Abgrenzung und Bedeutung (§§ 631 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Abgrenzung und Bedeutung (§§ 631 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Werkvertrag – Abgrenzung und Bedeutung
  • Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
  • Abschlagszahlungen
  • Fallbeispiel: In vollen Zügen
  • Falllösung: In vollen Zügen

Quiz zum Vortrag

  1. ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes.
  2. ein Besteller zur Entrichtung des Werklohns.
  3. ein Unternehmer zur Erbringung einer handwerklichen Leistung.
  4. ein Besteller zur genauen Anleitung des Unternehmers, während seiner Arbeit.
  1. kann jeder erdenkliche Arbeitserfolg sein.
  2. kann nur die Herstellung einer Sache sein.
  3. kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein.
  4. ist das reine Tätigwerden ohne bestimmten Arbeitserfolg.
  1. kann nicht nur mit einer Geldzahlung erfolgen.
  2. kann nur mit einer Geldzahlung erfolgen.
  3. kann nur mit einer Dienstleistung erfolgen.
  4. ist bei Bestellung des Werkes zu entrichten.
  1. mit Abnahme des Werkes.
  2. mit Bestellung des Werkes.
  3. mit Herstellung des Werkes.
  4. mit Ablauf der Widerrufsfrist.
  1. eine solche Vereinbarung als stillschweigend getroffen gilt, wenn die Werkherstellung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
  2. die nach außen getretene Parteivereinbarung Vorrang genießt. Ist keine Vergütung vereinbart worden, tritt auch keine Pflicht zur Werklohnzahlung ein.
  3. die nach außen getretene Parteivereinbarung Vorrang genießt. Der Besteller muss nach der anerkannten 50 % - Regel nur die hälfte des üblichen Werklohns entrichten.
  4. die nach außen getretene Parteivereinbarung Vorrang genießt. Der Besteller muss nach der anerkannten 75 % - Regel nur 3/4 des üblichen Werklohns zu entrichten.
  1. nach einer Taxe oder der üblichen Vergütung bemisst.
  2. nach dem Materialwert des Werkes bemisst.
  3. nach dem Einkommen des Bestellers bemisst.
  4. nach den Arbeitsstunden des Werkunternehmers bemisst.
  1. im Zweifel nicht zu vergüten.
  2. im Zweifel zu vergüten.
  3. im Zweifel zu 50 % zu vergüten.
  4. im Zweifel zu 75 % zu vergüten.
  1. eine Auslegungsregel für den Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung für den Kostenanschlag fehlt. Die Parteivereinbarung hat Vorrang.
  2. um eine gesetzliche Vorschrift die regelt, dass ein Kostenanschlag unabhängig von der Parteivereinbarung nie zu vergüten ist.
  3. einen Erstattungsanspruch des Werkunternehmers gegen den Besteller.
  4. eine Erfindung von Lecturio.
  1. ein Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen besteht.
  2. es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt.
  3. die herzustellende Sache minderwertig (Materialwert nach Rechtsprechung unter 50 €) ist.
  4. die herzustellende Sache besonders hochwertig (Materialwert nach Rechtsprechung über 1000 €) ist.
  1. der Unternehmer die Wahl hinsichtlich Art der Nacherfüllung.
  2. der Besteller ein Selbsthilferecht.
  3. der Besteller ein schwächer ausgeprägtes Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
  4. der Besteller ein vermindertes Recht auf Schadensersatz.

Dozent des Vortrages Abgrenzung und Bedeutung (§§ 631 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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