ZPO Ref: § 14 – Sonstige Verfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 14 – Sonstige Verfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 14: Sonstige Verfahren
  • 1. Schiedsrichterliches Verfahren
  • 2. KapMuG- und Adhäsionsverfahren
  • 3. FamFG-Verfahren - a) Prozessmaximen
  • b) Aufbau des FamFG
  • c) Zuständigkeiten
  • d) Beteiligte
  • e) Verfahrenseinleitung
  • f) Amtsermittlung
  • g) Beweis
  • h) Termin
  • i) Weiterer Verfahrensablauf
  • j) Entscheidungen
  • k) Einstweilige Anordnungen
  • l) Beschwerde
  • m) Kosten
  • n) Vollstreckung
  • o) Auslandsverfahren

Quiz zum Vortrag

  1. Grundsätzlich nein
  2. Ja, sowohl der Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz
  3. Nur der Mündlichkeitsgrundsatz
  4. Nur der Öffentlichkeitsgrundsatz
  1. Grundsätzlich sowohl die Strengbeweismittel als auch die Freibeweismittel. Weil zumindest auch ein öffentliches Interesse an der materiellen Richtigkeit der Entscheidungen besteht muss das Gericht hier im Rahmen seiner Amtsermittlungspflichten auch alle denkbaren Mittel einsetzen.
  2. Nur Strengbeweismittel. Weil sich die Strengbeweismittel zur Wahrheitsermittlung sowohl in der StPO als auch in der ZPO durchgesetzt haben sind auch im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine anderen Mittel zulässig.
  3. Gar keine, weil das Gesetz hier keine Beweismittel vorsieht.
  4. Nur anhand einer eidesstattlichen Versicherung, weil für Beweisaufnahmen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Zeit bleibt.
  1. Adhäsiönsverfahren
  2. Musterverfahren
  3. Familiengerichtliches Verfahren
  4. Schiedsrichterliches Verfahren
  1. Der Richter oder Rechtspfleger, je nach gesetzlicher Zuweisung
  2. Immer der Richter
  3. In Familiensachen der Richter, in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtspfleger
  4. Immer zunächst der Rechtspfleger
  1. Für Beschwerden in Familiensachen das OLG, für Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das LG
  2. Für Beschwerden in Familiensachen das LG, für Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das OLG
  3. Das OLG
  4. Das LG
  1. Ist Beteiligter
  2. Kann Beteiligter
  3. Muss Beteiligter
  4. Darf Beteiligter
  1. Betreungssachen
  2. Nachlasssachen
  3. Registersachen
  4. Aufgebotssachen
  5. Familiensachen

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 14 – Sonstige Verfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... AUF DAS 2. JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN ...

...Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage Verhandlung ...

... Bereich SozialVers Arbförd zwischen TarifVertrPart ArbG - ArbN Bundes- verfassung Landesverfassung aus Bereich Steuern und Abgaben im Allgemeinen Ordentliche Gerichte Arbeits- gerichte Sozialgerichte Verwaltungsgerichte Finanzgerichte BPatG Verfassungsgerichte ...

... Schiedsspruch (§§ 1060 ff.) § 1032 I: Prozesshindernis, wenn ...

... 2 Unterbrechung: § 3 Vorlage an OLG: § 4 Bekanntmachung Musterverfahren: § 6 Aussetzung übriger Verfahren: ...

... Unterbringungssachen, Nachlasssachen Teilungssachen, Registersachen, Unternehmensrechtliche Verfahren, Weitere Angelegenheiten: Freiheitsentziehungssachen,  Aufgebotssachen Organe: Gerichte ordentlicher ...

... Verantwortung für Verfahrenablauf und Entscheidungsinhalt bei Parteien  Beibringungsmaxime Strengbeweis  Uneingeschränkte Verfahrensrechte der Parteien  Öffentlichkeit  Mündlichkeit Freiwillige Gerichtsbarkeit Prozessmaximen: ...

... formstreng, flexibel Beteiligtenfähigkeit (§ 8) Verfahrensfähigkeit (§ 9) Anwaltszwang seltener (§ 10) Verfahren auch von Amts wegen  ...

... Familiensachen, Familienstreitsachen, Ehesachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Sonstige Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen ...

... Faires Verfahren Freiwillige Gerichtsbarkeit Zumindest auch öffentliches Interesse an Rechtsverhältnissen. Offizialmaxime Verantwortung für Verfahrensablauf und Entscheidungsinhalt auch bei Gericht,  Amtsermittlung, Freibeweis, eingeschränkte Verfahrensrechte ...

... Besonderer Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt ...

... Allgemeiner Teil, Besonderer Teil Familienstreitsachen, Ehesachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Sonstige Familiensachen, Lebenspartner- schaftssachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungssachen, Hausratssachen ...

