichtige Bezeichnung: Berichtigung. Materiell unrichtige Bezeichnung: Wechsel. Unvollständige Bezeichnung: Beitritt gewillkürt, gesetzlich gewillkürt. Gesetzlich unklare Bezeichnung: Auslegung. Formell unrichtige Bezeichnung: Berichtigung ...

... erscheint nur derjenige, der bei Schluss der mündlichen Verhandlung Partei ist; dies ist in Ihrem Fall (allein) der Insolvenzverwalter. Im Tatbestand ist die Insolvenzeröffnung als Prozessgeschichte wohl schon im unstreitigen Parteivorbringen darzustellen, spätestens aber vor den Anträgen. § 240 ZPO gehört nicht zu den echten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, muss aber in den Gründen vor der Begründetheit der Klage erörtert werden. Die Darstellung erfolgt deswegen als eigener Abschnitt ...

... Ich zweifle nicht daran, dass es lohnenswert wäre, obgleich ich hier und da thematische Überschneidungen zu alten Vorträgen zur praktischen Umsetzung vermute. Aber allemal die speziell für die Anwaltsklausuren konzipierten Vorträge klingen sehr interessant. § 15 Parteiänderung, Sehr geehrter Herr Scholz, von den Spezialproblemen im Einzelnen gibt es sehr viele ...

... Es wäre wundervoll, wenn die praktische Umsetzung, wie sie für die Grundlagen aufgezeigt wird (ich glaube, in Clip 11 und 12), auch noch für die Vertiefung dargestellt wird. Mehr als hilfreich wäre insoweit, wenn man zur Abfassung des Tatbestandes bei dieser oder jener Konstellation sowie zum Aufbau der Entscheidungsgründe noch ein paar "Fingerzeige" erhalten ...

... Nicht verwertet werden kann der bisherige Prozessstoff, wenn dies für die neue Partei zu einer unvertretbaren Beschränkung ihrer prozessualen Rechte führen würde. Die Wechselwirkung zwischen der Voraussetzung Sachdienlichkeit und der Rechtsfolge Bindungswirkung führt damit einerseits dazu, dass Sachdienlichkeit nur angenommen werden kann, wenn die Bindungswirkung nicht unzumutbar wäre, andererseits aber auch dazu, dass eine Bindungswirkung stets besteht, wenn die Sachdienlichkeit bejaht wurde. Die von Ihnen angenommene alternative Sachdienlichkeit ohne Bindungswirkung kann es deswegen an sich genauso wenig geben, wie die Alternative Bindungswirkung ohne Sachdienlichkeit. ...

... § 15 Parteiänderung. Wäre es möglich, das Kriterium der Sachdienlichkeit noch mal in anderen Worten zu erklären? ...