Vertiefung Vertragsrecht 3: Mietmangelrecht von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Vertragsrecht 3: Mietmangelrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht für die Zwischenprüfung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Mietmangel
  • 1. Anspruchsgrundlagen
  • 2. Der Unterschied zur übrigen Gewährleistung
  • 2.1 Mängelfreiheit ist Hauptpflicht!
  • 2.2 Mängelansprüche bestehen nebeneinander!
  • 2.3 Mangel als rechtvernichtende Einwendung!
  • 3. Trainingsfall
  • 3.1 Anspruch auf Räumung der Wohnung
  • 3.2 Kündigungsgrund: Zahlungsverletzung
  • 3.2.1 Einwendung: Mangel § 536 I, 2
  • 3.2.2 Vertreten müssen des Verzuges
  • 3.3 Unwirksamkeit der Kündigung bei Zahlung § 569 III
  • 3.3.1 Frist 2 Monate
  • 3.4 Zusammenfassung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Tauglichkeit nach der zu dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
  2. Die vereinbarte Beschaffenheit
  3. Verkehrsanschauung bezüglich der Eigenschaften, die ein Mieter üblicherweise von der Mietsache erwarten kann
  4. Besondere Umwelteinflüsse (Lärm, Geruch), sofern sie nicht im Mietvertrag geduldet wurde
  5. Das persönliche Wohlbefinden des Mieters
  1. Mängelbeseitigung, § 535 I S. 2 BGB
  2. Mietminderung, § 536 BGB
  3. Schadensersatz, § 536 a I BGB und Aufwendungsersatz, § 536 a II BGB
  4. Recht zur fristlosen Kündigung, § 543 BGB
  5. Recht zum Rücktritt, § 346 I BGB
  1. Im Mietrecht ist die Erhaltung der Mietsache Hauptpflicht des Vermieters.
  2. Im Mietrecht ist der Mieter weniger schutzbedürftig.
  3. Im Mietrecht schließen sich die Ansprüche gegenseitig aus.
  4. Im Mietrecht kann man entweder kündigen oder zurücktreten.
  5. Im Mietrecht handelt es sich bei Mietmängeln um Einreden.
  1. Anspruch untergegangen / erloschen
  2. Anspruch entstanden
  3. Anspruch durchsetzbar
  4. Es kommt darauf an, welche Qualität der Mangel aufweist bzw. ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt – die Frage kann daher so pauschal nicht beantwortet werden.
  1. Ein Sachmangel der Mietsache, § 536 I S. 1, II BGB
  2. Ein Rechtsmangel der Mietsache, § 536 III BGB
  3. Subjektive Unmöglichkeit der Zahlung, § 275 I Alt. 1 BGB
  4. Objektive Unmöglichkeit der Zahlung, § 275 I Alt. 2 BGB
  1. Keine Zahlung bei mindestens 2 Terminen
  2. Keine Zahlung in Höhe von mindestens 2 Monatsmieten
  3. Keine Zahlung in Höhe von mehr als 2 Monatsmieten
  4. Verzug, § 286 BGB
  5. Mangel der Mietsache
  1. Der Mieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, d.h. wenn die Minderung offensichtlich unberechtigt war – es gilt insoweit ein milderer Haftungsmaßstab.
  2. Es gilt der Haftungsmaßstab aus § 276 BGB – Haftung wegen Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  3. Es gilt der Haftungsmaßstab aus § 278 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
  4. Der Mieter haftet gemäß § 300 BGB analog nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Der Mietzins wird sechs Wochen nach Eintritt der Rechtshängigkeit nachgezahlt.
  2. Der Mietzins wird von einer öffentlichen Stelle nachgezahlt.
  3. Der Mietzins wird drei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit nachgezahlt.
  4. Der Mietzins wird umgehend nach Eintritt der Rechtshängigkeit nachgezahlt – wobei dasselbe Szenario in demselben Kalenderjahr schon einmal geschehen ist.
  5. Der Mietzins wird einen Monat nach Vollstreckung des Räumungstitels nachgezahlt.
  1. Mietverhältnis
  2. Kündigungserklärung
  3. Kündigungsgrund
  4. Kündigungsfrist
  5. Vertretenmüssen des Mieters für den Kündigungsgrund

Dozent des Vortrages Vertiefung Vertragsrecht 3: Mietmangelrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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