... (Gerichtliche) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Familiensachen, Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlasssachen, Teilungssachen, Registersachen, Unternehmensrechtliche Verfahren, weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Freiheitsentziehungs- ...

... 2 FamFG, SpezG BetrG Richter RPfl RPfl RPfl Richter Richter Funktionell z.T. RPflG Geschäftsvertlg §§ 21a ff. GVG Instanziell AG ...

... Beteiligte Dritte, Beteiligter ist Antragsteller (§ 7 I FamFG). ...

... Prozess Antragsverfahren Amtsverfahren Einleitung Verfahren Beendigung Verfahren stets von Amts ...

... Antrag der Gesine Grieser, Hanauer Ldstr. 56, 60342 Frankfurt, - Antragstellerin - Ich beantrage, mich zum Betreuer des Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, zu bestellen. Begründung: Herr Grieser ist nicht mehr in der Lage, seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Beweis: Anliegendes ...

... öffentlich, mündlich, unmittelbar, geheim, schriftlich, mittelbar, Schutz, Parteirechte durch Anspruch auf Verfahrensherrschaft Beschaffung Tatsachen Beweise Kenntnisnahme Gericht Rechtliches ...

... Verhandlung Prozessstoff Einigungsphase,  Vermeidung Prozess Glaubhaftmachung Freibeweis Strengbeweis Freie Beweiswürdigung § 37 § 31. Wenn gesetzlich vorgesehen. Alle Beweismittel (Freibeweis). Nur präsente Beweismittel. Herabsetzung Beweismaß § 29 = Befreiung von: ...

... Erörterung - Anhörung Beteiligter (§ 34) - Befragung Auskunftspersonen (§§ 29, 30) - Kein Güteversuch ...

... Verfahrensablauf Einleitungsphase. Beginn Prozess Vorbereitungsphase. Sammlung Prozessstoff Durchführungsphase. Verhandlung ...

... Gründe ... Unterschrift Erlass Bekanntgabe Rechtskraft Grundsatz: § 40 I FamFG.  Entfalten der materiellen und verfahrensrechtl. Rechtsfolgen Ausnahmsweise bei Eil- und Zwischen- entscheidungen §§ 53 II 2, 352 I 2 § 38 ...

... Einstweilige Anordnung Besonderheiten in Familiensachen, Familiensachen § 54 II § 57 ...

... Beschwerde, Weitere Beschwerde, Erinnerung, Sprungrechtsbeschwerde Rechtsbehelfe: Erinnerung: § 573 ZPO Einspruch: §§ 388 ff. FamFG Widerspruch: §§ 393 ff., 406 f. FamFG Wiederaufnahme: ...

... Gericht Rechtsanwalt Tatbestände Erstattung Kosten Mahnverfahren ZwVollstr durch VollstrG  Arrest vollziehung FamilienVerf nach FamFG ZwVollstr durch FamG Scheidungsanerkennung (Früher ...

... und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert Pfändung und öffentliche Versteigerung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Keine Vollstreckung, sondern Fiktion der Abgabe der Willenserklärung Zwangsgeld oder Zwangshaft gegen Schuldner Klage auf Schadensersatz gegen Dritte Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers Beschlagnahme, Verwertung, Auskehr Klauselverfahren Vollstreckungsverfahren Weitere Verfahren § 793 ZPO § 766 ZPO § 767 ZPO § 771 ZPO § 731 ZPO § 732 ...

... Richter Kammer FamG BetrG Richter RPfl RPfl RPfl Richter Richter Haager Minderjährigenschutzabkommen v. 05.10.1961 Brüsseler Übereinkommen v. 27.09.1968 ...

...  Betreuungssachen Unterbringungssachen Nachlasssachen Teilungssachen  Registersachen Unternehmensrechtliche Verfahren Weitere Angelegenheiten  Freiheitsentziehungssachen  Aufgebotssachen Organe: Gerichte ...

... Verfahrenablauf und Entscheidungsinhalt bei Parteien,  Beibringungsmaxime, Strengbeweis, Uneingeschränkte Verfahrensrechte der Parteien,  Öffentlichkeit , Mündlichkeit Prozessmaximen: Zumindest ...

... Beteiligtenfähigkeit (§ 8) Verfahrensfähigkeit (§ 9)  Anwaltszwang seltener (§ 10) Verfahren auch von Amts wegen Grundsätzlich Freibeweis ...

... Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden nach dem FamFG verhandelt. Der durch eine Straftat Verletzte kann seine Entschädigungsansprüche bereits im Strafverfahren („Adhäsionsverfahren“) durchsetzen, für rechtlich und tatsächlich weitgehend gleich gelagerte Ansprüche ...

... andererseits aber auch allein die Verantwortung für den Entscheidungsinhalt (Beibringungsmaxime). Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen sind Verfahren, in denen ein gesteigertes öffentliches Interesse am Verfahrensgegenstand eine Mitverantwortung des staatlichen Gerichts für Ablauf und Ausgang des Verfahrens begründet. Die Verfahrensgegenstände sind hier deutlich vielgestaltiger und reichen von echten Streitsachen bis hin zu bloßen Beurkundungen. Flexible, weniger streng geltende und nicht bis ins Detail reichende Regelungen erlauben hier eine variable Verfahrensgestaltung und ein dem konkreten Verfahrensgegenstand besser angepasstes Vorgehen im Einzelfall. ...

... werden vom FamFG genauso wenig erfasst, wie landesgesetzlich geregelte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In seinem Allgemeinen Teil regelt das FamFG den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens, den Beschluss als Regelentscheidungsform, ein einheitliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung), das Rechtsmittel der Beschwerde, Kosten und Kostenhilfe, die Vollstreckung sowie einige Sondervorschriften zu Verfahren mit Auslandsbezug. Der AT des FamFG gilt nicht für das gesamte FamFG. Gemäß § 113 FamFG treten in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle vieler Normen ...

... § 2 FamFG enthält lediglich einige allgemeine Grundsätze, so die Vorgriffszuständigkeit des erstbefassten Gerichts bei konkurrierenden Zuständigkeiten, die perpetuatio fori und die Wirksamkeit der Handlungen eines unzuständigen Gerichts. Gerichtsstandsvereinbarungen oder rügelose Einlassungen sind nicht möglich. Funktionell sind viele Sachen dem Rechtspfleger zugewiesen; dies folgt nicht aus dem FamFG, sondern aus dem RPflG. Zwischen verschiedenen Spruchkörpern beim Gericht wird die Zuständigkeit durch die gerichtsinterne Geschäftsverteilung (§§ 21a ff. GVG) abgegrenzt. ...

... In Antrags- und Amtsverfahren kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag Personen beteiligen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (z.B. § 345 FamFG; § 7 III FamFG). Über die Hinzuziehung entscheidet das Gericht durch (anfechtbaren) Beschluss. Muss- und Kann-Beteiligte werden vom Gericht über das Verfahren benachrichtigt (§ 7 IV FamFG), soweit es sie kennt, eine Amtsermittlung erfolgt nicht. Beteiligte erhalten den Antrag (§ 23 II FamFG), andere schriftlicher Unterlagen nur im Rahmen ...

... Tatsachen werden von Amts wegen ermittelt. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, kann das Gericht entscheiden, ob es das Verfahren fortsetzen will oder nicht. Nur solange das Verfahren läuft, hat das Gericht das Verfahren von Amts wegen betreiben und die Tatsachengrundlage von Amts wegen ermitteln (Amtsermittlung), die Beteiligten haben lediglich die Möglichkeit (ggf. auch die Pflicht) einer Mitwirkung, können das Verfahren aber auch beenden. ...

... Antragstellers ist über den Gesetzeswortlaut hinaus schon aus organisatorischen Gründen erforderlich. Was beantragt werden soll (Rechtsschutzziel), muss zumindest im Wege der Auslegung erkennbar sein. Weitere Anforderungen ergeben sich häufig aus den speziellen Antragsnormen (z.B. §§ 1752, 1762, 2253 BGB; 8 GmbHG; 12 HGB; 171 II, 417 FamFG). Dies gilt auch für die Antragsberechtigung und die Antragsfrist. Nur aufgrund gesetzlicher Anordnung bedarf es ausnahmsweise eines echten Sachantrags (Erschein § 2253 BGB; Adoption § 1752 BGB). An einen solchen ist das Gericht entsprechend § 308 I ZPO gebunden, ...

... Gestaltung, Förderung und Leitung des Verfahrens obliegen dem Gericht (§ 28 FamFG). Auch im Anwendungsbereich der Amtsermittlung sollen die Beteiligten an der Sachverhaltsermittlung mitwirken (§ 27 FamFG), insbesondere durch den Vortrag von Tatsachen und den Hinweis auf mögliche Beweismittel. Erzwungen werden kann eine solche Mitwirkung nicht. ...

... Das Beweisergebnis ist frei zu würdigen (§ 37 FamFG). Sondervorschriften zur Beweiswürdigung finden sich z.B. in §§ 2354, 2358 BGB. Der Freibeweis (§ 29 FamFG) ist weder auf die Beweismittel der ZPO beschränkt noch an das dort zur Erhebung vorgesehene Verfahren gebunden. Ein Beweisbeschluss ist genauso wenig erforderlich wie ein Beweistermin. Zwangsmittel sind nicht möglich, Auskunftsverweigerungsrechte gelten auch hier. Zulässig sind telefonische Befragungen von Auskunftspersonen, die Beiziehung von Akten oder die Augenscheinseinnahme ohne Anwesenheit der Beteiligten. Der Strengbeweis (§ 30 FamFG) kann nur durch Erhebung eines ...

... persönlich anhören (§ 34 FamFG), wenn dies gesetzlich vorgeschrieben (z.B. §§ 159, 192, 278, 297, 319 FamFG) oder zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Insbesondere im Betreuungs- und Unterbringungsrecht (§§ 278 IV, 319 III FamFG) kann die Anhörung unterbleiben (§ 34 II FamFG). Weitere verfahrensleitende Anordnungen (etwa eine Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren, § 220 FamFG, oder die Vorlage eines Testaments, § 358 FamFG) können ...

... Dies ist regelmäßig bei den Antragsverfahren der Fall, bei den Amtsverfahren nicht. So können die Beteiligten nicht über das Erbrecht disponieren, sodass ein Vergleich über den Inhalt eines Erbscheins ausscheidet. ...

... Beschlüsse können wie ZPO-Entscheidungen auch berichtigt oder ergänzt werden (§§ 42, 43 FamFG), Verletzungen des rechtlichen Gehörs können gerügt werden (§ 44 FamFG). Sie sind der formellen Rechtskraft fähig und damit bestandskräftig (§ 45 FamFG). Durchbrechungen der Rechtskraft regelt § 48 FamFG. ...

... Die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 49 – 57 FamFG) gelten auch in Ehe- und Familienstreitsachen, werden dort aber durch zahlreiche besondere Vorschriften (§§ 119, 246 – 248 FamFG) ergänzt. Beschlüsse nach dem FamFG unterliegen grundsätzlich der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Diese existiert als Beschwerde, Rechtsbeschwerde und Sprungrechtsbeschwerde, außerdem ist die Anschließung an das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten möglich. ...

... die gesamten Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) oder eine Quote davon einem Beteiligten alleine oder mehreren Beteiligten auferlegen. Das kann zu Lasten eines Beteiligten erfolgen (§ 81 II FamFG), der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, dessen Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, der schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat, der das Verfahren erheblich verzögert hat, ...

... Für die Vollstreckung sonstiger Titel verweist § 95 auf die Vorschriften der ZPO, die für die Vollstreckung in Gewaltschutz-, Ehewohnungs- und Abstammungssachen in den §§ 96, 96a FamFG konkretisiert werden. In Ehe- und Familiensachen gelten anstelle der §§ 86 – 96 die §§ 704 – 915h ZPO (§§ 113 I, 120 FamFG). ...

... Geltung auch ohne förmliche Anerkennung anzunehmen ist – in den §§ 107 – 110 FamFG geregelt. Urteile in Ehesachen bedürfen der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung (§ 107 FamFG), versagt werden kann die Anerkennung nur nach § 109 FamFG. Andere Entscheidungen werden nach § 108 FamFG anerkannt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 109 FamFG vorliegen. Ausländische Titel nach § 95 I FamFG bedürfen zu ihrer Vollstreckbarkeit der Exequatur durch das zuständige Amtsgericht ...

... Familiensachen sind gemäß § 111 FamFG: Ehesachen (§ 121), Kindschaftssachen (§ 151), Abstammungssachen (§ 169), Adoptionssachen (§ 186), Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen (§ 200), Gewaltschutzsachen (§ 201, §§ 1, 2 GewaltschutzG), Versorgungsausgleichssachen (§ 217), Unterhaltssachen (§ 231), Güterrechtssachen (§ 261), Sonstige Familiensachen (§ 266), Lebenspartnerschaftssachen (§ 269). ...

... Im Rahmen einer Gerichtsklausur ist regelmäßig eine Entscheidung über den Antrag zu fertigen (§§ 38 ff, 182 ff.), ...

... besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, ...

... die erforderlichen materiellrechtlichen Überlegungen sind im Rahmen der (nicht schriftlich zu fixierenden) Vorüberlegungen anzustellen. Sowohl für die Anwalts- als auch für die Gerichtsklausur können Fragen des Verfahrensablaufs relevant werden. ...

... damit eine Möglichkeit, einfach und kostengünstig an einen vollstreckbaren Titel zu kommen. Musterverfahren kommen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KapMuG vor. Zwischen denselben Parteien kann bereits die Teilklage als Musterprozess geführt werden, d.h. die auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkte Klage. Mustercharakter kann auch die Einzelklage haben, d.h. der nur von einzelnen Gläubigern oder ...